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RISIKO MANAGER 06.2018

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6 RISIKO MANAGER 06|2018 Abb. 01 Verbindung des SREP mit Sanierung/Abwicklung ICAAP/ ILAAP SREP Recovery plan assessment Information: on business model and strategy, on stress testing Information: on risk governance and management framework, on risk data, aggregation and IT-systems Information: on risk appetite framework, on stress testing, on risk measurement, assessment and aggregation, on internal capital and capital allocation, on capital planning Business model analysis Assessment of internal governance and institution-wide controls Assessment of risks to capital and capital adequacy Analysis of critical functions and core business lines Analysis of internal and external interconnectedness Assessment of recovery options Assessment of governance arrangements Assessment of recovery plan indicators Assessment of scenarios Assessment of recovery plan indicators Assessment of recovery options Information: on risk appetite framework, on stress testing, on liquidity and funding risk management framework, on funding strategy, on intraday liquidity risk management, on liquidity contingency plan Assessment of risks to liquidity and funding and liquidity adequacy Assessment of recovery plan indicators Assessment of recovery options Interaction and consistency of elements Quelle: GL on common procedures and methodologies for SREP and supervisory stresstesting, consolidated draft, 31. Oktober 2017 (EBA BS 2017 319rev1), S. 17. BaFin-Leitadens zur Risikotragfähigkeit sowie die finalen EZB Leitfäden stehen zum Redaktionsschluss dieses Betrags noch aus. Im Folgenden werden zunächst die Kerninhalte der aktuellen Papiere von EBA und EZB vorgestellt, bevor abschließend die Folgen für die nationalen Regelwerke der Ba- Fin diskutiert werden. Überarbeitung der SREP-Guidelines und Bezug zu Sanierungs- & Abwicklungsplänen Eine wesentliche bereits aus dem SREP-Konsultationspapier vom 31.Oktober 2017 absehbare Neuerung ist die zunehmende Verflechtung mit der Sanierungsplanung ( Abb. 01). Die Einschätzung der Sanierungsfähigkeit eines Instituts trifft die Aufsichtsbehörde anhand des vom Institut einzureichenden Sanierungsplans. Sofern die Aufsichtsbehörde Mängel im Sanierungsplan feststellt, kann sie das Institut einerseits zur kurzfristigen Überarbeitung des Sanierungsplans zwingen. Andererseits fließt die Einschätzung der Sanierungsfähigkeit des Instituts und die Qualität seines Sanierungsplans auch in die SREP-Bewertung der Aufsichtsbehörde ein. So nutzt die EZB mittlerweile bei der Bewertung der Sanierungspläne ein „Benchmarking“ mit Quervergleichen zwischen den Sanierungsplänen der bedeutenden Institute und hat bei knapp 20 Prozent der 109 in 2016 eingereichten Sanierungspläne Nachbesserungen gefordert. Der Fokus der Beurteilung liegt dabei auf der praktischen Umsetzbarkeit des Sanierungsplans in Stresssituationen. Zentrales Thema im SREP sind einerseits die Kapitalzuschläge und andererseits die Entscheidung über aufsichtliche Maßnahmen, bis hin zur Abwicklung des Instituts. Über die Aufsichtsbehörden hinaus besitzen auch die Abwicklungsbehörden umfassende Eingriffsbefugnisse, die einen engen Bezug zum SREP haben: Sofern bei der Erstellung der Abwicklungspläne Abwicklungshindernisse erkannt bzw. grundsätzlich die Abwicklungsfähigkeit einzelner Institute bezweifelt werden muss, kann die Abwicklungsbehörde Anpassungen anordnen, die auch das Geschäftsmodell und die Aufbaustruktur eines Instituts sowie die Leistungsfähigkeit der IT betreffen können. Generell bestehen größere Überschneidungen hinsichtlich der Befugnisse zum Ergreifen frühzeitiger Interventionsmaßnahmen zwischen den Aufsichts- und Abwicklungsbehörden. ( Abb. 02) verdeutlicht hierzu die Interdependenz zwischen dem CRR/CRD-Regelwerk und dem in der BRRD sowie der SRM-Verordnung vorge-

