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RISIKO MANAGER 09.2017

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30 RISIKO MANAGER 09|2017 Bankenabwicklungsrichtlinie Nicht bevorrechtigte, vorrangige Schuldtitel: Notwendiges Instrument für ein Bail-In der Gläubiger? Die Europäische Kommission möchte mit der geplanten Einführung nicht bevorrechtigter, vorrangiger Schuldtitel systemrelevanten Banken in der Europäischen Union (EU) ein weiteres Instrument anbieten, um die neuen Mindestanforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities, MREL) zu erfüllen. Die MREL-Anforderungen bilden die Basis für eine Abwicklung notleidender Kreditinstitute, bei der die entstandenen Kosten vorwiegend von den Eigentümern und Gläubigern zu tragen sind, nicht vom Steuerzahler (Bail-In). Bei näherer Betrachtung erscheint die neue Klasse von Schuldtiteln für die angestrebte Abwicklungsfähigkeit ohne staatliche Beihilfe nicht zwingend erforderlich. Zudem wird die Komplexität des Regulierungspakets zur Bankenabwicklung noch weiter erhöht.

Regulierung 31 Kosten der Bankenabwicklung und MREL Die Bankenabwicklungsrichtlinie (EU- Richtlinie 2014/59, BRRD) bildet den Rahmen für den Umgang mit notleidenden Banken in der EU. Diese sollen im Regelfall im Rahmen eines ordentlichen Insolvenzverfahrens liquidiert oder aber im Ausnahmefall abgewickelt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 32 BRRD erfüllt sind und dies im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint. Bei einer Abwicklung kann eine Bank saniert und fortgeführt oder auch ganz oder teilweise verkauft werden. Da die Ursachen, die zu der Abwicklung führen, einen hohen Kapitalbedarf nach sich ziehen, sollten Banken ausreichendes Kapital zur Verfügung haben, um die voraussichtlichen Kosten eventueller Abwicklungsmaßnahmen zu decken. Nur so kann der potenzielle Schaden für die öffentliche Hand und die Volkswirtschaft möglichst gering gehalten werden. Artikel 45 BRRD sieht vor, dass Banken jederzeit die MREL-Anforderungen einhalten müssen. Zu den relevanten Kapitalkomponenten zählen: » sämtliche Eigenmittelbestandteile, also hartes Kernkapital (common equity tier 1, CET 1), zusätzliches Kernkapital (additional tier 1, AT1) und Nachranganleihen (tier 2, T2), » berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, d. h. geeignet für die Verlustbeteiligung und Rekapitalisierung der Bank (bail-in-fähige Verbindlichkeiten). Die zuständige Abwicklungsbehörde, z. B. im Euroraum der Single Resolution Board für systemrelevante Banken, bestimmt sowohl den Abwicklungsplan als auch die Höhe der Mindestanforderung (MREL-Betrag) für jedes Kreditinstitut. Der MREL-Betrag besteht aus zwei Komponenten: » ein Teilbetrag MREL V, um den unerwarteten Verlust zu absorbieren, im Prinzip mit der Eigenmittelanforderung gleichzusetzen, und » ein Teilbetrag MRELK, um das aufgezehrte Eigenkapital für eine Fortführung wieder aufzufüllen. Systemisch weniger bedeutende Institute sollen nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. Daher kann für sie MRELK entfallen. Für systemisch wichtige Banken ist damit zu rechnen, dass sie neben MRELV einen ähnlich hohen Betrag MRELK vorhalten müssen [vgl. Single Resolution Board 2016, S. 39ff]. Für die global systemrelevanten Banken gelten zusätzlich die Anforderungen an Total Loss-absorbing Capacity (TLAC), die grundsätzlich die gleichen Ziele wie die MREL-Anforderungen verfolgen. Nachrangigkeit der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten Es wäre sinnvoll gewesen, den Banken vorzuschreiben, dass MREL-Anforderungen ausschließlich mit Eigenmitteln zu erfüllen sind. Hohe Eigenmittelanforderungen werden jedoch regelmäßig vom Bankensektor mit Hinweis auf die angeblich zu hohen Kosten und die negativen Auswirkungen auf die Kreditversorgung zurückgewiesen. Daraus ergibt sich, dass weitere Gläubiger an den Abwicklungskosten zu beteiligen sind. Mit Artikel 43ff BRRD wurde das Bail-In-Instrument geschaffen, das es erlaubt, auch bestimmte vorrangige Schuldtitel abzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln. Dabei soll nach Artikel 34 BRRD kein Gläubiger höhere Verluste erleiden als bei einer regulären Insolvenz. Dies kann passieren, wenn Verbindlichkeiten, die in der Insolvenzhierarchie auf gleicher Ebene stehen, bei einem Bail-In ungleich behandelt werden, z. B. weil die Abwicklungsbehörde aus übergeordneten Interessen bestimmte vorrangige, unbesicherte Verbindlichkeiten von einem Bail-In ausklammert. Um also mögliche Schadensersatzansprüche von Gläubigern zu vermeiden, müssen sie bail-in-fähige Verbindlichkeiten gegenüber den übrigen Verbindlichkeiten als nachrangig strukturieren. Bei europäischen Banken haben sich neben T2 drei weitere Formen der Nachrangigkeit bail-in-fähiger Verbindlichkeiten herausgebildet, die zu einer Unterscheidung der Haftungskaskade bei einem Bail-In führen. Tab. 01 1. Gesetzliche Nachrangigkeit: In Deutschland ist mit dem Abwicklungsmechanismusgesetz vom 2. November 2015 mit §46f Kreditwesengesetz die Insolvenzordnung dahingehend geändert worden, dass rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 unter den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, zunächst sogenannte für den Bail-In besser geeignete Verbindlichkeiten haften (Spalte 3, Position 5 in Tab. 01 wie z. B. einfache Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen, die keine Einlagen darstellen). Danach haften weniger gut geeignete Verbindlichkeiten (Spalte 3, Position 6 in Tab. 01, insbesondere Derivate und strukturierte, typischerweise mit Derivaten verbundene Anleihen sowie nicht näher definierte Geldmarktinstrumente). 2. Strukturelle Nachrangigkeit: Diese liegt vor, wenn eine Holdinggesellschaft vorrangige Schuldtitel begibt und mit dem Erlös nachrangige Titel der operativen Bankgesellschaft erwirbt. Das Modell

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