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RISIKO MANAGER 09.2017

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38 RISIKO MANAGER 09|2017 Tab. 02 Liquiditätspuffer im Meldebogen C66 items“) befinden sich jeweils die Angaben zu gruppeninternen Zu- und Abflüssen sowie zentralbankfähigen Vermögenswerten. Dieser Abschnitt beinhaltet auch die Meldung verhaltensorientierter Zahlungsströme für Einlagen, Kredite, Vorschüsse sowie die Inanspruchnahme von zugesicherten Fazilitäten. Er dient zur Abschätzung der Entwicklung des LCRs unter verschiedenen Zeithorizonten und soll helfen, die Volatilität dieser Kennzahl zu identifizieren. Als einzige Stelle in der gesamten ALMM-Meldung werden mit diesen nachrichtlichen Positionen verhaltensorientierte Zahlungsströme gemeldet. In der ursprünglichen Fassung der technischen Durchführungsstandards von 2013 bestand die Meldetabelle C 66 noch insgesamt aus zwei unterschiedlichen Teilen: einer vertraglichen sowie einer verhaltensorientierten Liquiditätsablaufbilanz. In der überarbeiteten Fassung von 2014 hat die EBA auf die Kritik reagiert, dass die Liquiditätsablaufbilanz für verhaltensorientierte Zahlungsströme zu kompliziert und unklar sei ( Tab. 04). Außerdem war das Basisszenario nicht klar definiert, deswegen wurde dieser Meldebogen schlussendlich entfernt. Allerdings ist durch vertragliche Zahlungsströme die betriebswirtschaftliche und somit auch risikoorientierte Aussagekraft nach Meinung der Autoren nur sehr eingeschränkt gegeben. Folgende weiteren Punkte wurden außerdem im Meldeformular C 66 spezifiziert bzw. klargestellt: » Die Definition der Laufzeit von Verträgen mit Optionalitäten (beispielsweise Vorauszahlungen) wurde ausgeweitet, » Zentralbankreserven müssen nur im „overnight“ Laufzeitband gemeldet werden, » Definition von unbelastet („unencumbered“) wurde an den LCR DA angepasst, » Aufspaltung der Einlagen erfolgt nach der LCR-Logik, » bei Verwendung des LCR-Ansatzes für Vermögenswerte, die bei der Zentralbank hinterlegt („prepositioned“) sind, wurde geklärt, wann hier das Asset selbst oder die Kapazität der Fazilität gemeldet werden soll, » die Restlaufzeit von Kleinkundentermineinlagen („retail term deposit“) mit einer Option zur vorzeitigen Kündigung bestimmt sich nun danach, wie lange keine Strafe bei vorzeitiger Kündigung fällig wird (gemäß Artikel 25 (4) (b) der EU Verordnung Nr. 2015/61) (siehe auch Annex XXV Abschnitt 12(e)), » Bei der Definition der Zentralbankfähigkeit wurde ergänzt, dass die Institution direkten Zugang zu den Mitteln auf der Konsolidierungsebene haben muss. Änderungen in Formular C 67 – Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien Die wesentliche Änderung in diesem Meldebogen ist, dass nun die „original maturity“ im Gegensatz zur „initial maturity“

Regulierung 39 zugrunde zu legen ist. In Annex XIX Abschnitt 1.1.4 wird die „original maturity“ als der Zeitraum definiert, der zwischen dem Ursprungsdatum und der Fälligkeit der Finanzierung liegt. Tab. 04 Memorandum des Meldebogens C66 Änderungen in Formular C 68 – Konzentration der Finanzierung nach Produktarten Wie in Meldebogen C 67 wurde die „initial maturity” durch die „original maturity” ersetzt. Desweiteren ist jetzt die Möglichkeit gegeben, die gesamte Finanzierung für Retail- und Wholesale anzugeben, wenn diese nicht den Unterpositionen zugeordnet werden können. Außerdem wurden einige immaterielle Unterpositionen gestrichen. Tab. 03 Abschnitt 4 des Meldebogens C66 Änderungen in Formular C 69 – Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume Für den Meldebogen C 69 wurden einzelne Definitionen präzisiert, die bislang zu Problemen geführt haben. Unter anderem betrifft dies die Definitionen von Neugeschäft und „weitergerollten“ Geldern. Der bislang offene Punkt bezüglich der Definition des zu meldenden Werts für ein Neugeschäft wurde in Annex XIX in Abschnitt 1.4.7. geklärt: Demnach ist nun vom Buchwert des Neugeschäfts im Laufzeitband bezüglich der Ursprungslaufzeit auszugehen. Der Buchwert von Sichteinlagen („sight deposits“) muss bezogen auf das Ende der Meldeperiode angegeben werden. Für Finanzierungen, die während der Meldeperiode prolongiert werden (sogenannte „roll-over fundings“) und zum Ende des Meldezeitraums noch ausstehen, sind die durchschnittlichen Spreads, die zum Ende der Meldeperiode gelten, anzugeben (siehe Annex XIX, Abschnitt 1.4.10). Zudem sollen prolongierte Finanzierungen, die zum Ende des Meldezeitraums bestehen, als Neufinanzierungen gemeldet werden. Einlagen ohne Laufzeit sollen als „Overnight“ (über Nacht) gemeldet werden (siehe Annex XIX, 1.1.3). Bei der Sichteinlage (siehe Annex XIX 1.4.11) ergeben sich folgende Einschränkungen: Volumen und Spread sollen nur dann angegeben werden, wenn der Anleger in der vorherigen Meldeperiode keine Sichteinlage hatte; zudem beziehen sich Volumen und Spread nur auf das Ende der Meldeperiode. Falls sich der Betrag der Sichteinlage bezüglich des vorherigen Referenzdatums erhöht hat, ist diese Erhöhung als Neufinanzierung zu behandeln. Für außerbilanzielle Verpflichtungen („off-balance sheet commitments“), also Eventualforderungen, sind das Volumen und der Spread nur von dem Tag, an dem der höchste Betrag der Periode gezogen wurde, anzugeben. Generell sollen nur bilanzwirksame Positionen berücksichtigt werden. Bei einer Inanspruchnahme einer außerbilanziellen Finanzierungszusage („off-balance sheet commitment“) sind in Meldebogen C 69 der gezogene Betrag und der geltende Spread zum Ende der Meldeperiode zu nennen (siehe Annex XIX, 1.4.8). Hat das Institut zum Ende der vergangenen Meldeperiode einen Betrag gezogen und nimmt die Fazilität in der aktuellen Meldeperiode wieder in Anspruch, ist nur das Inkrement zu melden. Änderungen in Formular C 70 – Anschlussfinanzierung Auch für den Meldebogen C 70 wurden einige Definitionen präzisiert, wie zum Beispiel in Bezug auf den Begriff der Fälligkeit. Statt der Restlaufzeit („residual maturity“) wird nun die Ursprungslaufzeit („original maturity“) verwendet. Diese Änderung hat zur Folge, dass Spalte 330 entfernt wurde, da diese ein anderes Konzept von Fälligkeit benötigte. In Annex XIX, 1.5.9 und Annex XIX, 1.5.10 werden nun

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