Regulierung 7 gebenen Rechtsrahmen zu Sanierung und Abwicklung von Banken. Die wesentliche Schnittstelle zwischen dem SREP und dem Sanierungs- und Abwicklungsregime bildet die Einschätzung der Aufsicht über die Lebensfähigkeit eines Instituts, die jährlich als Teil der SREP-Gesamtnote und bei Bedarf unterjährig ad hoc getroffen wird. Sofern ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend (= „failing or likely to fail“, FLTF) eingestuft wird, muss über dessen Abwicklung durch die Abwicklungsbehörde entschieden werden. Diese Einstufung hat die EZB 2017 in drei Fällen der spanischen Banco Popular sowie der italienischen Banca Popolare di Vicenza und Veneto Banca in enger Abstimmung mit dem Single Resolution Board sowie den betroffenen nationalen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden getroffen. Auf Druck der von der nachfolgenden Abwicklung per Verkauf der Banco Popular und der Insolvenz mit teilweiser Gläubigerentschädigung durch den italienischen Staat betroffenen Gläubiger der drei Banken hat die EZB mittlerweile die SREP-Einstufungen dieser Banken in gekürzten, nicht vertraulichen Fassungen veröffentlicht. Die Aufsicht prüft bereits bei den SREP-Scores 3 und 4 das Ergreifen von Frühinterventionsmaßnahmen. Dieser Zusammenhang wird im Entwurf der neuen SREP-Guidelines deutlicher herausgestellt. Neben dem SREP-Score sind zentrale Ergebnisse des SREP-Prozesses die Festlegung von Säule II-Kapitalanforderungen (P2R = Pillar 2 Requirement) und Säule II-Empfehlungen (P2G = Pillar 2 Guidance) sowie weitere aufsichtliche Maßnahmen, z. B. besondere Vorgaben zur Liquiditätsausstattung. Während die P2R verbindliche Vorgaben sind, deren Nichteinhaltung unmittelbare aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, führt die Nichteinhaltung der P2G nicht automatisch zu bankaufsichtlichen Maßnahmen. Die EZB legt die Höhe der P2G auf Basis vielfältiger Informationen fest, darunter auch die quantitativen Ergebnisse des EZB/EBA-Stresstests. Qualitative Ergebnisse aus dieser Übung werden zudem bei der Festlegung aufsichtlicher Maßnahmen berücksichtigt und fließen in Säule II-Anforderungen für Governance & Risikomanagement ein. Überarbeitung der EBA Stresstesting-Guidelines Die EBA hat am 31. Oktober 2017 einen neuen Entwurf der Stresstesting-Guidelines veröffentlicht. Dieser enthält einen umfangreichen Definitionsteil, der auch die Methodik der aufsichtsrechtlichen Stresstests veranschaulicht. Er ist insbesondere hilfreich für die Überarbeitung der bankinternen Vorgehensweisen und Dokumentationen. Die Guidelines fordern verstärkt ein vom Senior Management explizit freigegebenes „Stresstesting Programme“ der Institute mit Angaben zu Stresstestarten und Frequenz, Verantwortlichkeiten und Maßnahmenkonzept, Detailmethodik & Annahmen inkl. Verbindung zwischen Solvabilitäts- und Liquiditätsstresstests sowie zur Dateninfrastruktur. Bei Institutsgruppen muss ein gruppenweites Stresstesting-Programm im Zuge der gruppenweiten Risikosteuerung beschlossen werden, das auch Detailaussagen zu den in die Stresstest einbezogenen Einheiten, Risikoarten und Portfolien enthalten soll. Abb. 02 SREP-Score und frühzeitige Interventionsmaßnahmen/ Abwicklung CRR/CRD BRRD Preparation / On-going supervision Early intervention Resolution All supervisory activities (on- and off-site) SREP assessment and conclusion Early intervention measures (BRRD) Failing or likely to fail Supervisory measures (CRD) Overall SREP Score 1 2 3 4 F Quelle: GL on common procedures and methodologies for SREP and supervisory stresstesting, consolidated draft, 31. Oktober 2017 (EBA BS 2017 319rev1), S. 18.

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