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RISIKO MANAGER 10.2015

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22 Ausgabe 10/2015 Der

22 Ausgabe 10/2015 Der Zeitplan für AnaCredit t Abb. 01 Die erste Phase, beginnend ab 1. Juli 2017, verpflichtet sämtliche Kreditinstitute inklusive aller Filialen sowie andere Einrichtungen, die Einlagen entgegennehmen, zur Meldung ihrer Geschäfte mit finanziellen und nichtfinanziellen Unternehmen und der öffentlichen Hand. Abhängig von einer Meldeschwelle sind nach deren Überschreitung sämtliche Kredite eines Kreditnehmers zu melden. In der ersten Phase wird voraussichtlich eine Regelung gültig sein, die kleineren Instituten mehr Zeit für die Implementierung geben wird. In der Phase II, ab Mitte 2019, werden die Meldungen der Institute, die der Aufsicht der EZB unterliegen um eine konsolidierte Gruppenmeldung erweitert. Die Phase III soll ab Mitte 2020 beginnen und wird einen deutlich größeren Kreis an meldepflichtigen Kreditgebern umfassen. Es ist davon auszugehen, dass unter anderem die einzelnen nationalen Zentralbanken, Geldmarktfonds, Investmentfonds, Versicherungen und Altersvorsorgeeinrichtungen hinzukommen. Auch werden Einzelunternehmer, Kaufleute und die Wohnbaufinanzierungen von privaten Haushalten ab Phase III zu meldepflichtigen Kreditnehmern. Die Meldeschwelle wird erneut überprüft, wobei eher nicht von einer Anhebung, sondern gegebenfalls von einer Absenkung des Schwellenbetrages auszugehen ist. Rahmen der Meldung Die Meldung umfasst bei Erreichen der Meldeschwelle pro Kreditnehmer die Lieferung jedes einzelnen Kreditdatensatzes („Loan by Loan-Ansatz“) mit den nach Ana- Credit geforderten Feldinformationen. Die Meldeschwelle, ab der die einzelnen Geschäfte von der meldepflichtigen an die EZB zu übertragen sind, beträgt 25.000 ¤ pro Kreditnehmer, d.h. sobald ein Kreditnehmer diese Grenze überschreitet, sind sämtliche Geschäfte mit diesem Kreditnehmer zu melden. Offen ist dabei noch, ob dabei nur die für AnaCredit relevanten Geschäfte oder alle betrachtet werden. Für die Phase III, wohl ab Mitte 2020, ist eine weitere Absenkung der Meldegrenze möglich. Im Falle von „leistungsgestörten oder wertgeminderten“ Krediten gilt eine Schwelle von 100 ¤ pro Kreditnehmer. Unter „Geschäft“ wird verstanden: Buchkredite, eigene Einlagen, soweit sie Aktiva darstellen, Derivate, außerbilanzielle Geschäfte (Linien, Garantien, Bürgschaften sowie alle Finanzinstrumente, die kreditrisikobehaftet sind und nicht im Rahmen der Statistik über Wertpapierinvestments (siehe Richtlinien der Bundesbank vom Dezember 2014) bereits gemeldet werden. Bestimmte Stammdateninformationen sind einmalig und bei Änderung zu melden. Quartalsweise sollen bestimmte Attribute, wie Änderungen des Fair Value oder kumulierte Wertminderungen, gemeldet werden. Alle anderen Attribute sollen monatlich gemeldet werden. Die Meldung soll 30 Werktage nach dem Stichtag einzureichen sein, bestimmte Daten gegebenenfalls nach 41 Tagen (bzw. nach Vorgaben eines ITS). Alle Informationen sind nicht-anonymisiert zu melden. Durch die Bundesbank erfolgt eine (für Einzelunternehmer, Einzelkaufleute und private Haushalte anonymisierte) Weiterleitung der Daten an die EZB. Inhalt/Attribute der Meldung Die letzte Version der Datenanforderung seitens der EZB umfasst insgesamt 147 Datenfelder, die je nach Relevanz für jeden Kredit separat zu interpretieren und zu liefern sind. Dabei lassen sich die Anforderungen grob klassifizieren in • Angaben zum Kreditgeber, • Angaben zum Kreditnehmer, • Angaben zum Geschäft, • Angaben zum Sicherungsgeber, • Angaben zum Sicherungsgegenstand sowie • Angaben, um gemeinschaftliche Ausleihungen und Schuldverhältnisse zu erkennen. Kritik Eine internationale eindeutige Identifikationsnummer für Kreditnehmer ist derzeit in Einführung. Der Wunsch der Aufsicht ist es, hierfür den Legal Entity Identifier („LEI“) zu verwenden, dessen Abdeckung jedoch erst noch mit der Zeit wachsen müsste, um valide Zusammenführungen der Daten zu gewährleisten. Bei den SSM- Banken ist es heute bereits Pflicht, den LEI anzugeben. Allerdings ist der LEI nur für juristische Personen verfügbar und verursacht bei der Vergabe und jährlichen Verlängerung Kosten für den Kreditnehmer. Es wird auch noch ein Multi-ID-System

