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RISIKO MANAGER 14.2015

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10 Ausgabe 14/2015 t

10 Ausgabe 14/2015 t Info-Box 01 Verwendete Bezeichnungen und ihre ökonomische Bedeutung: N Anzahl der Kredite B i Exposure des i-ten Kredits B Gesamtexposure der Kredite w i Risikogewicht des i-ten Kredits (erstes Kapitalregime) w Volumengewichtetes Durchschnittsgewicht der Kredite w max Maximales Risikogewicht w' i Risikogewicht des i-ten Kredits unter dem zweiten Kapitalregime w‘ Volumengewichtetes Durchschnittsgewicht der Kredite v Add-On für die Risikogewichte u Minimales Risikogewicht k Mindestkapitalquote unter dem ersten Kapitalregime k‘ Mindestkapitalquote unter dem zweiten Kapitalregime q Quotient der beiden Mindestkapitalquoten B ˆ j Gesamtexposure bis zum j-ten Kredit x j Portfolioanteil bis zum j-ten Kredit w ˆ j Volumengewichtetes Durchschnittsgewicht bis zum j-ten Kredit mit einem durchschnittlichen Risikogewicht w in der 1. Säule von weniger als 33,3 Prozent hat. Wenn die Bank ein höheres durchschnittliches Risikogewicht hat und die Mindestkernkapitalquote von zwölf Prozent einhält, hält sie auch automatisch die Leverage Ratio von vier Prozent ein. Die sich unter den beiden Kapitalregimes aus diesen Festlegungen und den Werten in der Tabelle ergebenden Kapitalanforderungen betragen 11,04 GE für die 1. Säule bzw. 16,00 GE für die Leverage Ratio, das heißt die Kapitalanforderung für die gleichzeitige Erfüllung beider Kapitalregimes beträgt K = 16,00 GE. Für das Beispielportfolio ergibt sich ein durchschnittliches Risikogewicht von w = 23,0 Prozent und damit ein positiver Wert für das Portfolio Add-On v = 10,3 Prozent (die Risikogewichte werden jeweils mit einer Nachkommastelle angegeben), sowie ein Wert für das minimale Risikogewicht u = 13,1 Prozent. Der mit der angegebenen Näherungsformel (4) errechnete Wert für das minimale Risikogewicht beträgt in diesem Beispiel 12,9 Prozent, weicht also nur geringfügig von der exakten Lösung ab. Die sich aus diesen Werten ergebenden angepassten Gewichte w v,i , w u,i und die Kapitalallokationen K v,i und K u,i sind in der Tabelle ausgewiesen. Man erkennt, dass sich unter beiden Ansätzen die Kapitalallokationen auf das erforderliche Gesamtkapital K = 16,00 GE aufsummieren. Mit der Näherungslösung für das minimale Risikogewicht ergibt sich eine etwas geringere Gesamtkapitalanforderung von 15,94 GE, was für praktische Anforderungen eine hinreichende Genauigkeit darstellt. Die Kapitalallokation nach dem Prinzip der Maximumbildung für jedes Einzelgeschäft führt in diesem Beispiel zu einer deutlich zu hohen Gesamtkapitalallokation von 25,00 GE. Dies liegt – vereinfacht gesagt – daran, dass den Krediten mit niedrigem Risikogewicht ein höheres Risikokapital zugeordnet wird als erforderlich, weil die kompensierenden Kapitalallokationen der Kredite mit höheren Risikogewichten unberücksichtigt bleiben. q Fazit Bei der Berücksichtigung der durch die Leverage Ratio gegebenenfalls entstehenden Kapitalkosten in der Einzelgeschäftskalkulation steht jede Bank vor der Wahl eine angemessene Methode zu identifizieren. • Eine Nichtberücksichtigung dieser Kapitalkosten ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie in der Kostenkalkulation der Bank nicht materiell sind, das heißt, wenn das Geschäftsmodell beziehungsweise die Risikostruktur ihres Kreditportfolios der Bank die Einhaltung der Leverage Ratio praktisch automatisch sicherstellt, sofern die Kernkapitalquote eingehalten wird. Ist dies nicht der Fall, kann die Nichtberücksichtigung zu Fehlsteuerungen führen, weil nicht-profitable Kreditgeschäfte nicht sicher identifiziert werden können. • Die Berücksichtigung der Kapitalkosten der Leverage Ratio nach dem weiter oben beschriebenen Maximumprinzip kann ebenfalls zu Fehlsteuerungen führen, weil die Gefahr besteht, dass hierdurch