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RISIKO MANAGER 24.2015

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14 Ausgabe 24/2015

14 Ausgabe 24/2015 Verbriefungen EU-Kommission veröffentlicht finales Verbriefungsrahmenwerk Am 30. September 2015 hat die Europäische Kommission zwei Gesetzesentwürfe zur Schaffung eines neuen Rahmenwerks für Verbriefungen veröffentlicht. Damit kommen die umfangreichen Arbeiten des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu einem vorläufigen Abschluss. Die Empfehlungen zur Überarbeitung des Verbriefungsrahmenwerks und zur Festlegung von Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (STS-Verbriefung) wurden durch eine Überarbeitung der Verbriefungsvorschriften der CRR und durch Schaffung einer neuen Verordnung (Verordnung über die Verbriefung) umgesetzt. Einführung Im Oktober 2014 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ein Diskussionspapier für einfache, standardisierte und transparente Verbriefungen vorgelegt (vgl. [Europäische Bankenaufsichtsbehörde, 2014]). Ziel der Konsultation war die Schaffung sogenannter „qualifizierter“ Verbriefungen, die sich durch besondere Einfachheit, ein hohes Maß an Standardisierung und transparente Strukturen auszeichnen. Vergleichbare Empfehlungen sind auch durch den Baseler Ausschuss abgegeben worden (vgl. [Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2014b] und [Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2015]). Zudem wurde das Papier „Revisions to the Securitisation Framework“ (vgl. [Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2014a]) im Dezember 2014 herausgegeben, dem seit 2012 bereits zwei Diskussionspapiere vorangegangen waren. Der Baseler Ausschuss hat damit verschiedene Schwächen des bestehenden Verbriefungsrahmenwerks (u. a. starkes Abstellen auf externe Ratings, Klippeneffekte, mangelnde Risikosensitivität) identifiziert, die durch die Einführung neuer Berechnungsansätze für die Bewertung von Verbriefungspositionen behoben werden sollen (vgl. auch [Martin Neisen/Stefan Röth, 2015]). Durch die neuen Gesetzesentwürfe der EU-Kommission werden die Ergebnisse der beiden Entwicklungen zusammengeführt und aufeinander abgestimmt. Im Folgenden werden die beiden Gesetzesentwürfe der EU-Kommission vorgestellt und mit den bisherigen Vorschlägen verglichen. Dabei wird insbesondere auf die Änderungen eingegangen. 1. Europäisches Rahmenwerk für Verbriefungen Mit der Verordnung über die Verbriefung (vgl. [Europäische Kommission, 2015a]) schlägt die EU-Kommission die Schaffung einer eigenständigen Verordnung zur Regelung von STS-Verbriefungen neben der CRR vor. Der Entwurf enthält zunächst neben neuen Definitionen auch überarbeitete Due-Diligence-Regelungen für institutionelle Investoren, Regelungen für den Risikoselbstbehalt des Originators und Offenlegungsvorschriften. Hinsichtlich der STS-Kriterien wird zwischen Verbriefungen und ABCP-Verbriefungen unterschieden, für die gesonderte Regelungen gelten. Die übergeordnete Zuordnung der Kriterien unter die Oberbegriffe Einfachheit, Transparenz und Standardisierung wird in dem Entwurf beibehalten. Für Vorschriften über die Aufsicht ist ein eigenes Kapitel vorgesehen. Regelungen für synthetische Verbriefungen stellt die Verordnung nicht auf. Einfachheit Im Rahmen der Einfachheit (siehe Artikel 8 des Entwurfs) muss der Verkauf der verbrieften Exposures – auch im Fall der Insolvenz des Verkäufers – durchsetzbar sein. Sofern es sich um eine revolvierende Struktur handelt, müssen im Fall einer Bonitätsverschlechterung oder Insolvenz Trigger vorhanden sein, die auch eine Übertragung der noch nicht abgetretenen Exposures bewirken. Der Verkäufer muss auch gewährleisten, dass die Exposures nicht belastet sind oder eine Beschaffenheit aufweisen, die ihren Verkauf beeinträchtigt. Ein aktives Portfoliomanagement der Exposures darf nicht stattfinden. Ferner müssen sie homogen in Bezug auf die Forderungsart, rechtlich bindend und durchsetzbar sein und definierte periodische Zahlungen vorsehen. Verbriefungen dürfen in ihnen nicht enthalten sein. Weiterhin müssen die Exposures aus der üblichen Geschäftstätigkeit des Originators stammen. Das Prinzip des Originate-todistribute, also der Ankauf fremder Exposures mit dem Ziel, diese zu verbriefen, ist damit ausgeschlossen. Ebenso scheidet die Aufnahme ausgefallener Exposures oder von Exposures eines säumigen Schuldners aus. Weitere Bedingung ist, dass zum Zeitpunkt der Übertragung zumindest eine Rate bereits gezahlt worden ist. Letztlich darf auch die Befriedigung der Halter von Verbriefungspositionen nicht wesentlich von den Sicherheiten für die verbrieften Exposures abhängen. Standardisierung Standarisierte Verbriefungen (siehe Artikel 9 des Entwurfs) erfüllen zunächst die Anforderungen, die der Entwurf gemäß Artikel 4 an den Risikoselbstbehalt des Emittenten stellt (bisher Artikel 405 CRR). Zinsund Währungsrisiken aus der Verbriefung müssen gemindert und die hierfür eingesetzten Maßnahmen offengelegt werden. Zinszahlungen müssen sich nach allgemein verwendeten Marktsätzen richten. Bei Beendigung der Transaktion muss sichergestellt sein, dass keine wesentlichen Geldbeträge bei der Verbriefungszweckgesellschaft (siehe Artikel 2 des Entwurfs) verbleiben, sondern gemäß der Seniorität der Verbriefungspositionen ausgeschüttet

