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RISIKO MANAGER 09.2017

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20 RISIKO MANAGER 09|2017 und ihrer Anwendung auf konkrete Abwicklungsfälle. Diese Bewertungsstandards wurden für „normal funktionierende Märkte“ und für Geschäfte zwischen „willigen Käufern und Verkäufern“ entwickelt. In den Balkanländern herrschten jedoch andere Verhältnisse. Die Banken in dieser Region (nicht nur die Hypo) litten an einem Übermaß an notleidenden Krediten und in der Folge vorübergehend an einer Flut von Immobilien aus Sicherheitenverwertungen. Das Überangebot kann jedoch als preisbestimmender Faktor nicht permanent ignoriert werden. Eine Abbauinstitution ist auf einen endlichen Portfolioabbau auszurichten. In diesem Sinne ist sie ein Gone Concern. Das Zuwarten auf potenzielle Wertzuwächse im Rahmen einer langfristig erwarteten Markterholung ist ihr im Grundsatz nicht möglich. Diese klare Abbauperspektive schärft den Blick für eine realistische Bewertung. Da nach den IFRS gleichwohl nach den Regeln der Unternehmensfortführung bilanziert werden muss, hat die Heta für die Aufstellung des Abbauplans und die Abbausteuerung das österreichische Unternehmensgesetzbuch (UGB) herangezogen, das dem deutschen HGB entspricht und ebenfalls ausdrücklich dem strengen Vorsichtsprinzip folgt (§ 201 Abs. 2 Nr. 4 UGB). Die Idee des Gone Concern als Bewertungsprinzip für den Fall einer Bankenabwicklung soll zum Ausdruck bringen, dass ein Mittelweg beschritten werden kann zwischen einer Bewertung nach dem Going-Concern-Prinzip als Obergrenze und einer Bewertung unter kurzfristigen Liquidationsgesichtspunkten (fire sale) als Untergrenze. Ökonomischer Marktwert als Orientierungspunkt Die Idee des Gone Concern war durch verbindliche Bewertungsparameter zu operationalisieren. Diese Bewertungsparameter vermeiden bewusst den Begriff des „Marktwerts“, um das Abbauziel stärker in den Mittelpunkt des Bewertungsansatzes zu rücken. Für das Kreditportfolio galt daher der „Realisable Sales Value“ als maßgeblich für die Bewertung und beim

