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RISIKO MANAGER 09.2017

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40 RISIKO MANAGER 09|2017 die prolongierte Finanzierung („roll-over amount“) und Neufinanzierung („new funds“) definiert. Unter prolongierter Finanzierung ist demnach der fällige Betrag zu verstehen, der an dem relevanten Tag der Meldeperiode bei der Institution verbleibt. Wenn sich die Fälligkeit der Finanzierung aufgrund einer Prolongation ändert, so soll die neue Laufzeit gemeldet werden. Als Neugeschäft sind Finanzierungen zu verstehen, die am relevanten Tag der Meldeperiode eingegangen sind. Änderungen in Formular C 71 – Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten Für das Formular zur Pufferkonzentration wurde nun klargestellt, dass das Liquiditätsdeckungspotenzial („counterbalancing capacity“) – mit einem Unterschied – derselben Definition folgt wie für Meldebogen C 66 – die gemeldeten Vermögenswerte müssen allerdings unbelastet („unencumbered“) sein. Die Kapazität bei der Zentralbank muss hier nun nicht mehr angegeben werden, da diese bereits in C 66 enthalten ist. Falls der Emittent zu unterschiedlichen Gruppen verbundener Geschäftspartner gehört, muss er nur in der Gruppe mit der höchsten Konzentration gemeldet werden. Sollten mehrere Währungen im Puffer existieren, ist in Spalte 060 nur noch die Währung mit der höchsten Konzentration anzugeben werden. Als zusätzliche Bonitätsstufe wurde nun „nicht bewertet“ zugelassen. Diskussion Mit den Anpassungen der Definitionen hat die EBA auch auf die Kritik einer zu vagen Definition von prolongierter Finanzierung und Neufinanzierung in den bisherigen Durchführungsstandards reagiert. Außerdem wurden nun die Themen Saldenerhöhung, Volumen und Spreads des Neugeschäfts präzisiert. Spreads von Neugeschäften müssen demnach stets per Ende der Meldeperiode angegeben werden. Da die für die überarbeitete Meldung erforderlichen Daten aufgrund der bestehenden Meldung der LCR DA in den Instituten schon in granularer Form zur Verfügung stehen müssen, werden die zusätzlichen Kosten seitens der EBA als gering eingestuft. Der zusätzliche Aufwand besteht allerdings eher darin, dass verschiedene Liquiditätsrisikomeldungen nun umso mehr zueinander konsistent gehalten werden müssen. Zum Beispiel bestehen Abhängigkeiten von ALMM zum LCR, zum NSFR, zu Asset Encumbrance und Funding-Plan-Meldung. Dies bedeutet, dass die Umsetzung der Meldungen wegen der Erfordernis einer Abstimmbarkeit anspruchsvoller und die Anforderungen an Datenqualität noch höher sein werden. Berücksichtigt man zudem die Zunahme von Umfang und Häufigkeit regulatorischer Änderungen, dann erhöhen sich die Aufwände aufgrund der Abhängigkeiten der verschiedenen Meldungen umso mehr. Institute, die eine eigene technische Lösung zur Meldung einsetzen, sollten insbesondere auf das Formular bzgl. der Funding Spreads (C 69) achten, da die Auslegungen in Bezug auf die Fazilitäten (Spread/Volumen), Anschlussfinanzierungen (Spread/Volumen) sowie die Änderungen hinsichtlich der Sichteinlagen mit erheblichem Aufwand zur Änderung von Businesslogik verbunden sein können. Bei Verwendung von Standardmeldesoftware sind hingegen keine wesentlichen Aufwände aufseiten des Instituts zu erwarten, da die Änderungen keine zusätzliche Datenlieferung implizieren und somit eine Umsetzung vom Hersteller vorausgesetzt werden kann. Fazit Insgesamt wurden mit der Neufassung Definitionen präzisiert und bestehende Unklarheiten aufgelöst. Die wesentlichen Änderungen umfassen die syntaktische Anpassung der Liquiditätsablaufbilanz hinsichtlich der Laufzeitbänder und der HQLA-Definition an die delegierte Verordnung zum LCR sowie die Einführung zusätzlich anzugebender Positionen. Das Formular beinhaltet allerdings ausschließlich vertragliche Zahlungsströme (mit Ausnahme von drei Positionen) und unterstellt daher beispielsweise einen Komplettabzug aller Kundeneinlagen. Die Wahrscheinlichkeit für dieses Szenario ist als extrem unwahrscheinlich einzustufen, daher ist die Relevanz sowohl für die Steuerung als auch für die Überwachung oder Evaluation im Rahmen des SREP wenigstens fragwürdig. Die nachrichtlichen Positionen („memorandum items“) ermöglichen hingegen eher einen betriebswirtschaftlich orientierten Blick auf die Liquiditätssituation der Bank und haben somit eine größere Bedeutung im Kontext der Steuerung. Die Auflösung des Konflikts zwischen Reduzierung des Modellrisikos einerseits und betriebswirtschaftlich-steuerungsrelevanten Kennzahlen andererseits steht allerdings noch aus. Der Aufwand zur Umsetzung der Änderungen kann insgesamt immerhin als gering eingestuft werden, da die Institute die erforderlichen Informationen schon zur Erstellung der LCR-Meldung in granularer Form zur Verfügung haben müssen. Durch den Umstand, dass die Meldungen zueinander konsistent gehalten werden müssen, ergibt sich jedoch vor allem eine noch größere Bedeutung von hoher Datenqualität. Viel Zeit zur Umsetzung verbleibt wie immer nicht – nach der neuen Regelung soll zum Stichtag 31. März 2018 gemeldet werden, vorbehaltlich der Ratifizierung durch die europäische Kommission. Quellenverzeichnis sowie weiterführende Literaturhinweise EBA (2017): ITS – Implementing Technical Standards on Supervisory Reporting, http://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/supervisory-reporting/implementing-technical-standards-on-supervisory-reporting, abgerufen am 30.06.2017. Autoren Dr. Sylvia Bratzik ist Senior Consultant bei der Managementberatung ifb group. Sie hat umfangreiche Softwareimplementierungen im Bereich von Liquiditätsrisikomeldungen (u. a. FR 2052a) durchgeführt. Philipp Schmöger, FRM, ist als Senior Consultant bei der Managementberatung ifb group im Bereich „Treasury und ALM“ tätig.

