Aufrufe
vor 6 Jahren

RISIKO MANAGER 07.2015

  • Text
  • Unternehmen
  • Banken
  • Baseler
  • Forderungen
  • Hedge
  • Bankenaufsicht
  • Accounting
  • Risikomanagement
  • Ausschuss
  • Informationen
RISIKO MANAGER ist die führende Fachzeitschrift für alle Experten des Financial Risk Managements in Banken, Sparkassen und Versicherungen.

8 Ausgabe 07/2015

8 Ausgabe 07/2015 Fortsetzung von Seite 1 Unbestritten nehmen Banken in einer Volkswirtschaft eine Sonderstellung ein. In ihrer Funktion als Finanzintermediäre sorgen sie insbesondere für ein reibungsloses Funktionieren des Kapitalmarkts, indem sie Fristen, Losgrößen und Risiken transformieren und somit Angebot und Nachfrage von Kapital zum Ausgleich bringen. Das dadurch von Banken selbst für eine Volkswirtschaft ausgehende Risiko ist nicht zu unterschätzen und kann als Rechtfertigungsgrund für ein kaum noch überschaubares Geflecht an Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien verstanden werden, mit dem Ziel, Banken in ihrem risikoorientierten Tun und Lassen intensiv zu reglementieren und beinahe lückenlos zu überwachen. Neben dieser makroökonomischen Perspektive, in Schieflage geratene Banken mit allen Mitteln vor einer Insolvenz zu schützen und damit einem verheerenden Dominoeffekt aus dem Weg zu gehen – gleichzeitig jedoch dem Investor entscheidungsnützliche Informationen mittels externer Rechnungslegung zu liefern – muss die mikroökonomische Perspektive Beachtung finden, und zwar dass vorgegebene Normen in der Bankpraxis auch gut umsetzbar sind und dass betriebswirtschaftlich sinnvolle, etablierte Instrumentarien nicht konterkariert werden. Angesichts einer zunehmenden Regelungsdichte befinden sich gerade kapitalmarktorientierte, und damit volkswirtschaftlich Einfluss nehmende Großbanken, in einem Spannungsfeld aus externer Rechnungslegung, Risikomanagement und Aufsicht (eine sogenannte Banken-Trias). Standards für die Bankbilanzierung – Herausforderung für das IASB Neben der für die nächsten Jahre abgesteckten regulatorischen Agenda – beispielsweise mit den für systemrelevante Banken ab 2016 geltenden „Principles for effective risk data aggregation and risk reporting“ (BCBS 239) – sehen Banken sich mit kontinuierlich überarbeiteten Standards der internationalen Rechnungslegung, hier speziell mit den für Finanzinstrumente maßgeblichen IFRS 7, IAS 39 und dem neuen IFRS 9, konfrontiert. Ein Auseinanderdriften von internem Risikomanagement einerseits und externer Rechnungslegung und Risikokommunikation andererseits können Banken sich heute weniger denn je noch leisten – schon gar nicht solche Banken, die im internationalen Wettbewerb agierend den Kapitalmarkt als zentrale Finanzierungsquelle in Anspruch nehmen, die zudem einem massiven Reputationsdruck unterliegen und auf niedrige Kapitalkosten angewiesen sind. Daher ist es unabdingbar, Risikomanagement mit Risikokommunikation und Bilanzierung auf einen Nenner zu bringen – zugegebenermaßen ein höchst anspruchsvolles Unterfangen. Diese Erfahrung macht das für die Ausarbeitung und Weiterentwicklung von international anerkannten Rechnungslegungsstandards zuständige International Accounting Standards Board (IASB) immer dann, wenn wieder einmal richtungsweisende Bilanzierungsgrundsätze für die Finanzbranche auf der Agenda stehen. Der primären Zielsetzung des IASB, Investoren ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage an die Hand zu geben, kann in Geschäftsberichten von Banken nicht ohne Abstriche