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RISIKO MANAGER 05.2018

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14 RISIKO MANAGER 05|2018 Tab. 01 Instrument P2G-Kapitalaufschlag (in %-Punkten) abhängig vom Verhältnis Auswirkung NZU zu Gesamtrisiko 2016 0 % - 0,5 % - 0,5 % - 1 % 0,4 % - Pkt. 1 % - 2,5 % 0,8 % - Pkt. 2,5 % - 5 % 1,6 % - Pkt. 5 % - 10 % 3,3 % - Pkt. > 10 % 7,5 % - Pkt. bereits im Jahr 2016 erstmals einen individuellen SREP-Bescheid. Für die übrigen Institute hat die BaFin per Allgemeinverfügung SREP-Aufschläge festgelegt, die aus dem barwertigen Effekt der aufsichtlichen Zinsschocks im Verhältnis zum CRR-Gesamt-Risiko sowie aus den Risikoprofilnoten abgeleitet werden („Bucketansatz“). Während individuelle SREP-Bescheide ihre Gültigkeit behalten, bis sie durch einen neuen Bescheid ersetzt werden, müssen Institute unter der Allgemeinverfügung die Berechnung unaufgefordert vierteljährlich aktualisieren. Alle übrigen Institute, die bis dato noch unter die Allgemeinverfügung fallen, sollen spätestens im SREP 2018 einen individuellen SREP-Bescheid erhalten. Bescheide aus dem Zyklus 2017 wurden ab November 2017 sukzessive an die Institute versandt. Wie schon im Vorjahr geben auch die Bescheide in 2017 Anlass für Rückfragen, Diskussionen und Kritik. Die durchschnittliche Eigenmittelzielkennziffer fiel im SREP 2017 höher aus als im Vorjahr. Ein direkter Vergleich der Durchschnittswerte wäre aber nicht aussagekräftig, da die Anzahl der betroffenen Banken unterschiedlich war. 2017 0 % - 2,5 % - 2,5 % - 3,75 % 2,5 % - Pkt. 3,75 % - 5 % 3,75 % - Pkt. 5 % - 7,5 % 5 % - Pkt. 7,5 % - 10 % 7,5 % - Pkt. > 10 % 10 % - Pkt. Wie funktioniert Pillar 2 Capital Guidance? Im Oktober 2017 hat die EBA mit der Überarbeitung ihrer SREP-Richtlinien begonnen. Inhaltlich ging es um die Einführung einer Pillar 2 Guidance (P2G), die Integration von aufsichtlichen Stresstests und Stresstest-Methoden in die SREP-Vorgaben sowie methodische Detaillierungen und Klarstellungen. Wie bei bedeutenden Instituten geht die P2G über die Mindestanforderungen P2R hinaus. Es handelt sich also um zusätzliche, formal weichere Anforderungen, die zudem mit dem Kapitalerhaltungspuffer verrechnet werden dürfen. Bei der Kapitalplanung eines Instituts spielt dieser formale Unterschied aber faktisch kaum eine Rolle, da die Geschäftsleitung im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten nicht umhinkommt, die Einhaltung eines formulierten Anspruchs der Aufsicht zu gewährleisten. Die Gestaltung der P2G für weniger bedeutende deutsche Institute wurde erst aus den seit November 2017 sukzessive versendeten SREP-Bescheiden transparent. Der höchste Zuschlagsatz für Sachverhalte aus der Niedrigzinsumfrage (NZU) wurde von 7,5 auf 10 Prozentpunkte erhöht. Selbst nach Verrechnung mit dem Kapitalerhaltungspuffer kann so eine zusätzliche P2G von 7,5 Prozentpunkten entstehen. Die Aufsicht verzichtet auf eine Differenzierung im Bucket „0% - 2,5%“, die es im Vorjahr noch gab, mit der Begründung, dass P2G-Aufschläge mit dem Kapitalerhaltungspuffer verrechnet werden können, der ab 2019 2,5 Prozentpunkte betragen wird. Diese Begründung überzeugt, solange die P2G ausschließlich anhand der NZU festgelegt wird. Sofern die Kapitalanforderungen (inklusive P2R) auch im adversen