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RISIKO MANAGER 08.2018

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4 RISIKO MANAGER 08|2018 ABS und Structured Finance Auswirkung von IFRS 9 auf die Rechnungslegung Die Erstanwendung von IFRS 9 zum 1. Januar 2018 wird als eine der größten Änderungen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten wahrgenommen. Insbesondere Kreditinstitute haben zur Anwendung der Regelungen umfangreiche Umsetzungsprojekte bearbeitet. Für den Bilanzierenden stellen Verbriefungen komplexe Finanzinstrumente mit teilweise eingeschränkter Datenverfügbarkeit und Transparenz dar. Dies führt – gepaart mit spezifischen Bilanzierungsregeln – zu einem im Vergleich zu einfacheren Instrumenten prozessual abweichenden Vorgehen zur Umsetzung der Klassifizierungs- und Impairment-Vorschriften. Klassifizierung von Verbriefungen Während das grundsätzliche Konzept der Bewertungskategorien aus IAS 39 erhalten bleibt, verändert IFRS 9 den Klassifizierungsprozess und die zugehörigen Vorgaben deutlich. Durch diese Neuerungen ergeben sich für alle Finanzinstrumente Anwendungs- und Auslegungsfragen. Die neue Klassifizierung gliedert sich in das Geschäftsmodell- und das Zahlungsstromkriterium. Ein finanzieller Vermögenswert wird zu fortgeführten Anschaffungskosten (AC) bilanziert, sofern er einerseits dem Geschäftsmodell „Halten“, d. h. mit dem Ziel der Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungen bis zur Fälligkeit, zuzuordnen ist und andererseits das Zahlungsstromkriterium erfüllt. IFRS 9 sieht zusätzlich eine Bewertungskategorie vor, bei der finanzielle Vermögenswerte zum Fair Value mit Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Ergebnis (FVtOCI) bilanziert werden, sofern das Zahlungsstromkriterium erfüllt ist und das Geschäftsmodell sowohl die Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungen als auch Veräußerungen („Halten und Verkaufen“) vorsieht. Alle anderen Finanzinstrumente werden erfolgswirksam zum Fair Value (FVtPL) bewertet. 1 ABS-Konstruktionen sind i. d. R. dadurch gekennzeichnet, dass eine Zweckgesellschaft (SPV) Schuldverschreibungen unterschiedlicher Rangordnung zum Ankauf eines Kreditportfolios emittiert, deren Zins- und Tilgungsansprüche allein aus eintreffenden Cashflows des Portfolios beglichen werden können. Der Investor un- terhält so eine indirekte Kreditbeziehung zu einem Pool von Schuldnern. Die Höhe des individuellen Kreditexposures zu einzelnen Teilen des Pools hängt vom Rang der jeweiligen Schuldverschreibung gegen-

