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RISIKO MANAGER 09.2016

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10 RISIKO MANAGER 09|2016 Inwieweit im Servicing eine maßgebliche Tätigkeit liegt, ist davon abhängig, ob hierbei auf die Forderungsverwaltung vor dem Verzug (technischer Default oder Ausfall der Forderungen) oder auf die Forderungsverwaltung ab dem Zeitpunkt zu dem ein Verzug eingetreten ist, abgestellt wird. Die Verwaltung der Forderungen vor deren Verzug ist in der Regel nicht als maßgebliche Tätigkeit anzusehen, da diese normalerweise keine substantielle Entscheidung verlangt, von der ein wesentlicher Einfluss auf die Rendite des Beteiligungsunternehmens ausgeht. So sind Tätigkeiten vor einem Verzug oftmals im Wesentlichen vorherbestimmt und laufen nur auf den Einzug von Zahlungsströmen bei Fälligkeit und deren Weiterleitung hinaus. Die Verwaltung der Forderungen ab dem Zeitpunkt zu dem ein Verzug eingetreten ist, erfordert hingegen substantielle Entscheidungen, von denen die Rendite des Beteiligungsunternehmens maßgeblich beeinflusst sein kann [vgl. IFRS 10.B 53, Beispiel 11]. Bezüglich des Servicings über ausgefallene Forderungen ist entscheidend, welche Partei dieses Servicing vornimmt und/oder über das Servicing der ausgefallenen Forderungen entscheidet. Im Ergebnis ist entscheidend, ob der Verkäufer im Hinblick auf die relevante Tätigkeit Servicing nach dem Verzug ausgeschlossen werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Dritter über ein substantielles Abberufungsrecht verfügt, mit der Folge, dass bei Ausübung das Servicing auf eine andere, vom Verkäufer nicht zu konsolidierende Partei, übertragen wird. Bei Konsolidierungsvoraussetzung 2 (Variable Returns) ist zu beurteilen, ob der Investor variablen Rückflüssen aus dem Engagement mit dem Beteiligungsunternehmen ausgesetzt ist oder ob er Anrechte auf diese hat. Variable Rückflüsse stellen beispielsweise Zinsen dar. Auch für die Prüfung der Konsolidierungsvoraussetzung 3 (Link) sind alle Beteiligten zu betrachten, um zu beurteilen, ob der Entscheidungsträger (Prinzipal) seine Verfügungsgewalt für sich nutzen kann, um die Höhe seiner Rendite aus dem Beteiligungsunternehmen zu beeinflussen. Eine Partei erlangt nach IFRS 10.B61 beispielsweise auch dann eine Prinzipalstellung, wenn sie mittels substanzieller Abberufungsrechte einem anderen Entscheidungsträger (dem Agenten) seine Entscheidungskompetenz jederzeit entziehen kann [vgl. die Definition in IFRS 10.A sowie auch IFRS 10.BC126]. Ein in der Terminologie des Standards „substantielles“ Abberufungsrecht ist nur dann gegeben, wenn nicht nur die vertragliche, sondern auch die praktische Möglichkeit besteht, dieses Abberufungsrecht ohne wesentliche Hindernisse ausüben zu können. Derartige Hindernisse fehlen nur, wenn für die Ausübung eines Abberufungsrechts keine finanziellen und auch keine operativen Ausübungsbarrieren existieren. Risikotransfer (Schritt 6 und 7) und Kontrolle (Schritt 8) Die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten setzt eine Beurteilung des Umfangs der bei dem Verkäufer verbleibenden Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum dieser Vermögenswerte verbunden sind, voraus [IAS 39.20]. Alle wesentlichen Risiken und Chancen verbleiben beim Verkäufer, wenn sich die Risikoposition des Verkäufers im Hinblick auf Schwankungen des Barwerts der zukünftigen Netto-Cashflows aus den Forderungen durch die Übertragung nicht wesentlich geändert hat. Hingegen findet die Übertragung aller wesentlichen Risiken und Chancen statt, wenn die Risikoposition des Verkäufers im Hinblick auf Schwankungen des Barwerts der zukünftigen Netto-Cashflows aus den Forderungen nicht mehr signifikant ist [IAS 39.21]. Je nach Umfang der Übertragung der Risiken und Chancen werden in IAS 39.20 drei Fälle unterschieden: »» IAS 39.20(a): Übertragung von im Wesentlichen allen Risiken und Chancen, die aus dem Eigentum des finanziellen Vermögenswerts resultieren. Sofern dies der Fall ist, kommt es beim Verkäufer zu einer Ausbuchung des verkauften finanziellen Vermögenswerts. »» IAS 39.20(b): Zurückbehalt von im Wesentlichen allen Risiken und Chancen, die aus dem Eigentum des finanziellen Vermögenswerts resultieren. Sofern dies der Fall ist, ist eine Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts beim Verkäufer unzulässig. »» IAS 39.20(c): Weder Übertragung noch Zurückbehalt von im Wesentlichen allen Risiken und Chancen, die aus dem Eigentum des finanziellen Vermögenswerts resultieren. In diesem Fall ist zu beurteilen, ob der Verkäufer die Verfügungsgewalt über den übertragenen Vermögenswert behält. Eine Übertragung von im Wesentlichen allen Risiken und Chancen wird grundsätzlich dann angenommen, wenn mindestens 90 Prozent der relevanten Risiken und Chancen an den Vermögenswerten an den Käufer übertragen wurden, während ein Risiko- und Chancentransfer von 10 Prozent oder weniger regelmäßig einem Zurückbehalt von im Wesentlichen allen Risiken und Chancen entspricht [IAS 39.21; IDW RS HFA 9 Tz. 133]. Wenn ein Unternehmen weder im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die aus dem Eigentum des finanziellen Vermögenswerts resultieren, überträgt noch zurückbehält, muss ergänzend nach IAS 39.20 (c) i. V. m. IAS 39.AG42 bis AG44 geprüft werden, ob der Verkäufer die Verfügungsgewalt über den übertragenen Vermögenswert behält. Wird die Verfügungsgewalt behalten, so ist der Vermögenswert nur teilweise auszubuchen und in dem Umfang des anhaltenden Engagements (continuing involvement) weiter beim Verkäufer zu erfassen [IAS 39.30]. Nur sofern die Verfügungsgewalt übertragen wird, kommt es beim Verkäufer zu einer vollständigen Ausbuchung der verkauften finanziellen Vermögenswerte. Eine zivilrechtlich wirksame und endgültige Veräußerung der Forderungen ist erfolgt, wenn dem Käufer die typischen Rechte eines Eigentümers zustehen, insbesondere das Recht, die übertragenen Forderungen an Dritte zu veräußern oder zu verpfänden. Ein vertraglich eingeräumtes Weiterveräußerungsrecht mit Blick auf IAS 39.AG 42 bis AG44 ist nur eine notwendige jedoch nicht hinreichende Voraussetzung für die Übertragung der Verfügungsgewalt. Maßgeblich für die Übertragung der Verfügungsgewalt ist vielmehr die tatsächliche Fähigkeit des Käufers zur Weiterver-

