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RISIKO MANAGER 15-16.2015

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18 Ausgabe

18 Ausgabe 15-16/2015 t Gleichung 04 Gegenüberstellung der Indikatoren revised SA – Alphafaktoren gungspflichtige, b) im Voraus anzugebende und c) im Nachgang anzugebene Modellerweiterungen/-änderungen. Abschließend liefern die RTS gem. Art. 8 umfassende Dokumentationsstandards, um eine Beurteilung seitens der zuständigen Behörde zu ermöglichen. Die EU- Verordnung 680/2014 [EU-Kommission 2014b] ergänzt die Verordnung 529/2014. Sie enthält Regelungen zur Anwendung der EBA-Meldebögen sowie die Meldebögen selbst. Auch wenn in der Verordnung spezifische Angaben zu den jeweiligen auszufüllenden Feldern der Meldebögen enthalten sind, bleibt jedoch kritisch anzumerken, dass ein entsprechendes Musterbeispiel hilfreich zum Verständnis beitragen würde. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat die bei den tradierten Ansätzen (BIA, STA und ASA) angesprochenen Schwachstellen aufgegriffen und einen revidierten Entwurf des Standardansatzes für operationelle Risiken berücksichtigt [Basel Committee on Banking Supervision 2014a]. Ziel dieses Entwurfs ist es, mit dem Revised Standard Approach (SA) die bisherigen Verfahren BIA, STA und ASA abzulösen, sodass der SA den neuen Einstieg in die Berechnung von OpRisk bildet. Um den Aufwand der Institute zu vereinfachen, verzichtet man bei diesem Ansatz auf Angaben hinsichtlich der Anwendung (gilt natürlich nicht bei Anwendung der fortgeschrittenen Messansätze). Nach Abschluss der Baseler Arbeiten und der Veröffentlichung des finalen Papiers, werden die neuen Regelungen zu einer Änderung der diesbezüglichen Artikel in der CRR führen [Mayer und Weitz 2015]. Mit der Umstellung der bisherigen Indikatoren auf einen neuen Geschäftsindikator (t Gleichung 04), verändert sich auch die Ermittlung dieses neuen Indikators, wie t Abb. 04 zeigt. Neben der Tatsache, dass die Informationen für die einzelnen Komponenten wie beim bisherigen Bruttoertrag der Gewinn- und Verlustrechnung eines Instituts entstammen, treten insbesondere die Berechnungen der Zins- und Finanzkomponente mittels Absolutbeträgen hervor sowie die Berücksichtigung des Anlagebuchs in der zuletzt genannten Komponente. Die Gesamteigenmittelanforderung nach dem neuen Ansatz wird (unter erneuter Berücksichtigung des Dreijahresdurchschnitts) durch die t Gleichung 05 ermittelt. Mit dem neuen Al phafaktor werden also die Eigenschaften der bisherigen Faktoren zusammengefasst: zum einen bezieht sich (wie beim BIA) der Alphafaktor nur auf einen Indikator und zum anderen wird der neue Faktor (wie bei den Standardansätzen) gestaffelt sein (t Abb. 05). Durch die erneute Staffelung wird die Größe des jeweiligen Instituts t Abb. 04 t Gleichung 05 t Abb. 05 berücksichtigt [Basel Committee on Banking Supervision 2014a, S.12, Nr. 33]. Neben dem Papier BCBS#291 hat der BCBS ein weiteres Arbeitspapier unter dem Titel „Review of the Principles for The Sound Management of Operational Risk“ (BCBS#292) veröffentlicht, in welchem es inhaltlich um elf Prinzipien geht, die einen „vernünftigen“ Umgang mit operationellen Risiken ermöglichen sollen und das Kontinuum der Messansätze qualitativ ergänzen [Basel Committee on Banking Supervision 2014b]. Die ganze PSMOR-Thematik wird bereits seit dem Jahr 2001 diskutiert und wurde erstmals 2003 veröffentlicht, wobei sich in der damaligen Fassung die Prinzipien in zwei Bereiche aufteilten. Zum einen in zehn Grundsätze, die sich in