Kreditrisiko 21 Immobilienportfolio der „Market Value under special Assumptions“. Beiden Bewertungsansätzen lag die Notwendigkeit zugrunde, den Preis zu ermitteln, den ein rationaler und informierter Investor für das Asset zu zahlen bereit wäre. Die Betonung lag auf dem „realisable“, also dem vernünftigerweise tatsächlich erzielbaren Verkaufspreis für ein Finanzasset. Für Immobilien galt der „Market Value under special Assumptions“. Mit den „special Assumtions“, also den besonderen Annahmen, war der Umstand gemeint, dass die Immobilien unter Abbaugesichtspunkten zu bewerten sind. Damit sollte vor allem der in der Immobilienbewertung vorherrschenden Annahme des „best and highest use“ eine Grenze gesetzt werden. Dieses Prinzip hat zum Teil zu überzogenen Erwartungen hinsichtlich der potenziellen Immobilienentwicklung geführt. In einem anhaltend schwachen Immobilienmarkt ist die Ermittlung eines best and highest use zumindest fragwürdig. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Immobilien sind für Abbaubanken eingeschränkt. Die Idee war, dass beim Bewertungsvorgang die Außensicht entscheidet, um den ökonomischen Marktpreis der Assets zu bestimmen. Dabei sollte die Bewertung stets an der Frage gemessen werden, welche Preiselemente ein rationaler und informierter Investor bei seinem Preisgebot berücksichtigen würde. Methodisch lässt sich die marktnahe Bewertung erreichen, indem man zur Plausibilisierung des Bewertungsergebnisses ein Verkaufsverfahren simuliert. Die Grundfrage war: Was sind die preisbestimmenden Elemente für einen hypothetischen Investor? Sind beispielsweise bestimmte Rechte nur unzureichend durchsetzbar oder unzuverlässig dokumentiert, wird ein Investor angesichts der Ungewissheit dafür eine Preisminderung oder gar keinen Wert ansetzen. Um die Bewertungsparameter von der Innensicht des Instituts zu unterscheiden, hat die Heta zur Bezeichnung der Vorgehensweise den Begriff der „Investorenperspektive“ eingeführt. Er folgt faktisch der Vorstellung eines virtuellen Mark-to-Market-Ansatzes für Kreditportfolien. Bestmögliche Verwertung durch raschen Abbau Als Folge des Asset Quality Review verminderte sich die Bilanzsumme des verbliebenen Abbauportfolios von anfänglich 17 Mrd. € auf noch 9,5 Mrd. €. Die Heta wurde daher am 1. März 2015 unter den Schutz der neuen europäischen Bankenabwicklungsrichtlinie (BRRD) gestellt. Die Gründe für die hohen Wertkorrekturen sind im Geschäftsbericht der Heta für das Geschäftsjahr 2014 im Einzelnen verzeichnet. Der Großteil der Wertveränderungen geht dabei auf die Anwendung der neuen Bewertungsrichtlinien in allen Einheiten zurück. Sie lassen erkennen, dass ein weiteres Hinausschieben des Abbaus realistischer Weise zu keinen Wertverbesserungen geführt hätte, sondern eher zu Wertvernichtungen. Beispiele dafür sind: » Die negative Preisdynamik für Immobilien in den ost- und südosteuropäischen Ländern wurde verstärkt berücksichtigt. Die zuvor bestehenden Bewertungsansätze wurden daraufhin hinterfragt, ob frühere Verwertungsversuche zu den im Standardverfahren geschätzten Werten überhaupt am Markt erzielbar waren. » Immobilien wurden auf ihren konkreten aktuellen Zustand, Lage, Fungibilität und Rentabilität hin untersucht. Die Immobilien waren zum Teil in zweit- und drittklassigen Standorten zu finden und manche Grundstücke noch gar nicht erschlossen, sodass Wertzuwächse auch in Zukunft nicht zu erwarten waren. » Berücksichtigt wurden die Dauer des Ausfalls der Forderung und ihre Auswirkung auf die Werthaltigkeit der Sicherheit. Kreditnehmer haben nach Ausfall der Forderung keinen Anreiz mehr zur Werterhaltung. Teilweise wurden die Immobilien von Dritten auch absichtlich unzugänglich gemacht. » In die Bewertung flossen ferner die Erkenntnisse zur Preisbildung aus tatsächlich abgeschlossenen Portfolioverkäufen ein. Die in den Jahren davor erzielten Preise galten als unterbewertet und wurden deswegen zu Unrecht nicht als Vergleich herangezogen. » Von besonderer Bedeutung waren schließlich Risiken und Dauer der Rechtsdurchsetzung. Es fiel auf, dass die internationalen Bewertungsregeln die Verhältnisse, wie sie in Ost- und Südosteuropa herrschten, nicht adäquat in die Beurteilung einfließen lassen. So konnte man feststellen, dass die Bewertungsregeln weitgehend Rechtssicherheit voraussetzen, ebenso funktionierende, auf Wettbewerb basierende Märkte. Diese Voraussetzungen waren in diesen Ländern nicht durchweg zu beobachten. Investorengewinn geht der Heta nicht verloren Angesichts der substantiell niedrigeren Bewertungsergebnisse gab es heftige Einwände gegen die Methode der Investorenperspektive. 1. Ein häufiger Einwand gegen die Verwendung der Investorenperspektive als Bewertungsmaßstab lautete, der Investor rechne seinen Renditeanspruch in sein Preisgebot ein. Diese Investorenrendite gehe dem Veräußerer, sprich der Heta, verloren. Tatsächlich war die Heta in der Vergangenheit nicht in der Position, eventuelle Mehrerträge in der Breite realisieren zu können. Unter den europäischen Bankenabwicklungsregeln sind werterhöhende Investitionen nur sehr eingeschränkt zugelassen (z. B. für Fertigstellung oder Instandsetzung von Immobilien). Während ein Investor einen hohen Anreiz zur optimalen Exitstrategie besitzt, achtet ein Finanzinstitut nicht konsequent genug auf die Opportunitätskosten einer langfristigen Haltestrategie. 2. Gegen eine streng konservative Bewertung auf Marktniveau gab es außerdem den Einwand, die niedrigen Buchwerte übten eine Signalwirkung auf die potenziellen Bieter aus. Diese würden Angebote maximal in Höhe des Buchwerts abgeben. Taktisch überhöhte Buchwerte verbieten sich jedoch schon aus Gründen der Bilanzwahrheit. Außerdem wäre eine verlustfreie Abwicklung nicht mehr möglich, wenn die überhöhten Buchwerte beim Verkauf der Forderungen zu weiteren Abschreibungen führen würden. Ziel des Prinzips der Investo-

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