Aufrufe
vor 6 Jahren

RISIKO MANAGER 07.2015

  • Text
  • Unternehmen
  • Banken
  • Baseler
  • Forderungen
  • Hedge
  • Bankenaufsicht
  • Accounting
  • Risikomanagement
  • Ausschuss
  • Informationen
RISIKO MANAGER ist die führende Fachzeitschrift für alle Experten des Financial Risk Managements in Banken, Sparkassen und Versicherungen.

30 Ausgabe 07/2015

30 Ausgabe 07/2015 Standard-Haircuts in Abhängigkeit von Emissionsratings t Tab. 08 Basel III KSA-Neu Emissionsrating Restlaufzeit Banken/Unternehmen PSE/Banken/Unternehmen 1 Jahr 1 1 > 1 Jahr 3 Jahre 4 3 AAA bis AA- >3 Jahre 5 Jahre 4 > 5 Jahre 10 Jahre 8 6 > 10 Jahre 12 1 Jahr 2 2 A+ bis BBB- sowie ungeratete Bankschuldverschreibungen > 1 Jahr 3 Jahre 6 4 >3 Jahre 5 Jahre 6 > 5 Jahre 10 Jahre 12 12 > 10 Jahre 20 BB+ bis BB- alle nicht anrechnungsfähig nicht anrechnungsfähig Hauptindexaktien 15 20 sonstige Aktien 25 30 OGAW/Investmentfonds höchster Haircut, der auf ein Wertpapier im Fonds anzuwenden ist höchster Haircut oder gewichteter durchschnittlicher Haircut bei Anwendung der Durchschaumethode Barsicherheiten 0 geschlagen. Dieser Vorschlag ist allerdings nicht sonderlich neu. Bereits zur Ermittlung der Leverage Ratio gemäß Artikel 429 CRR werden die oben genannten Positionen mit zehn anstatt null Prozent CCF konvertiert. Hier erfolgt lediglich eine bereits erwartete Anpassung. Bei den nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos kündbaren Kreditfazilitäten soll der KSA-CCF dem Foundation-IRB- CCF angeglichen und unabhängig von der Ursprungslaufzeit in Höhe von 75 Prozent angewendet werden. Diese Änderung führt bei denselben Positionen zu einer Erhöhung der Eigenkapitalbelastung in Höhe von 30 Prozent. Bei den Positionen mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr führt sie zu einer Erhöhung der Eigenkapitalbelastung in Höhe von 70 Prozent. Kreditrisikominderungstechniken Im Bereich der Sicherheitenanrechnung sieht der derzeitige Vorschlag vor, dass Haircuts nicht mehr mittels eigener Schätzungen von Marktpreis- und Wechselkursschwankungen im umfassenden Sicherheitenansatz bestimmt werden dürfen. Weder das VAR-Modell noch die auf internen Modellen basierende Methode zur Abbildung der Preisvolatilität von Forderungen und Sicherheiten bei Wertpapierpensions- und ähnlichen Geschäften sollen zukünftig Anwendung finden können. Um den möglichen künftigen, durch Marktentwicklungen bedingten, Veränderungen des Forderungs- oder des Sicherheitswerts Rechnung tragen zu können, sollen nun die für die Zwecke des umfassenden Ansatz berücksichtigungsfähigen Sicherheiten ausschließlich mit aufsichtlichen Standard-Haircuts skaliert werden. Es stehen zwei Optionen zur Diskussion: 1. Haircuts unter der Berücksichtigung von externen Bonitätsbeurteilungen, Restlaufzeit und Emittentenart, 2. Haircuts unter der Berücksichtigung der Restlaufzeit und des Risikogewichts des Kontrahenten. Im Rahmen von Option 1 schlägt die TFSA neue aufsichtliche Standard-Haircuts für Schuldverschreibungen von Emittenten (außer Zentralstaaten und -banken oder PSE) vor, deren Wertpapiere eine externe Bonitätsbeurteilung aufweisen. Dabei ist eine größere Differenzierung nach Restlaufzeiten vorgesehen, und insbesondere bei Restlaufzeiten von mehr als zehn Jahren steigen die Haircuts um mehr als 50 Prozent an (t Tab. 08). Die zweite Option erlaubt eine Ermittlung der Standard-Haircuts unter Berücksichtigung der Restlaufzeit und des Risikogewichts des Kontrahenten – also ohne Anwendung von externen Emissionsratings. Die TFSA schlägt vor, die Emissionsratings durch KSA-Risikogewichte der Kontrahenten bzw. Emittenten zu ersetzen und macht damit deutlich, dass die Veröffentlichung der Unternehmenskennzahlen besonders wichtig ist, da sonst keine Anrechnung der Wertpapiere als Sicherheit erfolgen kann. t Tab. 09 gibt einen Überblick über die zur Diskussion gestellten Standard-Haircuts gemäß Option 2.