15 werden. Bei revolvierenden Transaktionen sind angemessene Ereignisse, die eine vorzeitige Rückzahlung auslösen oder auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode einzurichten. Die Vertragsdokumentation muss zudem die Pflichten und Zuständigkeiten des Forderungsverwalters, Regelungen für den Fall seiner Insolvenz und zur Auswechslung der Swap-Partner, Refinanzierer und der kontoführenden Bank enthalten. Ferner ist eine belastbare Dokumentation der Strategie, Prozesse und Kontrollen des Risikomanagements erforderlich und ihre Wirksamkeit ist sicherzustellen. Ebenso macht der Entwurf detaillierte Angaben zum weiteren notwendigen Inhalt der Vertragsdokumentation selbst. Transparenz Zur Herstellung von Transparenz (siehe Artikel 10 des Entwurfs) muss der Emittent den Investoren Daten über die historischen Ausfall- und Verlustquoten für wesentlich vergleichbare Exposures wie die verbrieften vor dem Investment zugänglich machen. Bei Non Retail Exposures ist ein Zeitraum von sieben Jahren abzudecken, bei Retail Exposures beträgt die Zeitspanne fünf Jahre. Die herangezogenen Bewertungskriterien für die Vergleichbarkeit sind offenzulegen. Vor der Emission ist eine Stichprobe aus den zu verbriefenden Exposures durch eine geeignete externe Partei auf seine Eignung hin zu untersuchen. Die Untersuchung muss auch die Feststellung enthalten, dass die hinsichtlich der verbrieften Exposures offengelegten Daten korrekt sind, bei einem Konfidenzniveau von 95 Prozent. Sowohl vor der Bepreisung als auch fortlaufend muss der Emittent den Investoren Liability-Cashflow-Modelle zur Verfügung stellen. Originator, Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft sind gemeinsam für die Einhaltung des Artikel 5 des Entwurfs verantwortlich und für die Bekanntgabe der demgemäß offenzulegenden Informationen an die Investoren. Due diligence, Risikoselbstbehalt und Offenlegung Neben der Festlegung der STS-Kriterien enthält die Verordnung über die Verbriefung auch überarbeitete Vorschriften über die Sorgfaltsprüfung der Investoren, den Risikoselbstbehalt des Emittenten und die Offenlegung. Die einschlägigen Vorschriften sind bisher in den Art. 405 ff. CRR enthalten und werden durch den aktuellen Entwurf überarbeitet. Sind die Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung und den Risikoselbstbehalt noch im Wesentlichen mit den geltenden CRR-Regelungen vergleichbar, werden die Offenlegungspflichten (siehe Art. 5 des Entwurfs) stark ausgebaut. Hierzu gehören insbesondere die Bekanntgabe der gesamten Vertragsdokumentation und – sofern die STS-Kriterien eingehalten sind – eine hierüber durch die ESMA zu erteilende Benachrichtigung. Ferner müssen Insiderinformationen unverzüglich weitergegeben werden. Die Offenlegung gegenüber den Anlegern muss auf einer Website erfolgen, die über ein Kontrollsystem zur Sicherung der Datenqualität verfügt und die Informationen mindestens für fünf Jahre über die Beendigung der Transaktion hinaus bereithält. Aufsicht und Sanktionen Der Aufsicht werden ergänzende Befugnisse zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung über die Verbriefung einge- Anzeige Webinar Verbriefungen: Praxisauswirkungen des neuen Europäischen Rahmenwerks Das Webinar zeigt u. a. die Grundstrukturen von Verbriefungen auf, eine Gegenüberstellung von Syntheten vs. True-Sale-Transaktionen, Beispiele für ABS-Transaktionen, Erfahrungen mit EZB- Selbstverbriefungen, Grundsätze der Ökonomie von ABS, die aufsichtsrechtliche Behandlung von Verbriefungen, CRR-Regelungen, insbesondere Risikogewichte und prozessuale Anforderungen, den CRR-Änderungsvorschlag der EU, das Prinzip der STS-Verbriefungen und Neuerungen durch den EU-Vorschlag zu einer Verbriefungsverordnung. am Donnerstag, 03. Dezember 2015, 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr 129 € (zzgl. MwSt.) je Teilnehmer Information und Anmeldung: Tel.: 0221-5490-133 (Stefan Lödorf) | events@bank-verlag.de www.risiko-manager-trainings.com Jetzt anmelden

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