Kreditgeschäfte verhindert werden, die eigentlich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Komponenten profitabel sind. Außerdem führt dieser Ansatz in der Tendenz gerade zur Aussteuerung von Krediten mit sehr guten Bonitäten. • Die beiden in diesem Beitrag dargestellten Methoden stellen eine angemessene und gleichzeitig pragmatische Berücksichtigung der Kapitalkosten der Leverage Ratio dar. In der ersten Variante der Bestimmung eines Add-Ons werden diese Kosten wie ein zusätzlicher Kostenbestandteil betrachtet und auf alle Kredite volumengerecht verteilt. Mit der zweiten Variante der Bestimmung eines Minimalgewichts werden diese Kosten verursachergerecht auf Kredite mit geringeren Risikogewichten verteilt, wobei aber die Überallokation von Kapital mit ihren negativen Steuerungsimplikationen vermieden wird. Für die Größenordnung des Portfolio Add- Ons v und des Mindestrisikogewichts u ist das Verhältnis der beiden Mindestkapitalquoten unter der Leverage Ratio und der Kernkapitalquote ausschlaggebend. Je geringer der Abstand zwischen diesen beiden Mindestquoten ist, umso wahrscheinlicher ist es, dass aus der Einhaltung der Leverage Ratio zusätzlicher Kapitalbedarf resultiert und umso größer sind die zu berücksichtigenden Korrekturposten in der Einzelgeschäftskalkulation. Ein zu geringer Abstand führt also zwangsläufig dazu, dass die Geschäftsmodelle vieler Banken anzupassen sind, was der eigentlichen Intention der Aufsicht zuwiderläuft, die positiven Anreizeffekte einer risikosensitiven Kapitalunterlegung nicht zu beeinträchtigen. Es bleibt zu hoffen, dass die Aufsicht diesen Überlegungen bei der endgültigen Festlegung der Mindestquote für die Leverage Ratio, die für 2017 geplant ist, in angemessener Weise Rechnung trägt. Quellenverzeichnis sowie weiterführende Literaturhinweise: Eichhorn, Michael [2015]: Stressed Leverage Ratio: Die Büchse der Pandora?, in: RISIKO MANAGER 03/2015, S. 15-20. EBA [2015]: CRD IV – CRR / Basel-III monitoring exercise – Results based on data as of 30 June 2014, http://www. eba.europa.eu/risk-analysis-and-data/quantitative-impactstudy/basel-iii-monitoring-exercise. Deutsche Bundesbank [2015]: Ergebnisse des Basel III Monitoring für deutsche Institute - Stichtag 30. Juni 2014, http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/BBK/2015/2015_03_03_basel_III.html. EZB [2014]: Delegated act on the leverage ratio – 10.10.2014, http://ec.europa.eu/finance/bank/docs/ regcapital/acts/delegated/141010_delegated-act-leverageratio_en.pdf. Autor Jacob Sprittulla, Bereichsleiter Risikocontrolling, Berliner Sparkasse / Landesbank Berlin Holding AG, Berlin.

11 Reputational Risk Reputationsrisiko und Bankenethik – zwei Themen in der gleichen Sackgasse? Sind Begriffe wie Kulturwandel, Bankenethik und in der Konsequenz auch Reputation bzw. Reputationsrisiko „Gedöns“? Mit der Aufarbeitung der Exzesse aus der Finanzkrise scheint das Bewusstsein zu wachsen, dass ein Kulturwandel erforderlich und das Reputationsrisiko im Sinne der MaRisk (AT 4.3.2) wesentlich ist. Darüber hinaus setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass eine aufsichtsrechtliche Regulierungsflut intrinsische Anreize zu anständigem Verhalten nicht ersetzen, sondern sogar zum „Reputationsrisiko zweiten Grades“ für die gesamte Branche werden kann. Der nachfolgende Beitrag zeigt einen Ansatz auf, wie ethisches Verhalten als Basis einer guten Reputation und wesentlicher Einflussfaktor für ein nachhaltiges Ergebnis in die Steuerungssystematik von Banken und ihrer Aufsicht integriert werden kann und damit in der Konsequenz auch die Ansprüche an die Steuerung von Reputationsrisiken erfüllt werden können. Status quo der Diskussion Das Reputationsrisiko als die Gefahr eines wirtschaftlichen Schadens aufgrund der Schädigung des Rufs einer Bank oder der gesamten Branche wird insbesondere seit der kritischen Auseinandersetzung mit der