19 die folgenden Kategorien gliedern: 1) Entwicklung eines angemessenen Risikomanagement (RM)-Umfelds, 2) RM: Identifikation, Messung, Überwachung & Kontrolle, 3) Aufsichtsfunktion und 4) Veröffentlichungsfunktion. Zum anderen in weitere Empfehlungen für Institute, welche AMA anwenden [Einhaus 2002]. Die Anwendung der überarbeiteten Prinzipien vom Oktober 2014, werden mit der ausbleibenden Angabe über die Anwendung des neuen SA begründet sowie dem Verweis auf die Anforderungen der Säule 2 nach Basel II. Darüber hinaus soll die Anforderung der Säule 2 mit dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Überwachungsprozess (SREP) hinsichtlich OpRisk konkretisiert werden [European Banking Authority 2014b]. Neben einer Erweiterung der momentanen Mindestanforderung an das Risikomanagement (MaRisk) steht vor allem die Erweiterung der OpRisk-Definition durch die ausdrückliche Beachtung von Reputationsrisiken im Fokus [European Banking Authority 2014b, S.100f.]. q Fazit und Ausblick Operationelle Risiken sind weiterhin Bestandteil der bankaufsichtlichen Eigenmittelanforderungen an europäische Institute, wobei die Begründungen (wie wachsende IT-Abhängigkeit und höhere Komplexität von Bankgeschäften), die bei der Einführung dieses Risikobereichs eine Rolle spielten, nach wie vor aktuell sind. Es gibt keine gravierenden Unterschiede zwischen den Regelungen zur Behandlung von operationellen Risiken der CRR gegenüber der SolvV a. F. Weiterhin festzuhalten ist die Tatsache, dass vor allem kleinere und mittlere Institute überwiegend den BIA nutzen, da für große Institute die nach den einfachen Messansätzen bestimmte Eigenmittelanforderung nicht adäquat ist [Basel Committee on Banking Supervision 2014, S.1 und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 2015, S. 126 ff.]. Mit der Weiterentwicklung der PSMOR wurden auch die qualitativen Standards weiter ausgebaut, wobei sich die Erfüllung aller elf Prinzipien sicherlich mit anderen Bereichen des Risikomanagements überschneidet, sodass es zu Redundanzen kommen kann. Institute sollten hierauf achten und dies zum Anlass nehmen, ihre individuelle Steuerung von OpRisk aktiv zu managen und laufend anzupassen. Auch die Erweiterungen der Verordnung 529/2014 dienen dem Ausbau der qualitativen Standards. Letztendlich ist aber die CRR nur ein weiterer Schritt in der Entwicklung analytischer Verfahren zur Quantifizierung operationeller Risiken. Die Frage, ob das operationelle Risiko zu Recht als eigenständige Risikokategorie in die bankaufsichtlichen Eigenmittelregulierungen aufgenommen worden ist, wird in der Wissenschaft seit langem kontrovers diskutiert. „In contrast to credit risk and market risk, there is no compelling rationale for setting a capital charge for operational risk.“ [Herring 2002, S. 7]. Bislang waren operationelle Verluste, die zum Untergang eines Instituts führten (wie Barings), auf unzureichende Kontrollmechanismen und nicht auf eine unzureichende Kapitalausstattung zurückzuführen. Es wird sich also künftig zeigen, ob eine bankaufsichtliche Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken tatsächlich der effizienteste Weg zur Reduzierung dieser Risiken in den Instituten ist. Quellenverzeichnis sowie weiterführende Literaturhinweise: Basel Committee on Banking Supervision (2014a): Operational Risk – Revisions to the simpler approaches, Consultative Document, Oktober 2014 (BCBS 291). Basel Committee on Banking Supervision (2014b): Review of the Principles for the Sound Management of Operational Risk, Oktober 2014 (BCBS 292). Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2015): Jahresbericht 2014. Einhaus, C. (2002): Operationelle Risiken in Kreditinstituten, in: Sparkasse, Jg. 119, H.12, 2002, S.566-569 EU-Kommission (2013a): Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, EU- Amtsblatt L 176 vom 27. Juni 2013, S. 338-436 („CRD IV“). Anzeige Handbuch ICAAP Henning Heuter | Andreas Igl (Hrsg.) EU-Kommission (2013b): Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, EU-Amtsblatt L 176 vom 30. November 2013, S. 1-337 („CRR“). EU-Kommission (2014a): Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes, Mai 2014. EU-Kommission (2014b): Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Juni 2014. European Banking Authority (2014a): EBA FINAL draft Regulatory Technical Standards on the conditions for assessing the materiality of extensions and changes of internal approaches when calculating own funds requirements for credit and operational risk in accordance with Articles 143(5) and 312(4)(b) and (c) of Regulation (EU) No 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR), Dezember 2013. European Banking Authority (2014b): EBA/GL/2014/13 (2014), Guidelines on common procedures and methodologies for the supervisory review and evaluation process (SREP), December 2014. Herring, R. (2002): The Basel 2 Approach to Bank Operational Risk: Regulation on the Wrong Track, Working Paper, The Wharton School, 9. Mai 2002. Mayer, F., Weitz, C. (2015): Überarbeitung der einfachen OpRisk-Ansätze, in: Risikomanager, Heft 02.2015, S.17-21. Schulte-Mattler, H. (2007): Neue Solvabilitätsverordnung, Kontinuum der Messansätze für Operationelle Risiken, in: Die Bank, Heft 9, S. 58-61. Autoren: Prof. Dr. Hermann Schulte-Mattler, Professor für Betriebswirtschaftslehre insbesondere Finanzwirtschaft und Controlling an der Fachhochschule Dortmund. Benjamin Mattai, cand. Master of Science im Studiengang Risk & Finance an der Fachhochschule Dortmund. Heuter | Igl (Hrsg.) Handbuch ICAAP ISBN 978-3-86556-428-3 Art.-Nr. 22.511-1500 256 Seiten, gebunden 59,00 Euro www.bank-verlag-shop.de Jetzt bestellen

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