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RISIKO MANAGER 09.2017

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32 RISIKO MANAGER 09|2017 Tab. 01 Reihenfolge Haftungskaskaden bei einem Bail-In BRRD wird in der Schweiz und in Großbritannien bevorzugt. 3. Vertragliche Nachrangigkeit: In Frankreich wurde mit dem Sapin II-Gesetz vom 10 Dezember 2016 eine neue Klasse nicht bevorrechtigter vorrangiger Schuldtitel (Spalte 4, Position 5. in Tab. 01) eingeführt. Aufgrund vertraglicher Regelung stehen sie in der Insolvenzhierarchie vor den nachrangigen, aber hinter den sonstigen vorrangigen Schuldtiteln. Europäische Kommission favorisiert vertragliche Nachrangigkeit, Argu-mente überzeugen nicht Gesetzliche Nachrangigkeit in Deutschland Vertragliche Nachrangigkeit in Frankreich 1 Hartes Kernkapital Wie BRRD 1 Wie BRRD 1 2 Zusätzliches Kernkapital Wie BRRD 2 Wie BRRD 2 3 Ergänzungskapital Wie BRRD 3 Wie BRRD 3 4 5 6 7 Sonstige nachrangige Verbindlichkeiten Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Nicht gedeckte Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen über 100.000 Euro Vom Bail-In ausgenommene Verbindlichkeiten nach Art. 44 (2) BRRD z. B. gedeckte Einlagen bis 100.000 Euro, besicherte Verbindlichkeiten Wie BRRD 4 Wie BRRD 4 Für Bail-In besser geeignete Verbindlichkeiten Für Bail-In weniger gut geeignete Verbindlichkeiten Nicht bevorrechtigte, vorrangige Schuldtitel durch Neuemission mit vertraglicher Nachrangklausel Bevorrechtigte, vorrangige Schuldtitel Wie BRRD 6 Wie BRRD 6 8 Wie BRRD 7 Wie BRRD 7 Quelle: Eigene Darstellung. Am 23. November 2016 schlug die Kommission vor, das französische Modell in Unionsrecht zu übernehmen, um so zu einer Harmonisierung der Insolvenzrangfolge beizutragen [vgl. European Commission 2016a]. Gleichzeitig soll die Umsetzung des TLAC-Standards, der eine Nachrangigkeitsanforderung für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorsieht, erleichtert werden. Auch wenn beide Ziele nachvollziehbar sind, wirft die Begründung Zweifel an der Notwendigkeit des Vorschlags auf. Die Schaffung einer nicht bevorrechtigten vorrangigen Kategorie für unbesicherte Schuldtitel sei der „kosteneffizienteste Weg“ [vgl. European Commission 2016b]. „Diese sollten im Abwicklungsfall erst nach anderen Kapitalinstrumenten, aber noch vor anderen vorrangigen Verbindlichkeiten von einem Bail-In erfasst werden“. Damit könnten Banken nämlich einerseits „kostengünstigere“ vorrangige Schuldtitel für ihre Finanzierung nutzen und andererseits die nicht bevorrechtigte vorrangige Kategorie zur Erfüllung der Nachrangigkeitsanforderung im Hinblick auf MREL und TLAC ausgeben. Die Kommission verweist auf die Ergebnisse ihrer Folgenabschätzung, die am 23. November 2016 ebenfalls veröffentlicht wurde [vgl. European Commission 2016b]. Dort wird allerdings nicht erläutert, wie die Kommission zu ihrer Einschätzung gelangt ist. Eine Entschädigung für das Ausfallrisiko von Schuldtiteln wird in der Ausfallrisikoprämie zum Ausdruck gebracht. Der Credit Spread CS, als prozentuale Ausfallrisikoprämie im Verhältnis zum Nominalvolumen, lässt sich vereinfacht als Produkt aus Ausfallwahrscheinlichkeit (probability of detault, PD) und Verlustquote bei Ausfall (loss given default, LGD) ausdrücken: CS = PD * LGD. Schuldtitel, die für ein Bail-In infrage kommen, werden als riskanter angesehen und erfordern somit einen höheren Credit Spread als solche, die in der Insolvenzhierarchie einen Vorrang genießen. Nach dieser Logik sind T2 Nachranganleihen teurer als nicht bevorrechtigte vorrangige Schuldtitel und diese wiederum teurer als bevorrechtigte vorrangige Schuldtitel. Die Kommission argumentiert implizit auf der Basis der falschen Annahme, dass die gesamte Ausfallrisikoprämie von der Zusammensetzung der Verbindlichkeiten abhängt. In Wirklichkeit sind die Bewertungen der Aktiv- und Passivpositionen miteinander verknüpft. Der Credit Spread der nicht bevorrechtigten vorrangigen Schuldtitel CS NBV = PD * LGDNBV ist von folgenden Einflussgrößen abhängig: Risiko der Aktiva, Volumen der Eigenmittel, und Volumen der nicht bevorrechtigten vorrangigen Schuldtitel. Die Bestimmung von Kapitalkosten unter Berücksichtigung der Aktiv- und Passivseite ist in Theorie und Praxis verbreitet und akzeptiert. Beispielsweise befasst sich die Kapitalstrukturtheorie mit der Fragestellung einer optimalen Kapitalstruktur eines Unternehmens. Nach den Modigliani-Miller-Thesen im Grundmodell sind die Gesamtkapitalkosten abhängig vom Risiko der Aktiva und unabhängig von der Zusammensetzung der Kapitalstruktur. Ein bekanntes Praxisbeispiel findet man bei Kreditverbriefungstransaktionen mit einer Zweckgesellschaft als Emittentin. Die Verbriefungstranchen (Komponenten der Kapitalstruktur) werden hinsichtlich Volumen und Credit Spread so strukturiert, dass die Zinseinzahlungen aus dem zugrunde liegenden Kre-