31 Standard-Haircuts in Abhängigkeit von KSA-Risikogewichten t Tab. 09 Restlaufzeit Risikogewicht Zentralstaaten PSE/Banken/Unternehmen Verbriefungspositionen 0 % 20 % oder 50 % 100 % PSE: 20 % KI: 30 % Unternehmen: 60 % PSE: 100 % 30 % < KI 60 % 60 % < Unternehmen 80 % 1 Jahr 0 % 1 % 15 % 1 % 2 % 4 % > 1 Jahr 3 Jahre 3 % 4 % 2 % 3 % 15 % >3 Jahre 5 Jahre 4 % 6 % > 5 Jahre 10 Jahre 6 % 12 % 4 % 6 % 15 % > 10 Jahre 12 % 20 % 12 % 24 % Hauptindexaktien 20 % sonstige Aktien 30 % OGAW/Investmentfonds höchster Haircut oder gewichteter durchschnittlicher Haircut bei Anwendung der Durchschaumethode Barsicherheiten 0 % Andere Forderungsklassen 30 % Capital Floors und der neue KSA Wie bereits erwähnt, hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht zeitgleich ein Konsultationspapier zur Überarbeitung der aktuell gültigen Basel-I-Untergrenze veröffentlicht (vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2014b). Die Basel-I-Untergrenze wurde ursprünglich mit der Umsetzung von Basel II eingeführt und gilt für Institute, die IRBA und/oder den Advanced Measurement Approach (AMA) im Rahmen der Berechnung ihres Kapitalbedarfs für das Kreditrisiko respektive das operationelle Risiko anwenden. Ihr Ziel ist eine Verhinderung einer zu starken Senkung des Kapitalbedarfs durch die modelbasierten Ansätze und somit ein Fall unter die Kapitalanforderung gemäß Basel I. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht stellt im Konsultationspapier zwei mögliche Berechnungsmethoden der neuen Kapitaluntergrenzen (Capital Floors) vor: die Risk Category-based Floors und den Aggregate RWA-based Floor. Die Grundlage für die Berechnung der Risikoaktiva sollen in beiden Fällen der neue KSA und die neuen Standardansätze im Marktund operationellem Risiko sein. Die Ermittlung der Eigenkapitalbestandteile erfolgt gemäß dem Basel III Rahmenwerk (vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2011). Die Methode des Risk Category-based Floors sieht vor, dass für jede einzelne Risikoart (Kreditrisiko, Marktrisiko und operationelles Risiko) jederzeit ein bestimmter Prozentsatz an Eigenmitteln vorzuhalten ist. Bei der Aggregate-RWA-based-Floor- Methode erfolgt die Berechnung der Eigenkapitalanforderung analog zur Basel-I- Untergrenze auf aggregierter RWA-Basis. Hierzu werden die Eigenmittel und die Gesamtanrechnungsbeträge für einzelne Risikoarten ins Verhältnis gesetzt. Vergleicht man die beiden Floors untereinander, so geben die Risk Category-based Floors genauere Information als der Aggregate RWA-based Floor. Die Ermittlung der Untergrenze erfolgt für jede einzelne Risikoart. Bei Nichteinhaltung dieser wird sofort die betroffene Risikoart identifiziert. Außerdem wird die Verrechnung der Eigenmittelanforderungen zwischen den Risikoarten verhindert. Vermutlich wird diese Genauigkeit ihren Preis haben, welcher sich in einer relativ niedrigen Untergrenze im Vergleich zu der Untergrenze auf Basis der aggregierten RWA ausdrücken wird. Für die Aggregate-RWA-based-Floor-Methode sprechen ihre einfache und bekannte Handhabung aus Basel II sowie die höhere, zu erwartende, Untergrenze. Welche der genannten Floors schließlich Anwendung findet, ist noch offen. Zur Kalibrierung der Methoden wird die Basel- III-Auswirkungsstudie durchgeführt. Die Ergebnisse der Auswirkungsstudie sowie die Erkenntnisse aus der Konsultation werden in ein weiteres Konsultationspapier eingehen, welches Ende 2015 veröffentlicht werden soll. Basel-III-Monitoring Am 2. Februar 2015 hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht eine Neuausgabe der Templates samt Anleitung zum Basel-III-Monitoring veröffentlicht. Die Befürchtungen vieler Banken, eine Ermittlung der KSA-Risikogewichtspositionen auf Grundlage der meist in den IT-Datenbeständen fehlenden neuen Kennzahlen durchführen zu müssen, haben sich weitestgehend bestätigt. Für die Ermittlung der KSA-Risikogewichte für Institute sind die CET1-Ratios und die Net-NPA-Ratios der Schuldnerbanken erforderlich. Die meisten Banken sind aktuell damit beschäftigt, ihre eigene CET1-Ratio zu ermitteln, um diese im Offenlegungsbericht für das Jahr 2014 zu veröffentlichen. Die meisten Banken werden ihre Offenlegungsberichte bis Ende März 2015 (QIS-Abgabefrist ist der 10. April 2015) nicht veröffentlichen. Eine Alternative könnten die Offenlegungsberichte per 31.Dezember 2013 stellen, welche allerdings nicht nach CRR-Vorgaben erstellt wurden.

RISIKO MANAGER

 

Copyright Risiko Manager © 2004-2017. All Rights Reserved.