Regulierung 41 Proportionalitätsprinzip Vereinfachte Messverfahren im Gegenparteiausfallrisiko Lässt man das letzte Jahrzehnt der europäischen Bankenregulierung Revue passieren, so sind es diese ganz bestimmten Schlagworte, die einem ad hoc in den Sinn kommen. Man muss nicht unbedingt aufseiten der direkten Beteiligten (Aufsichtsbehörden, Bankenindustrie und Beratungshäuser) gearbeitet haben, um Wortkombinationen wie „Single Rulebook“ oder „Level Playing Field“ mit den bankaufsichtsrechtlichen Initiativen verknüpfen zu können, die im Zuge der letzten Finanzkrise (2007-2009) durch die Bankenaufseher entwickelt und dem Bankensektor vorgeschrieben wurden. Spätestens seitdem bankaufsichtsrechtliche Vorgaben der Europäischen Union zunehmend in Form von Verordnungen anstelle von Richtlinien formuliert wurden, bestand kein Zweifel mehr daran, dass europäische Regulatoren es mit dem Prinzip einer einheitlichen Bankenregulierung ernst meinten. Durch ein einheitliches Regelwerk, das „Single Rulebook“, bestehend aus Rechtsakten, die für alle Institute unmittelbar verbindlich sind, sollte das Bankenaufsichtsrecht in Europa harmonisiert werden. Dies gilt insbesondere für die sog. Capital Requirements Regulation (CRR) 1 ; die EU-Verordnung, die seit ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 2014 erstmals die Anforderungen rund um die bankaufsichtsrechtliche Eigenmittelausstattung von Banken in Form einer Verordnung verbindlich vorgibt, um im europäischen Binnenmarkt einen sicheren und soliden Finanzsektor zu schaffen. Die CRR blickte auf eine nicht einmal dreijährige Historie zurück, als im November 2016 zum ersten Mal der Entwurf einer grundlegenden Novellierung veröffentlicht wurde. Seit diesem Zeitpunkt ist der sog. CRR II-Entwurf 2 in aller Munde. Betrachtet man die aufsichtsrechtlichen Anforderungen, die im Rahmen der CRR II in Zukunft bindend werden sollen, wird erkennbar, dass das Zeitalter des „Level Playing Field“ für europäische Banken vermutlich der Vergangenheit angehören soll und das europäische Bankenaufsichtsrecht (vorerst) mehr und mehr im Zeichen der Proportionalität stehen wird. Hintergrund sind insbesondere Stimmen aus dem Kreis der kleinen und mittelgroßen Institute, die bei der Umsetzung der jüngsten Baseler Vorschläge mehr Augenmaß einfordern. Ihren Bedürfnissen trägt der CRR II-Entwurf durch zahlreiche Vorgaben Rechnung, die es kleinen oder wenig komplexen Instituten erlauben sollen, vereinfachte Methoden, etwa im Bereich der Markt- oder Gegenparteirisiken, einzusetzen oder Umfang und Frequenz der Offenlegungspflichten 3 für diese Institute begrenzen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die im CRR II-Entwurf eingeführten Nicht-Interne-Modelle-Methoden zur Quantifizierung des Gegenparteiausfallrisikos aus Derivatetransaktionen und stellt erste Indikationen und

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