entsprochen werden. Dafür ist das Risikomanagement von Banken schlichtweg zu komplex, als dass es in Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht selbst einem fachkundigen Jahresabschlussleser völlig verständlich und nachvollziehbar präsentiert werden könnte. Das IASB muss sich also der Herausforderung stellen, geeignete Bewertungsvorschriften zu konzipieren, welche die Risikopraxis möglichst eins zu eins in das externe Reporting übertragen. Hierbei stößt das IASB verständlicherweise ein ums andere Mal an seine Grenzen. Auch wenn die Entscheidungen des IASB zur Rechnungslegung von Banken meist in kleinen Schritten reifen und vorab in unzähligen Debatten auf Herz und Nieren geprüft werden, so blieben in der Vergangenheit praxisnahe Regelungen oftmals – zum Leidwesen der Betroffenen – auf der Strecke. Diese Diskrepanz verlangt von Banken ein konstruktiv, sachkundiges Einwirken auf die Entscheidungsfindung der standardsetzenden Institutionen. Ob und inwieweit der im April 2014 vom IASB im Diskussionspapier (DP) DP/2014/1 „Accounting for Dynamic Risk Management: a Portfolio Revaluation Approach to Macro Hedging“ vorgeschlagene Neubewertungsansatz zur bilanziellen Abbildung von Nettopositionen ein weiteres Auseinanderfallen von Management Accounting und Financial Accounting verhindern kann, bedarf einer kritischen Auseinandersetzung, die im weiteren Verlauf angestoßen wird. Wenig praktikabel: Der Fair Value Hedge von Zinsänderungsrisiken nach IAS 39 Fachkreise werfen seit vielen Jahren die Frage auf, inwieweit eine Hedging-Strategie, welche das Ziel verfolgt, die aus dem Bankbuch/Zinsbuch entstehende Nettoposition gegen Zinsänderungsrisiken abzusichern, bilanziell abgebildet werden kann. Eine Antwort auf diese, bankintern an der Schnittstelle von Buchhaltung und Treasury/ALM anzusiedelnde Fragestellung liegt einzig und allein in den Händen des Standardsetzers IASB. Eben diese bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen auf Nettobasis (Macro Hedge Accounting) ist seit eh und je ein äußerst kontrovers diskutiertes Themenfeld innerhalb der IAS/IFRS. Bis heute ist es dem IASB nur partiell vergönnt gewesen, der ökonomischen Realität von Banken, die ihr Zinsänderungsrisiko üblicherweise auf Nettobasis steuern, mit noch so umfangreichen wie schwer nachvollziehbaren Regelungen zu entsprechen. Wegen der vorliegenden Komplexität und eines differenzierten Meinungsbilds der zahlreichen Interessensgruppen hat das IASB im Mai 2012 beschlossen, das Thema Accounting for Macro Hedging aus dem IFRS-9-Projekt herauszunehmen und auf eigene Füße zu stellen. Das IASB hat erkannt und bekundet, dass mit dem derzeitigen Portfolio Fair Value Hedge von Zinsänderungsrisiken (IAS 39.81A i.V.m. IAS 39.AG114ff.) keine Angleichung der Zielsetzungen des Risikomanagements mit der Abbildung in der externen Rechnungslegung möglich ist. Im Modell des Portfolio Fair Value Hedge von Zinsänderungsrisiken ist die Designation des Grundgeschäfts der entscheidende Schwachpunkt, weil nämlich eine konsequente, aber praxisunübliche Trennung zwischen Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft vorherrscht. Eine Saldierung von aktivischen und passivischen Finanzinstrumenten qualifiziert selbst nicht als das Grundgeschäft, sondern es muss ein prozentualer Betrag des Gesamtbestands an finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten designiert werden (Bruttoposition). Die Designation einer „echten“ Nettoposition ist folglich unzulässig. Ver-