23 diskutiert, d. h. dass außer dem LEI auch andere Identifikationsnummern, wie HR- Nummer und Registergericht, verwendet werden. Für Privatpersonen existieren solche Lösungen bislang nicht. Aufgrund der Tatsache, dass die Bundesbank die Daten von Privatpersonen in anonymisierter Form an die EZB übermitteln wird, kann angenommen werden, dass auf europäischer Ebene die Zusammenführung von deren Daten derzeit nicht geplant ist. Bei den zu meldenden persönlichen Daten dürfte die Einbeziehung der Höhe des Jahreseinkommens gemäß der letzten Einkommenssteuererklärung nicht nur die Verfügbarkeit, sondern auch rechtliche Fragen des Datenschutzes Schwierigkeiten ergeben. Die Angaben zum Kontrahenten erfordern neben trivialen Daten, wie vollständige Adresse oder Wirtschaftssektor, auch Informationen dazu, ob eine Insolvenz vorliegt oder ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Es ist fraglich, ob die Institute bislang diese Informationen zentral ablegen und für die nachfolgenden Systeme auswertbar bereithalten. Sofern, und davon ist auszugehen, bereits Rechtsmittel gegen Kontrahenten im Einsatz sind, müssten diese Informationen zusätzlich mit großem Aufwand erfasst werden. Die voraussichtliche Pflichtangabe der kumulierten Zahlungen seit Ausfall des Kreditnehmers ist eine weitere Datenanforderung, welche bislang wohl die meisten Institute vor ähnliche Probleme stellen wird. Eine weitere Anforderung ist es, sowohl bewilligte als auch abgelehnte Kredite zu melden. Bei Letzteren muss gemeldet werden, ob der Kredit nicht zustande kam, weil der Antragsteller den Konditionen nicht zugestimmt hat, oder ob die Ablehnung aufgrund schlechter Bonität durch das Institut zustande kam. Da im Normalfall abgelehnte Kredite nicht im zentralen Datenhaushalt vorgehalten werden, sind die Kreditprozesse zu überarbeiten und anzupassen. Neben sämtlichen Risikoparametern zur Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung gemäß den Solvenzvorschriften der CRR sind auch umfangreiche Angaben zu den vorliegenden Kreditrisikominderungstechniken bei einem Kredit zu übermitteln. Bei den hereingenommenen Sicherheiten sind zudem noch regelmäßig die Art und Weise der letzten Bewertung der Sicherheit(en) anzugeben sowie das letzte Bewertungsdatum. Dadurch wird die Einhaltung der regelmäßigen Bewertung der Immobiliensicherheiten transparent. Sofern die Datenanforderungen in der Form wie jetzt bestehen bleiben, wirkt sich die Meldung nicht nur auf das Meldeaufkommen und die Datenhaltung aus, sondern zusätzlich auch auf die Kreditprozesse. Informationen wie das Einkommen gemäß letzter Einkommensteuererklärung, Antragsstatus oder eingelegte Rechtsmittel müssen im Rahmen des Kre- Anzeige Intensivseminar: CRS – Common Reporting Standard am Dienstag, 2. Juni 2015, in Köln Information und Anmeldung: Stefan Lödorf | 0221/5490-133 | events@bank-verlag.de | www.compliance-fachtagung.de

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