5 über den sonstigen Schuldverschreibungen des SPVs ab. Das Geschäftsmodellkriterium wird für ABS analog zu anderen finanziellen Vermögenswerten angewendet. Sofern Kreditinstitute Verbriefungen aktiv durch Verkäufe abbauen ist eine Zuordnung zum Geschäftsmodell „Halten“ schwer möglich. In diesen Fällen erfolgt eine Bewertung zum Fair Value. Das Zahlungsstromkriterium ist erfüllt, sofern die Zahlungen des Finanzinstruments ausschließlich Tilgungen und Zinsen auf das Nominal beinhalten. Für Verbriefungen gelten diesbezüglich erweiterte Vorschriften, da das Zahlungsstromkriterium nicht nur für die Zahlungen der ABS-Tranche erfüllt sein muss: Der Bilanzierende muss zusätzlich eine Durchschau des zugrunde liegenden Bestands an Finanzinstrumenten und den sogenannten Kreditrisikotest vornehmen. Im Rahmen der Durchschau des zugrunde liegenden Bestands müssen im Pool Finanzinstrumente enthalten sein, die selbst das Zahlungsstromkriterium erfüllen. Andere Finanzinstrumente, insbesondere Derivate, müssen die Variabilität der Zahlungen reduzieren oder die Zahlungen des Pools mit den Zahlungen der Tranchen in Einklang bringen. ABS, die bspw. aus Schuldverschreibungen bestehen und keine schädlichen Derivate enthalten, erfüllen i. d. R. das Zahlungsstromkriterium, während dies für synthetische CDOs meist nicht gilt, da die derivativen Finanzinstrumente im Pool, insbesondere CDS, nicht ausschließlich zur Verminderung der Variabilität der Zahlungsströme dienen. Im Kreditrisikotest ist zu prüfen, ob das Kreditrisiko der jeweiligen Tranche das Kreditrisiko aus dem zugrunde liegenden Pool übersteigt. In der Praxis werden überwiegend zwei Methoden zur Durchführung des Tests verwendet. Diese Methoden basieren einerseits auf dem Expected Loss (EL) der Tranchen und andererseits auf dem jeweiligen Rating. In beiden Varianten wird der EL bzw. das Rating der zu beurteilenden Tranche mit dem EL bzw. Rating des zugrunde liegenden Bestands verglichen. 2 Die Durchführung eines solchen Tests führt dazu, dass die Tranchen von schlechterem Rang das Zahlungsstromkriterium tendenziell nicht erfüllen und somit zum Fair Value bilanziert werden. Vorschriften zur Bewertung Die Bewertung von Verbriefungen erfolgt nach IFRS 9 in Abhängigkeit der im Rahmen der Klassifizierung festgelegten Bewertungskategorie. Während im Rahmen der Ermittlung des Fair Values weiterhin die Vorschriften aus IFRS 13 zu beachten sind, ergeben sich Neuerungen in der Risikovorsorgeermittlung bei Finanzinstrumenten, die den Bewertungskategorien AC oder FVtOCI zugeordnet werden. IFRS 9 beinhaltet keine gesonderten Vorschriften zur Ermittlung der Risikovorsorge von Verbriefungen. Kernherausforderungen sind auch für diese Instrumente die Abgrenzung zwischen Stufe 1 und Stufe 2 anhand der geeigneten Definition einer signifikanten Verschlechterung der Kreditqualität sowie die Ermittlung von 12-Monats- und Lifetime-EL. 3 Diese Frage- stellungen sind eng mit der Kreditrisikomodellierung anhand der Kreditrisikoparameter Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default, PD), Forderungshöhe bei Ausfall (Exposure at Default, EAD) und Verlustschwere (Loss Given Default, LGD) verbunden. 4 Die im Vergleich zu klassischen Kreditverträgen abweichende Konstruktion von ABS führt zu einer engen Beziehung zwischen SPV als Schuldner und dem zugrunde liegenden Forderungspool, sodass insbesondere bei nicht ausgefallenen Verbriefungen eine gesonderte Betrachtung der Stufenzuordnung und der EL-Ermittlung auf Basis von Kreditrisikoparametern erforderlich ist. Ermittlung des Exposure at Default Das EAD hängt grundsätzlich vom jeweiligen modellierten Zeitpunkt des Ausfalls ab. Da ABS-Strukturen meist ein Tilgungsprofil aufweisen, ist es insbesondere bei der Ermittlung des Lifetime-EL erforderlich, das EAD laufzeitabhängig fortzuschreiben. Üblicherweise wird das EAD für Kredite anhand der erwarteten zukünftigen Zahlungsströme unter der Berücksichtigung von vertraglich vereinbarten optionalen Bestandteilen modelliert. Entsprechende Cashflows sind allerdings für ABS nicht deterministisch ableitbar, da sie von den Zahlungseingängen einer Vielzahl von Einzeltransaktionen abhängen, die wiederum selbst optionale Vereinbarungen, wie Sondertilgungsoptionen, beinhalten können. Die Modellierung des EAD muss konsistent zur verwendeten Restlaufzeit erfolgen. Mögliche Laufzeiten stellen u. a. die Weighted Average Life (WAL) sowie die erwartete und die juristische Laufzeit dar. Die einfachste Möglichkeit zur Fortschreibung des EAD ist die Verwendung des aktuellen Exposures über die gesamte juristische Laufzeit des Instruments. Eine solche Modellierung resultiert in einer deutlichen Überschätzung des Exposures und damit auch der Risikovorsorge, sodass sie lediglich von denjenigen Bilanzierenden verwendet werden kann, deren Transaktionen eine untergeordnete Bedeutung spielen. Häufig betrifft dies Kreditinstitute, deren ABS-Geschäft entweder eine hohe

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