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RISIKO MANAGER 17.2015

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14 Ausgabe 17/2015 t

14 Ausgabe 17/2015 t Abb. 03 Ableitung des Signifikanzmaßes auf Basis von Migrationsmatrizen bei einem beispielhaften Quantil von 75 Prozent (rote Linie). 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% Wahrscheinlichkeitsmasse 0% 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Bisherige Laufzeit (t R -t 0 ) Fläche jeweils eine Ratingklasse dar. Auf der Ordinate ist die Wahrscheinlichkeit abzulesen, in Ratingklasse x oder besser zu sein. Somit entspricht genau eine horizontale Linie einem Quantil der Verteilung zu dem jeweiligen Stichtag. Ein Transfer erfolgt dann, wenn zu einem Stichtag ein Rating beobachtet wird, welches oberhalb des festgelegten Quantils liegt. Determinierung des Signifikanzniveaus 20,41% Aaa Aa1 Aa2 Aa3 A1 A2 A3 Baa1 Baa2 Baa3 Ba1 Ba2 Ba3 B1 B2 B3 Caa1 Caa2 Caa3 Ca-C Neben der Wahl der Bezugsgröße und des Signifikanzmaßes verbleibt zur Finalisierung der Stufenzuordnung die Definition der Höhe des zu verwendenden Signifikanzniveaus, d. h. der konkreten Parametrisierung der Ordnung des Quantils. Da mit dem Übergang von Stufe 1 zu Stufe 2 der Wechsel von der Ein-Jahres- zur Lifetime-Sicht erfolgt, hat die Wahl des Signifikanzniveaus einen deutlichen höheren Einfluss als viele andere Modellierungsaspekte. Dies ist insbesondere im Rahmen der erstmaligen Anwendung und der daraus resultierenden Effekte auf das Eigenkapital zu berücksichtigen. Bei der Wahl des Niveaus ergibt sich die Schwierigkeit, dass die „korrekte“ Aufteilung des Portfolios von Finanztransaktionen auf Stufe 1 und Stufe 2 nicht direkt anhand empirischer Daten abgeleitet werden kann. So ist die Validierung des Ein- Jahres-ECL und des Lifetime-ECL für sich jeweils möglich, eine Validierung des gesamten Risikovorsorgeniveaus kann jedoch nicht ohne weiteres erfolgen. Folglich kann weder der relative Anteil der Risikovorsorge bzw. der Transaktionen, der für Stufe 2 vorgesehen wird, noch die exakte Höhe bzw. die Ordnung des Quantils anhand von empirischen Daten abgeleitet werden. [Anm.: Wie weiter oben bereits erwähnt, wurde das 75-Prozent-Quantil in unserem Beispiel auch rein willkürlich gewählt.] Bei der Determinierung der angemessenen Höhe ist aufgrund der prinzipienorientierten Vorgaben des IASB ein hohes Maß an Subjektivität enthalten. Derzeit liegen keinerlei Konkretisierungen durch das IASB, das BCBS oder weitere Gremien bzw. Marktteilnehmer vor, weswegen sich aktuell noch keine allgemein gültige Marktmeinung bzgl. „des korrekten“ Anteils in Stufe 2 gebildet hat. Seitens der Autoren wird erwartet, dass sich die Kalibrierung der „richtigen“ Stufenverteilung durch einen iterativen Prozess zwischen Marktteilnehmern, Wirtschaftsprüfern oder auch der Bankenaufsicht ergeben wird. Denn eines der Ziele des IFRS-9-Standards ist sicherlich auch die Schaffung einer höheren Transparenz im Markt in Verbindung mit objektiveren Vergleichsmaßstäben der Kreditrisikovorsorgebildung. Dieses Ziel kann grundsätzlich insbesondere durch die Verpflichtung zur Ausübung von umfangreichen Ermessensentscheidungen bei der Stufenzuordnung durch jeden einzelnen Marktteilnehmer gefährdet sein. Fazit Die prinzipienbasierte Formulierung des IFRS-9-Standards erfordert eine sorgfältige Analyse der Vorgaben. Die vorgestellte beispielhafte Vorgehensweise zur Implementierung einer IFRS-9-konformen Stufenzuordnung berücksichtigt Laufzeiteffekte, gewährleistet die Ermittlung einer signifikanten Erhöhung in Relation zum Kreditrisiko bei Kreditvergabe und führt zu einer Einhaltung der vermutlich strengeren Anforderungen des BCBS. Bei ausreichenden Ausfallhistorien oder Anwendbarkeit von Migrationsmatrizen ist eine Parametrisierung gut umsetzbar, bei Portfolien mit geringen Ausfallzahlen oder kurzen Historien sollten zusätzlich verstärkt qualitative Elemente oder auch ggf. geeignete externe Informationen berücksichtigt werden. Abschließend sei noch auf die durch die Stufenzuordnung bedingte deutlich höhere Volatilität in der GuV hingewiesen. So ändert sich in Auf- und Abschwungphasen nicht nur die Schätzung des Expected Credit Loss. Vielmehr entsteht durch die Wanderung zwischen den Stufen ein sehr zyklischer Effekt, welcher die Volatilität der Risikovorsorge stark beeinflussen wird und hier Herausforderungen für die Steuerung des Kreditgeschäfts schafft. Schließlich dürfte die ursprünglich angestrebte erhöhte Vergleichbarkeit der Risikovorsorgekalkulation über alle Bilanzierer hinweg aufgrund der enormen Ermessensfreiheit in Bezug auf die Stufenzuordnung zukünftig nur dann gegeben sein, wenn sich ein Marktstandard bezüglich der Kalibrierung der Stufenverteilung herausbildet. Quellenverzeichnis sowie weiterfüh rende Literaturhinweise: BCBS (2015): Consultation Document #311 “Guideline: Guidance on Accounting for expected credit losses”, 04.02.2015, Basel Committee on Banking Supervision (BCBS). IASB (2014): International Financial Reporting Standard “IFRS 9 Financial Instruments”, 24.07.2014, International Accounting Standards Board (IASB). IASB (2013): Exposure Draft ED/2013/03„Financial Instruments: Expected Credit Losses“, März 2013, International Accounting Standards Board (IASB). Moodys (2012): Annual Default Study: Corporate Default and Recovery Rates, 1920-2011. Autoren: Richard Nußbaum, Senior Manager, KPMG WPG AG. Christian Maaß, Assistant Manager, KPMG WPG AG. Dr. Jürgen Ringschmidt, Director, KPMG WPG AG.