9 Absicherung der offenen Risikoposition zum 1.1.201x Bilanz zum 1.1.201x änderungen im Portfolio bewirken daher eine permanente Veränderung der designierten Grundgeschäfte wie auch des proportionalen Anteils, selbst für den Fall, dass der absolute Wert der Nettoposition gleich bleibt. Dies erfordert andauernde Neu- und Dedesignationen – für Banken ein systemtechnisch sehr aufwendiges und kostspieliges Vorgehen. Zudem leidet darunter oftmals die geforderte Effektivität der Sicherungsbeziehung, was im ungünstigsten Fall zu einer finalen Auflösung des Hedges und der Nicht-Anerkennung von Hedge Accounting führt. Verständlicherweise wehren sich Banken dagegen und erwarten vom IASB eine praxistaugliche Lösung. Folgendes stark vereinfachte Beispiel lässt erahnen, warum Banken sich für eine Abschaffung des Portfolio Fair Value Hedge von Zinsänderungsrisiken einsetzen. Am 1.1.201x weist die Bank die in t Tab. 01 beschriebene Bilanzstruktur auf. Gemäß dem Portfolio Fair Value Hedge von Zinsänderungsrisiken gelten 25 Prozent der festverzinslichen Kredite im Volumen von 400 GE, also 100 GE, als das gesicherte Grundgeschäft (Hedged Item). Der zur Schließung der Nettoposition eingesetzte Payer-Zinsswap (100 GE) stellt in der Terminologie des IAS 39 das Sicherungsgeschäft dar (Hedging Instrument). Am Ende des Geschäftsjahrs hat sich die Bilanzstruktur wie in t Tab. 02 dargestellt verändert. Wie der vorstehenden Bilanz zu entnehmen ist, sind zum 31.12.201x neue festverzinsliche Kredite in Höhe von 30 GE ausgereicht worden. Die Refinanzierungsstruktur hat sich insofern verändert, als im Laufe des Geschäftsjahrs die festverzinslichen Depositen um 20 GE abgenommen haben, wodurch sich die offene Risikoposition/Nettoposition um 50 GE erhöht hat – sie liegt am Ende des Geschäftsjahrs bei 150 GE. Darauf reagiert die Bank mit dem Abschluss eines zusätzlichen Payer-Zinsswaps als Hedging-Instrument in Höhe von 50 GE. Problematisch ist hierbei, dass das gesicherte Grundgeschäft einen prozentualen Anteil der Bruttoposition darstellen muss. Würde die Bank nun zusätzliche 12,5 Prozent (also 50 von 400) der Absicherung der offenen Risikoposition zum 31.12.201x t Tab. 01 Vermögenswerte GE Schulden GE Kredite festverzinslich 400 Depositen festverzinslich 300 Kredite variabel verzinslich 400 Depositen variabel verzinslich 500 offene Risikoposition / Nettoposition Festzinsüberhang 100 Zinsswap Bilanz zum 31.12.201x t Tab. 02 Vermögenswerte GE Schulden GE Kredite festverzinslich 400 Depositen festverzinslich 280 neue Kredite festverzinslich 30 Kredite variabel verzinslich 370 Depositen variabel verzinslich 520 offene Risikoposition / Nettoposition Festzinsüberhang 150 Zinsswap Payer-Zinsswap 100 bestehender Payer-Zinsswap 100 zusätzlicher Payer-Zinsswap 50 ursprünglichen festverzinslichen Kredite in Höhe von 400 GE als Hedged Item designieren, so wäre die Effektivität der Sicherungsbeziehung in Gefahr, sofern die Bank – gegründet auf ihrer Einschätzung, dass der Festzins des neuen Payer-Zinsswaps (etwa zwei Prozent) sich gegenüber dem anfänglichen Marktzinssatz des Kredits (etwa 2,5 Prozent) sicher verändert haben wird – die ursprünglichen festverzinslichen Kredite von 400 GE einheitlich mit 2,5 Prozent designiert. Dadurch könnte zwar umgangen werden, dass die ursprünglichen festverzinslichen Kredite zu unterschiedlichen Zinskonditionen neubewertet werden müssten, allerdings wird dies in aller Regel erkauft durch unerwünschte Störungen in der Effektivität. Eine andere Möglichkeit wäre, als Hedged Item den auf die Swap-Festzinsseite (2,0 Prozent) bezogenen Anteil an den ursprünglichen festverzinslichen Krediten als gesichertes Grundgeschäft zu designieren, was zur Folge hätte, dass 25 Prozent (also das Verhältnis von 100 zu 400 am 1.1.201x) mit dem historischen Zinssatz von 2,5 Prozent, und 12,5 Prozent desselben Kreditportfolios mit nur 2,0 Prozent neubewertet würden. An den vorgenannten, exemplarisch ausgewählten Konstellationen wird ersichtlich, dass der in IAS 39 verankerte Portfolio Fair Value Hedge von Zinsänderungsrisiken wegen seiner unflexiblen Statik und der vielfältigen Bewertung von unterschiedlichen, zeitlich und sachlich jedoch zusammenfallenden Transaktionen ungeeignet ist, das Asset Liability Management – mit seiner bewussten Nicht-Separierung in isoliert Aktiva und isoliert Passiva – auch in der externen Rechnungslegung adäquat abzubilden. IASB: Vorschlag eines Portfolio Revaluation Approach nach IFRS 9 Mit der phasenweisen Ersetzung von IAS 39 durch IFRS 9 sieht das IASB nun die Zeit gekommen, über einen völlig neuen, der ökonomischen Realität von Banken näher kommenden Ansatz nachzudenken. Mit dem im April 2014 veröffentlichten Diskussionspapier „Accounting for Dynamic Risk Management: a Portfolio Revaluation Approach to Macro Hedging (PRA)“ reagiert das Board auf das momentan vermeintlich anzutreffende Vakuum, in dem Nettopositionen, nur sehr eingeschränkt der ALM-Praxis angelehnt, abgebildet werden können. Wie schon der Bezeichnung

RISIKO MANAGER

 

Copyright Risiko Manager © 2004-2017. All Rights Reserved.