Aufrufe
vor 5 Jahren

RISIKO MANAGER 08.2018

  • Text
  • Banken
  • Anforderungen
  • Auslagerungen
  • Risiko
  • Auslagerung
  • Token
  • Unternehmen
  • Vorgaben
  • Insbesondere
  • Ifrs
RISIKO MANAGER ist das führende Medium für alle Experten des Financial Risk Managements in Banken, Sparkassen und Versicherungen. Mit Themen aus den Bereichen Kreditrisiko, Marktrisiko, OpRisk, ERM und Regulierung vermittelt RISIKO MANAGER seinen Lesern hochkarätige Einschätzungen und umfassendes Wissen für fortschrittliches Risikomanagement.

10

10 RISIKO MANAGER 08|2018 keine Säule-2-Maßnahme dar und legt den Abb. 02 INSTRUMENT Abweichungen zwischen Verordnungsvorschlag und EZB-Addendum Verordnungsvorschlag EZB-Addendum Rechtsnatur Verbindliche Verordnung. Unverbindliche Aufsichtserwartungen. Anwendungsbereich Kreditinstitute mit Sitz in der EU. Signifikante und direkt von der EZB beaufsichtigte Institute. Betroffene notleidende Risikopositionen Inkrafttreten Ansatz Nicht überfällige Forderungen NPL, die nach dem 14. März 2018 entstanden sind. Der Vorschlag folgt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren der EU, und sein endgültiger Inhalt und der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind noch ungewiss. Säule 1 Mindestanforderung. Unterschiedliche Deckungsgrade zwischen überfälligen Forderungen und sonstigen notleidenden Risikopositionen. NPL, die nach dem 1. April 2018 als solche klassifiziert wurden. Das EZB-Addendum bedarf keiner weiteren Umsetzung. Die Banken werden jedoch gebeten, die EZB im Rahmen des SREP über etwaige Unterschiede zwischen ihren Praktiken und Aufsichtserwartungen ab Anfang 2021 selbst zu informieren. Säule 2-Ansatz – d. h. aufsichtsrechtlicher Dialog und Analyse der bankspezifischen Gegebenheiten, die in die SREP-Entscheidungen einfließen sollen. Keine Unterscheidung zwischen überfälligen Forderungen und sonstigen notleidenden Risikopositionen. Phase-in Zeitraum von maximal acht Jahren. Zeitraum von maximal sieben Jahren. Behandlung von Defiziten Automatischer Abzug vom harten Kernkapital. Säule 2-Maßnahmen in Einzelbetrachtung. b. Verhältnis EZB-Addendum zu den Rechnungslegungsgrundsätzen nach IFRS 9 Fraglich ist, in welchem Verhältnis das EZB-Addendum zu IFRS 9 steht. Zunächst ist zu betonen, dass die quantitativen aufsichtlichen Erwartungen an die Risikovorsorge über diejenigen der Rechnungslegungsvorschriften hinausgehen können, jedoch nicht im Widerspruch zu ihnen stehen sollen. Dies ergibt sich daraus, dass die aufsichtliche Erwartung die Summe aus den folgenden zwei Komponenten darstellt: 1. alle Wertberichtigungen gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsvorauf nationaler Ebene. Außerdem werden alternative Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Aktiva, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, skizziert. Der Rückgriff auf staatliche Beihilfen für Vermögensverwaltungsgesellschaften sollte hierbei eine Ausnahme darstellen. Angesichts dessen soll in der Blaupause geklärt werden, welche Konzepte für solche Vermögensverwaltungsgesellschaften zulässig und vollständig mit dem EU-Recht und den Beihilfevorschriften zu vereinbaren ist. Die Blaupause stützt sich auf die Erfahrungen und bewährten Verfahren, die einige Mitgliedstaaten bereits bei Vermögensverwaltungsgesellschaften vorweisen können. Es wurde auch über eine Einrichtung europaweiter Vermögensverwaltungsgesellschaften diskutiert. Diese Idee wurde jedoch verworfen, da die Mitgliedstaaten keinen Transferunion-Effekt im Hinblick auf NPL wünschten. 2. EZB-Addendum a. Wesentliche Inhalte Die Vorgaben aus dem EZB-Addendum zum NPL-Leitfaden richten sich nur an signifikante und direkt von der EZB beaufsichtigte Institute. Das EZB-Addendum ergänzt den im März 2017 veröffentlichten NPL-Leitfaden und enthält quantitative Leitlinien, die für eine zeitnähere Durchführung von Maßnahmen zur Risikovorsorge für NPL sorgen sollen. Die Vorgaben aus dem EZB-Addendum gelten nur für Risikopositionen, die ab dem 1. April 2018 als NPL eingestuft werden. Gleichwohl überlegt die EZB aktuell, ihre Erwartungen in der Zukunft auch auf Altbestände auszudehnen. Die Ergänzung soll Ausganspunkt für den Dialog der Aufsicht mit den betroffenen Banken sein. Sie selbst stellt gerade Banken keine Pflichten auf. Sie erläutert allein die Erwartungen der EZB im Hinblick auf die Bewertung von NPL. Auf dieser Basis soll im Dialog institutsspezifisch erörtert werden, inwieweit eine angemessene Risikovorsorge für NPL betrieben wird. Das Ergebnis des Dialogs fließt dann in die SREP-Quote ein. Der von der EZB verfolgte Ansatz ähnelt dem Verordnungsvorschlag der Kommission. Es gibt allerdings auch einige Unterschiede, die in der Tabelle ( Abb. 02) erläutert werden.