15 17 . 2015 Liebe Kolleginnen und Kollegen, jetzt ist Sommerzeit! Wer kann, liegt am Meer, wandert in den Alpen oder schaltet auf andere Art und Weise von seinen Risikomanagement-Aufgaben ab. Aber alle mit Regulierungsaufgaben beschäftigten Bankmitarbeiter werden bald wieder von der Vielzahl von Themen eingeholt, welche die europäische Finanzindustrie derzeit beschäftigen. Hier meine Liste: 1. Non Financial Risk-/Compliance Risk Management; 2. Risiken der Niedrigzinsphase begrenzen und für einen Zinsanstieg gewappnet sein; 3. EU-Kapitalmarktunion; 4. EU Bank Resolution; 5. Anpassung der Geschäftsmodelle der Banken an die vier zentralen Basel-III-Ratios (core capital, leverage-ratio, LCR, NSFR); 6. der Einfluss des Bank-Accounting auf das Bankverhalten, insbesondere deren Risikobereitschaft; 7. die Umsetzung anspruchsvollerer Bank Disclosure Requirements des FSB und durch Basel III; 8. EU-Einlagensicherungssysteme; 9. Risikodaten und Risikoberichterstattung (BCBS 239); 10. Entwurf zur 5. MaRisk-Novelle in Kürze zu erwarten; 11. FinTech / BankTech: Die Revolution in der Bankindustrie; 12. Basel IV wirft seine Schatten voraus; 13. Corporate Governance der Banken. Meine detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Themen finden Sie unter www. firm.fm. Fazit: Die vor uns liegende Zeit bleibt spannend, zumal es nicht einfach ist, bei den vielen Neuerungen überhaupt den Überblick zu bewahren. Geschweige denn, die richtigen operativen und strategischen Schritte einzuleiten. FIRM wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass wir durch exzellente Forschung und Lehre führend im Risikomanagement und der Regulierung von Banken sind. Unterstützen Sie uns bei dieser wichtigen Aufgabe, damit wir auch in Zukunft in Deutschland über ein leistungsfähiges Bankensystem verfügen, damit die Realwirtschaft ihre Chancen auf den Binnen- und Weltmärkten auch nutzen kann. Tanken Sie somit viel Kraft in den Sommerferien und erholen Sie sich gut. Vor uns liegen große Herausforderungen. Viele Grüße, Ihr INHALT 15 EDITORIAL 16 INTERVIEW 18 WISSENSCHAFT 20 REGULIERUNGSTRENDS 21 FIRM-NEWS UND TERMINE HERAUSGEBER Gesellschaft für Risikomanagement und Regulierung e.V. MAIN TRIANGEL Zum Laurenburger Hof 76 D 60594 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 94 41 80 97 Telefax: +49 69 94 41 80 19 Internet: www.firm.fm E-Mail: info@firm.fm Redaktion: Frank Romeike (V.i.S.d.P.), Wolfgang Hartmann, Andreas Eicher E-Mail: redaktion@firm.fm Erscheinungsweise: 8 x im Jahr als Einhefter in der Zeitschrift RISIKO MANAGER Wolfgang Hartmann

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