Finanzmarktkrise als wesentliches Risiko, auch im Sinne der MaRisk, angesehen [vgl. z. B. Füser et al 2008, S. 10-17]. So hat die Unternehmensberatung Bain & Company mit ihrer Analyse des Net Promotor Scores einen nachhaltigen Vertrauensverlust in die gesamte Branche diagnostiziert [Internetseite von Bain & Company). Dieser Vertrauensverlust ist für die Branche besonders tragisch, weil doch das Vertrauen eine ihrer zentralen Geschäftsgrundlagen ist. Eine angenommene Wesentlichkeit dieses Risikos verlangt nach MaRisk AT 4.3.2 ein Risikomanagement im Sinne einer Identifizierung, Bewertung, Steuerung und Kontrolle dieses Risikos und seine Integration in die Risikotragfähigkeitsanalyse. In den bisherigen Diskussionen zu diesem Thema wird dabei unter „Bewertung“ weitgehend die Quantifizierung der potenziellen Schäden analog der operativen Ergebnisrisiken wie beispielsweise dem Adressrisiko, dem Marktpreisrisiko, dem Operationellen Risiko oder dem Risiko schwankender Erträge („Geschäftsrisiko“) verstanden. Das Problem besteht jedoch darin, dass sich das Reputationsrisiko, analog dem strategischen Risiko, in der Logik eindeutig identifizierbarer Schadensfälle weder ex post, noch ex ante identifizieren und messen lässt. So kann ein Reputationsrisiko sowohl Ursache von Operational-Risk-Fällen sein als auch Folge eingetretener operativer Ergebnisrisiken. Zweifelsohne handelt es sich bei Reputations- und auch strategischen Risiken um eine Betrachtungsebene, die sich nicht analog der operativen Risiken in das Risikotragfähigkeitsschema pressen lässt. Auf der Suche nach Ersatzlösungen werden daher unterschiedliche Ansätze verfolgt. So wird beispielsweise diskutiert, das Reputationsrisiko aus den Schwankungen des Unternehmenswerts abzuleiten, obwohl gerade bei dieser Definition offensichtlich ist, dass es nicht überschneidungsfrei zu den operativen Ergebnisrisiken ist und somit nicht mit ihnen zu einer Gesamtrisikoposition aggregiert werden kann. Völlig außerhalb der Betrachtung bleibt dabei die Frage nach den Ursachen bzw. den Treibern des Reputationsrisikos, was jedoch für eine Steuerung von zentraler Bedeutung ist. In der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung haben sich diverse Personen mit diesem Thema auseinander gesetzt. U. a. wurden zwei Forschungsberichte des Wirtschaftswissenschaftlichen Zentrums (WWZ) der Universität Basel hierzu veröffentlicht. Im ersten Bericht aus dem März 2004 stellen Schierenbeck et al. einen Ansatz vor, wie auf der Basis von empirisch ermittelten Indikatoren bzw. Treibern des Reputationsrisikos ein „Reputations-Index“ (RIP) als Ziel- und Steuerungsgröße ermittelt wird. Dieser Ansatz wird im Januar 2008 von Pohl/Zaby weiter entwickelt. Hier wird empfohlen, von einer Isolierung einzelner wirtschaftlicher Schadensfälle in monetärer Dimension abzusehen und in einem ersten Schritt auf die empirische Ermittlung von Indikatoren zu setzen. Darauf aufbauend sollen zwei Punkte weiter entwickelt werden, die einen Einsatz in der Praxis möglicherweise begünstigen. Dies sind die Synchronisation von Reputation (Schein) und Realität sowie die Rückübersetzung der qualitativen „Indexpunkte“ in eine ökonomische Erfolgsdimension, um die gemäß der Ma- Risk geforderte fundierte Berücksichtigung in der Risikotragfähigkeitsbetrachtung zu ermöglichen. Die Regulatorik versucht sich dem Thema im Rahmen eines SREP-Konsultationspapiers als Teil des Operational Risk zu nähern [EBA/CP/2014/14 vom 7. Juli 2014, Textziffern 223 bis 278]. Die Aufforderung scheint in einem ersten Schritt dahin zu gehen, in Assessment-Verfahren Quellen und Treiber dieses Risikos zu identifizieren, um es dann in das gesamte Operational-Risk-Framework zu integrieren. Die Aggregation quantitativer und qualitativer Risikotreiber zu einem Gesamtbild des Operational Risk soll über ein Punktever-

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