11 schriften, einschließlich potenzieller neu vorgenommener Wertberichtigungen, und 2. die negative Differenz zwischen den Wertberichtigungen und dem erwarteten Verlust für die jeweiligen ausgefallenen Risikopositionen gemäß Art. 158 und 159 CRR sowie anderer eigenmittelmindernder Abzüge vom hartem Kernkapital (CET1) im Zusammenhang mit diesen Risikopositionen. Vereinfacht ausgedrückt sollen also die bilanziellen Wertberichtigungen die Grundlage der aufsichtlichen Risikovorsorge bilden. Hinzu kommen die die Wertberichtigungen übersteigenden aufsichtlich erwarteten Verluste sowie bereits vorgenommene Abzüge von CET1 gemäß Art. 3 CRR für jede ausgefallene Risikoposition. Zur Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen ist diese Summe mit den quantitativen Vorgaben in Abschnitt 4.2 des EZB-Addendums abzugleichen. Hier sind drei Szenarien möglich, die typischerweise in nachfolgender Sequenz durchlaufen werden: 1. Überschuss der bilanziellen Risikovorsorge; 2. Gleichlauf der bilanziellen und aufsichtlichen Risikovorsorge und 3. bilanzielle Unterdeckung der aufsichtlichen Erwartungen. Abb. 03 100 80 60 Instrument Quantitative aufsichtliche Erwartungen in Prozent Diese Sequenz ergibt sich daraus, dass IFRS 9 seit dem 1. Januar 2018 bereits vollumfänglich bilanziell zu berücksichtigen ist, während das EZB-Addendum quantitative Vorgaben, mit einem Phase-in über zwei bzw. sieben Jahre ab Klassifizierung einer Risikoposition als NPL vorsieht. Erst wenn die quantitativen Vorgaben die bilanzielle Risikovorsorge übersteigen, werden Institute zur Einhaltung der aufsichtlichen Erwartungen den über das Höchstmaß der bilanziellen Risikovorsorge hinausgehenden Differenzbetrag eigeninitiativ von CET1 abziehen müssen. ( Abb. 03) Jedoch hat IFRS 9 selbst bereits Auswirkungen auf das regulatorische Eigenkapital. Durch die Implementierung von IFRS 9 ist im Vergleich zu IAS39 eine höhere und frühere Risikovorsorge nötig, die teilweise über die regulatorisch erwarteten Verluste hinausgeht und so zu einem sog. Wertberichtigungsüberschuss führt. Diese Diskrepanz zwischen bilanzieller Risikovorsorge und regulatorischen erwarteten Verlusten rührt daher, dass IFRS 9 und CRR von einem voneinander abweichenden Begriff des Expected Loss ausgehen. Liegt ein Wertberichtigungsüberschuss vor, so ist dieser GuV-wirksam zu bilden und von CET1 abzuziehen. Dieser Effekt kann durch die Übergangsvorschrift in Art. 473a CRR abgemildert werden. Dem- nach können Institute bis zum Ablauf der Übergangsphase einen Teil der IFRS 9-Risikovorsorge wieder ihrem harten Kernkapital hinzurechnen. Fazit Der Kampf um den Abbau von NPL in den europäischen Bankbilanzen geht in die nächste Runde. Die Brisanz des Themas resultiert nicht nur aus der Ertragsschwäche europäischer Banken und notwendiger, aber bislang ausbleibender Konsolidierung („too small to succeed“), sondern auch aus anderen politischen Zielsetzungen, wie etwa den Plänen zur Umsetzung der Europäischen Einlagensicherung (EDIS). Es bleibt zu hoffen, dass Gesetzgeber und Aufsicht hierbei geeignete Mittel und Wege finden, die bereits unter dem Regulierungsdruck ächzenden Banken nicht zu überfordern. Sonst verkehrt sich das erklärte Ziel zur Schaffung einer florierenden Kreditwirtschaft schnell ins Gegenteil. Institute sollten sich daher in jedem Fall für das Maßnahmenpaket wappnen und individuelle Lösungen zum Abbau ihrer NPL-Bestände unter gleichzeitiger Wahrung ihrer regulatorischen Kapitalquoten suchen. Aus Sicht des Gesetzgebers bleibt indes fraglich, ob man das Thema NPL nicht durch individuelle Maßnahmen (ggf. mit Unterstützung des Regulators) schneller und effektiver in den Griff bekommen würde, anstatt durch allgemeine Regelungen ein unflexibles und praxisfernes Gerüst zu schaffen, das die individuellen Probleme europäischer Banken nicht hinreichend adressiert. Autoren Dr. Dennis Heuer, Partner, White & Case LLP. Claire-Marie Mallad, Associate, White & Case LLP. 40 20 0 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Jahr 7 unbesicherter Teil besicherter Teil

RISIKO MANAGER

 

Copyright Risiko Manager © 2004-2017. All Rights Reserved.