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RISIKO MANAGER 05.2019

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8 RISIKO MANAGER 05|2019 Zusätzlicher Steuerungsnutzen oder nur aufsichtsrechtliche Pflicht? Umsetzung der IRRBB-Guidelines in einem signifikanten Institut Der aufsichtsrechtliche Rahmen für Zinsänderungsrisiken im Bankbuch (IRRBB) unterliegt aktuell starken Änderungen. Die europäische Bankenaufsicht hat zwar bereits im Jahr 2006 [vgl. CEBS 2006, p. 5] vergleichsweise klare Standards wie eine duale barwertige und ertragsorientierte Sichtweise auf die Zinsänderungsrisiken oder die Anwendung eines standardisierten Zinsschocks zur Vergleichbarkeit von (barwertigen) Zinsrisiken in den Instituten eingefordert, doch bis vor wenigen Jahren war den Banken die Ausgestaltung des Zinsrisikomanagements in der Aufsichtspraxis weitgehend selbst überlassen. Dabei wurden seitens der Aufsicht schon früh gewisse Standards eingefordert. Bereits in dem oben genannten Papier kommt beispielsweise die Erwartungshaltung einer klaren IRRBB-Strategie zum Ausdruck, die vom Vorstand festzulegen ist und deren Umsetzung z. B. an einen Steuerungsausschuss (ALCO) delegiert werden kann. Es sind somit nicht in allererster Linie die Vorschriften, sondern auch die heutigen konkreten aufsichtsrechtlichen Auslegungen deutlich enger und schärfer geworden. Ausgangssituation und aufsichtsrechtliche Entwicklungen Ausgangspunkt dieser verschärften Sichtweise waren die knapp zehn Jahre später veröffentlichte veröffentlichte EBA-Guideline aus dem Jahre 2015 [vgl. EBA/ GL/2015/08] (einhergehend mit den umfassenderen SREP-Guidelines der EBA) sowie die Richtlinien des Baseler Ausschusses aus dem Jahr 2016 [vgl. BCBS 2016]. Auch wenn beide Papiere nicht in allen inhaltlichen Punkten vollständig widerspruchsfrei ausgestaltet waren, zeigten sie doch bereits dahingehend aufsichtliche Konvergenz, dass nicht nur ein stärkeres Reglement, sondern u. a. auch ein deutlich weiterentwickeltes Risikomanagement von den Banken eingefordert wurde und eine inadäquate IRRBB-Steuerung direkte Belastungen des Eigenkapitals zur Konsequenz hat. Das verbindliche Anwenden eines dualen Steuerungskreises, der barwertige und ertragsorientierte Risikosteuerung gleichwertig beinhaltet, ist hierfür ein zentrales Beispiel. Auch klare Zinsbuchstrategien, in denen die Vorstände die Höhe

Marktrisiko 9 der Zinsfristentransformation explizit vorgeben müssen, werden mittlerweile von der internationalen Aufsicht eingefordert [vgl. EBA/GL/2015/08, p. 31]. Ein qualitativ inadäquates Zinsrisikomanagement bspw. führt nunmehr unmittelbar zu (erhöhten) Kapitalaufschlägen. Die Konsultation des BCBS-Papiers hat zudem gezeigt, dass auch auf der quantitativen Seite über die diskutierte Säule 1-Anrechnung direkte Kapitalbelastungen von der Aufsicht in Erwägung gezogen wurden [vgl. BCBS 2016, p. 1]. Für die signifikanten Institute sind bisher die internationalen Anforderungen und verschärften Auslegungen der Aufsicht an das Steuern von Zinsrisiken im Anlagebuch durch die genannte EBA-Guideline aus dem Jahr 2015 bindend. Um u. a. auch eine erhöhte Konvergenz zwischen internationaler und europäischer Auslegung zu erreichen, hat die EBA im Jahr 2018 eine neue Guideline zu Zinsrisiken im Anlagebuch veröffentlicht [vgl. EBA/GL/2018/02]. Diese besitzt für die signifikanten Institute bereits ab Mitte Abb. 01 9,00 8,00 7,00 6,00 5,00 4,00 3,00 2,00 1,00 0,00 -1,00 Analyse ic.profit-view: Historische Rendite gleitend 10 Jahre (SWAP-OIS) 2008 bis 2018 Performanceanalyse Mittelwert 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 bindenden Charakter. Maßgeblich inhaltlich neu gegenüber der vorherigen Version ist beispielsweise, dass die vielfältigeren BCBS-Stressszenarien in der Zinsrisikosteuerung Anwendung finden müssen und – noch einmal deutlich stärker als bisher – Institute in einen Dialog mit der Aufsicht eintreten müssen, wenn in einem dieser Szenarien mehr als 15 Prozent des Tier 1 - Kapitals barwertig verzehrt würde (sogenanntes „early warning signal“). In dem aktuellen BaFin-Rundschreiben zu Zinsänderungsrisiken werden Banken b. a. w. weiterhin als Institute mit erhöhten Zinsänderungsrisiken eingestuft, wenn der barwertige Verlust in einem 200-Basispunkte-Zinsschock-Szenario 20 Prozent der aufsichtsrechtlich anrechenbaren Eigenmittel übersteigt. Diese Sichtweise ist damit deutlich moderater als in der neuen EBA-Guideline, allerdings wird auch hier mittlerweile eingeräumt, dass schon vorher aufsichtliche Maßnahmen greifen können. Im Konsultationspapier heißt es: „Daher kann die 20-Prozent-Schwelle weder als aufsichtlich vorgegebene Unternoch als Obergrenze für die Anordnung aufsichtlicher Maßnahmen in Bezug auf Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch verstanden werden.“ Im finalen und aktuell gültigen Papier der BaFin wird die maßgebliche Bedeutung des Zinsrisikokoeffizienten noch einmal betont und unterstrichen, dass die 20-Prozent-Schwelle nicht als „Untergrenze für die Anordnung aufsichtlicher Maßnahmen in Bezug auf Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch verstanden werden“ könne [vgl. BaFin 2018]. Eine Neufassung dieses Papiers befindet sich allerdings bereits in einer neuerlichen Konsultation, in der unter anderem die Frühwarnschwelle aus der aktuellen EBA-Guideline übernommen werden soll. Die steigenden, höher frequentierten und v. a. schärfer ausgelegten aufsichtsrechtlichen Anforderungen werden in diesem Auszug aus den maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Abhandlungen bereits deutlich ersichtlich. Als ökonomischer Rahmen oder Impuls aus den verschärften aufsichtsrechtlichen Vorgaben lässt sich für die Strategiefestlegung als wesentliche Conclusio festhalten, dass eine Position, die 15 Prozent des har-

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