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RISIKO MANAGER 09.2016

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4 RISIKO MANAGER 09|2016 Regulierungsvorhaben Erste Umrisse eines Basel-IV- Gerüsts Der Basler Ausschuss arbeitet seit geraumer Zeit an einer Reihe von Vorschlägen, die in der Gesamtbetrachtung eine wesentliche Überarbeitung des Basel-III-Regelwerks bedeuten. Insbesondere die geplante Revision des Kreditrisikostandardansatzes und die Einführung einer Kapitaluntergrenze würden signifikante Auswirkungen auf Mindesteigenkapitalunterlegung und Kapitalquoten der Banken haben. Die hierzu überarbeiteten Regeln sollen bis Ende 2016 finalisiert werden und ab 2019 Anwendung finden. Basel IV – ginge es nach den Aufsehern, so existierte dieser Begriff gar nicht. Es gehe lediglich um die Finalisierung von Basel III, so hört man aus deren Reihen. Aber auch wenn eine umfassende Revision des Rahmenwerks vom Baseler Ausschuss nicht geplant war und die Umsetzung von Basel III auch noch nicht abgeschlossen ist, stellt sich in der Gesamtbetrachtung doch ein anderes Bild dar. Denn bereits 2014 wurden Vorschläge für neue Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Kontrahentenrisikos 1 , eine Überarbeitung des Ansatzes zur Messung des operationalen Risikos gestartet 2 sowie zu Risiken des Handelsbuchs 3 veröffentlicht. Es folgten Konsultationspapiere zur Ermittlung der Kapitaluntergrenze 4 sowie Konsultationspapiere zur Überarbeitung des Kreditrisikostandardansatzes 5 . Finale Standards zu Zinsänderungsrisiken im Bankbuch wurden im Frühjahr vorgelegt. Während diese Vorschläge sich alle in unterschiedlichen Stadien befinden, wurde schließlich Ende März 2016 noch ein Papier zur Überarbeitung des Internal Rating Based Approach (IRBA) vorgelegt. 6 Ob es sich bei den zuletzt vom Basler Ausschuss veröffentlichen Reformvorschlägen wirklich nur um eine Ergänzung des bestehenden Rahmenwerks handelt oder ob die Überarbeitungsvorschläge ihre eigene Nummer verdienen, kann aber dahinstehen. Über die Reformvorschläge, insbesondere über diejenigen zur Überarbeitung des Kreditrisikoansatzes, wird seit gut anderthalb Jahren unter diesem Terminus diskutiert, und dieser soll daher auch an dieser Stelle weiter verwendet werden. Insbesondere die Vorschläge zur Kapitaluntergrenze und zum überarbeiteten Kreditrisikoansatz haben weitreichende Auswirkungen auf die Eigenkapitalunterlegung der Banken.