Regulierung 11 äußerung des übertragenen Vermögenswerts. Die tatsächliche Fähigkeit zum Weiterverkauf könnte nach IAS 39.AG42 beispielsweise gefährdet sein, wenn der Verkäufer eine Rückkaufsoption besitzt. Überdies hat der Käufer nach IAS 39.A43 nur dann die tatsächliche Fähigkeit für einen Weiterverkauf erlangt, wenn er den Vermögensgegenstand als Ganzes an einen außenstehenden Dritten veräußern und von dieser Fähigkeit einseitig Gebrauch machen kann, ohne dass die Übertragung zusätzlichen Beschränkungen unterliegt. Ein Markt für die Veräußerung der Forderungen an Dritte kann dann als bestehend angesehen werden, wenn ein Marktteilnehmer dazu bereit ist, die Vermögenswerte vom Käufer innerhalb eines angemessenen Zeitraums und mit einem vertretbaren Aufwand zu erwerben [Vgl. KPMG Insights into IFRS, 12th ed., Tz. 7.5.240.43.]. Fazit IAS 39 beinhaltet ein Schema, das als wesentliche Schritte zur Beurteilung eines Forderungsabgangs die Prüfung der Konsolidierung von Beteiligungsunternehmen, des Übergangs von Risiken und Chancen sowie der Kontrolle umfasst. Die Prüfung der drei Konsolidierungsvoraussetzungen (Power, Variable Returns und Link bezüglich dieser beiden) sowie die Identifikation der maßgeblichen Tätigkeiten stellen die ersten Schritte innerhalb des Schemas dar. Nur wenn das Beteiligungsunternehmen (der Forderungskäufer) nicht beim Verkäufer zu konsolidieren ist, ist in den weiteren Schritten die Prüfung des Übergangs der Risiken und Chancen sowie schließlich der Kontrolle notwendig. Wird die Kontrolle über die Forderungen behalten, so erfolgt lediglich eine teilweise Ausbuchung bei gleichzeitiger Erfassung des anhaltenden Engagements (continuing involvement). Durch den neuen IFRS 9 ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zu IAS 39 in Bezug auf das Prüfungschema zur Beurteilung von Forderungsabgängen [Vgl. IFRS 9.B 3.2.1]. Quellenverzeichnis sowie weiterführende Literaturhinweise: Bauer, C./Faßhauer, J./Waldvogel, F. (2014) IFRS 10: Konsolidierungsrisiken bei komplexen Finanzierungsstrukturen, Risiko Manager 19/2014, S.1, 7-12. KPMG (2015) Insights into IFRS, 12th Edition 2015/2016, September 2015. IAS 39 Financial Instruments: Recognition and Measurement, April 2001 (geändert 2013). IFRS 9 Financial Instruments, Juli 2014. Autoren: Christian Bauer, Partner, Tino Gallert, Senior Manager, beide im Bereich Financial Services Audit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Anzeige HOCHSCHULE KOBLENZ UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES RheinAhrCamp us Durch das MBA-Studium habe ich die Grundlage für mehr berufliche Freiräume geschaffen und die Möglichkeit, neue Aufgabenbereiche mit strategischem Fokus anzugehen. Sebastian Lichius, MBA-Absolvent der Hochschule Koblenz, Standort Remagen MASTER OF BUSINESS ADMINISTRATION NEBEN DEM BERUF ALLES ZUM MBA! DER NEUE INFOFILM. // FINANCIAL RISK MANAGEMENT // GESUNDHEITS- & SOZIALWIRTSCHAFT // LEADERSHIP // LOGISTIKMANAGEMENT // MARKETINGMANAGEMENT // PRODUKTIONSMANAGEMENT // SPORTMANAGEMENT // UNTERNEHMENSFÜHRUNG/FINANZMANAGEMENT WWW.MBA-FERNSTUDIENPROGRAMM.DE

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