Regulierung 33 Tab. 02 Verteilung der Abwicklungskosten Fall A Fall B Fall C Hartes Kernkapital CET1 und zusätzliches Kernkapital AT1 20 10 10 T2 Nachranganleihen 0 0 10 Nicht bevorrechtigte vorrangige Verbindlichkeiten 80 90 80 Summe Kapitalkomponenten 100 100 100 MREL V 10 10 10 MREL K 10 10 10 Summe MREL 20 20 20 Abwicklungskosten = MREL V + 50 % * MREL K 15 15 15 Verteilung der Abwicklungskosten: Hartes Kernkapital CET1 und zusätzliches Kernkapital AT1 15 10 10 T2 Nachranganleihen 0 0 5 Nicht bevorrechtigte vorrangige Verbindlichkeiten 0 5 0 Summe Abwicklungskosten 15 15 15 Ausfallwahrscheinlichkeit PD 1 % 1 % 1 % Gesamte Ausfallrisikoprämie 0,15 0,15 0,15 Gesamte Ausfallrisikoprämie (als Prozentsatz) 0,15 % 0,15 % 0,15 % Verlustquote bei Ausfall LGD Hartes Kernkapital CET1 und zusätzliches Kernkapital AT1 75,00 % 100,00 % 100,00 % T2 Nachranganleihen LGDT2 0,00 % 0,00 % 50,00 % Nicht bevorrechtigte vorrangige Verbindlichkeiten LGDNBV 0,00 % 5,60 % 0,00 % Credit Spread CS = PD * LGD Hartes Kernkapital CET1 und zusätzliches Kernkapital AT1 0,75 % 1,00 % 1,00 % T2 Nachranganleihen CST2 0,00 % 0,00 % 0,50 % Nicht bevorrechtigte vorrangige Verbindlichkeiten CS NBV 0,00 % 0,056 % 0,00 % Quelle: Eigene Darstellung.

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