Kreditrisiko 5 Basel IV Schon im Dezember 2014 hatte der Basler Ausschuss ein erstes Konsultationspapier zur Überarbeitung des Kreditrisikostandardansatzes veröffentlicht. 7 Ziel des Papiers war, die Vergleichbarkeit und die Risikosensibilität des Standardansatzes zu verbessern. Als wesentliche Schwachstelle der bisherigen Regelungen zum Kreditrisikostandardansatz hatte der Basler Ausschuss die starke Abhängigkeit von externen Ratings identifiziert. Bei der aufsichtsrechtlichen Aufarbeitung der Finanzkrise ist die Rolle von externen Ratings regelmäßig thematisiert und auch Gegenstand weiterer Regulierung geworden. Statt der Verwendung externer Ratings sollten die Risikogewichte für einzelne Forderungsklassen an bestimmte Risikotreiber geknüpft werden. Für Bankforderungen wären diese Risikotreiber die harte Kernkapitalquote (CET1) und eine sog. net non-performing assets ratio (net NPA ratio). Die Neukalibrierung der Risikogewichtung im Konsultationspapier sah Risikogewichtungen zwischen 30 Prozent und 300 Prozent vor, eine deutliche Anhebungstendenz zu der derzeit geltenden 20-Prozent-Gewichtung für die Forderungsklasse Institute. Für die Forderungsklasse Unternehmen waren die Faktoren Umsatz und Verschuldungsgrad als Risikotreiber vorgesehen, die zu Risikogewichtungen von 60 Prozent bis 300 Prozent geführt hätten. Im Vergleich zu der derzeit geltenden 100 Prozent Gewichtung für Unternehmensforderungen wäre auch hier eine deutliche Anhebung erfolgt. Es wäre dadurch mit signifikant höheren Eigenmittelanforderungen zu rechnen gewesen. Das Echo der Kreditwirtschaft war überwiegend negativ. Neben der Kritik an der Anhebung der Risikogewichte selbst, wurde auch bemängelt, dass die gänzliche Abkehr von externen Ratings und alleinige Ermittlung der Risikogewichtung durch Risikotreiber weder divergierende Liquiditäts- und Geschäftsrisikoprofile von Banken abbildeten, noch Unterschiede in aufsichtlichen Prozessabläufen unter der Säule 2 des Basler Regimes. Bei aller Kritik an externen Ratings und sicherlich auch der mechanischen Nutzung derselben, reflektierten diese doch eine Vielzahl an Faktoren, Reviews und Auseinandersetzung mit den betroffenen Parteien. Kehrtwende bei der Behandlung von externen Ratings: External Credit Risk Assessment Approach (ECRAA) Erster Schritt: Bestimmung des Basisrisiko gewichts Im Dezember 2015 folgte sodann ein überarbeitetes Konsultationspapier zur Bemessung des Kreditrisikos 8 , um die Rückmeldungen aus der Konsultationsphase einfließen zu lassen. Die Zielsetzung der Reformvorschläge blieb zwar unverändert, jedoch enthielt das Konsultationspapier wesentliche Änderungen zu dem ersten Konsultationspapier von Dezember 2014. Eine deutliche Kehrtwende hatte sich bei der Nutzung externer Ratings ergeben. Nachdem externe Ratings in der ersten Runde gänzlich unverwendbar sein sollten, könnten externe Ratings für bestimmte Klassen von Forderungen nunmehr doch wieder Grundlage der Risikogewichtung werden, sofern das nationale Wahlrecht in Bezug auf die Verwendung externer Rating ausgeübt wurde. Forderungsklasse Institute Bei Bankfinanzierungen wird danach unterschieden, ob die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Nutzung von externen Ratings zu Aufsichtszwecken vorsieht oder nicht. Ohne verwendungsfähige Ratings wird die Einhaltung regulatorischer Kennzahlen (wie Leverage Ratio, Liquidität und Kapitalquote) zur Ableitung des Risikogewichts herangezogen. Wie bereits im geltenden Recht, bewegt sich in diesem Ansatz die Bandbreite der Risikogewichte zwischen 20 und 150 Prozent. Für kurzfristige Interbankenforderungen (bis zu drei Monaten) sieht das Konsultationspapier die Beibehaltung begünstigter Risikogewichte vor. Die geltenden Vorschriften sehen bei Risikopositionen gegenüber nicht gerateten Instituten die Zuweisung der Bonitätsstufe des (Sitz-) Mitgliedstaats vor. Die Ober- und Untergrenze der Risikogewichte entsprechen dagegen den Vorschlägen des Basler Ausschusses. Forderungsklasse Corporates Bei Unternehmensforderungen sind externe Ratings abhängig vom entsprechend ausgeübten Wahlrecht der Jurisdiktion grundsätzlich zulässig. Ist es zugelassen, wird das Risikogewicht analog zum geltenden KSA über eine Tabelle zugewiesen. Unternehmen ohne externes Rating erhalten wie bisher ein Risikogewicht von 100 Prozent. Sind externe Ratings nicht zugelassen, kann ein Unternehmen als „Investment Grade“ eingestuft werden und erhält ein Risikogewicht von 75 Prozent. Alle anderen Unternehmensforderungen werden mit 100 Prozent gewichtet. Sofern es sich bei den Forderungen um Spezialfinanzierungen handelt, können lediglich Emissionsratings verwendet werden. Die resultierenden Risikogewichte liegen zwischen 20 und 150 Prozent. Ohne Rating belaufen sich die Risikogewichte auf 100 bis 150 Prozent. Nicht geratete KMUs erhalten, soweit sie nicht wie Mengengeschäft behandelt werden dürfen, ein einheitliches Gewicht von 85 Prozent. Nachrangige Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente erhalten Risikogewichte von 150 Prozent bzw. 250 Prozent (im ersten Konsultationspapier war noch von bis zu 400 Prozent die Rede). Forderungsklasse Real Estate Für Immobilienkredite sieht der Baseler Ausschuss gesonderte Vorgaben auf Basis der Loan-to-Value-Ratio (LTV) vor. Hierbei wird das Gesamtkreditvolumen je Immobilie dem Wert des Objekts gegenübergestellt. Forderungen der Klasse Residential Real Estate werden derzeit einheitlich mit 35 Prozent gewichtet. Nun wird vorgeschlagen, neben dem LTV das Risikogewicht danach zu richten, in welchem Grad die Rückzahlung der Forderungen von den generierten Cashflows der Immobilie abhängig ist. Für Wohnungsbaukredite, die die qualitativen Anforderungen (z. B. rechtliche Durchsetzbarkeit, Ansprüche auf das Besicherungsobjekt, vorsichtige Bewertung, Zahlungsfähigkeit des Schuldners) erfüllen, kann die Risikogewichtung für LTV-Werte bis 100 Prozent (also dem deckungsfähigen Teil der Finanzierung) zwischen 25 Prozent und 55 Pro-

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