Stressszenario eingehalten werden, kann die Aufsicht gemäß aktuellem Entwurf der EBA-Leitlinie von der Festsetzung einer P2G absehen [vgl. Tz. 387 EBA-Leitlinienentwurf zum SREP]. Die deterministische Überleitung der NZU-Ergebnisse in P2G bedeutet, dass die Aufsicht von dieser Möglichkeit bei weniger bedeutenden deutschen Instituten flächendeckend keinen Gebrauch macht. Risikoaggregation: Pauschaler Abschlagssatz eingeführt Bereits in der ersten SREP-Tranche in 2016 gab es erhebliche Kritik an der doppelten Berücksichtigung von Zinsänderungsrisiken durch additive Zuschläge für Ergebnisse der barwertigen Zinsschocks (P2R) und für Ergebnisse der Niedrigzinsumfrage (P2G). Die Aufsicht begegnet diesem Kritikpunkt in 2017 mit einem pauschalen Abschlagssatz von 15 Prozent auf die bereinigten NZU-Stresstestergebnisse. Die methodische Fundierung dieses Abschlagssatzes bleibt dabei offen. Angesichts der beschriebenen Erhöhung der maximalen P2G auf 10 Prozentpunkte ( Tab. 01) verschärft sich das Problem der Doppelberücksichtigung effektiv, selbst unter Berücksichtigung des Abschlags. Methodischer Bruch bei Berücksichtigung von Derivaten Die methodischen Vorgaben zur Bestimmung von Stressszenarien in der NZU-Umfrage sehen vor, dass nur Aktiva des Handelsbestands, der Liquiditätsreserve und des

Regulierung 15 Anlagevermögens berücksichtigt werden sollen. Außerbilanzielle Positionen müssen außen vor bleiben. Verluste, die in den Stressszenarien aus den Aktiva entstehen, können deshalb nicht mit Wertentwicklungen des Derivateportfolios verrechnet werden, selbst wenn es sich um eine wirksame ökonomische Sicherungsbeziehung handelt. Diese asymmetrische Behandlung von Derivaten beschränkt die Fähigkeit der Institute zu aktivem Risikomanagement. Dies gilt umso mehr, als Derivate zwar nicht in der NZU, wohl aber bei der Berechnung der barwertigen Zinsänderungsschocks berücksichtigt werden. Dieser methodische Bruch und die hohen Zuschlagsätze erschweren eine gezielte Steuerung und Verbesserung der Kapitalquoten. Umkehrung des Proportionalitätsprinzips zulasten kleinerer Institute Wesentliche Regulierungsinitiativen werden in erster Linie für große, internationale Banken mit komplexem Kapitalmarktgeschäft formuliert. Dies gilt für die EBA-Richtlinien zum SREP ebenso wie für Konsultationen des Baseler Komitees. Dieser Ausgangspunkt ist grundsätzlich sinnvoll, da er eine vollständige Berücksichtigung inhärenter Komplexitäten und Eventualitäten fördert. Die Umsetzung solcher Initiativen in Bankaufsichtsrecht muss dann aber so erfolgen, dass sie für alle Institute gleichermaßen gilt. Aus diesem Grund gibt es im Aufsichtsrecht eine Vielzahl von Schwellenwerten und Wahlmöglichkeiten seitens der Institute. Notwendiger Gestaltungsspielraum, der nicht in dieser Weise geregelt ist, muss im Rahmen der Prüfungspraxis gestaltet werden. So benennt die Aufsicht die Wahrung der Verhältnismäßigkeit in der Regulierung, das sogenannte Proportionalitätsprinzip, als grundlegend für eine differenzierte, risikoorientierte und effiziente Prüfung weniger bedeutender Institute [vgl. Deutsche Bundesbank: Monatsbericht Januar 2016]. Dies ist gerade in Deutschland von Bedeutung, das sich im europäischen Vergleich durch seine kleinteilige und dezentrale Geschäftsbankenlandschaft auszeichnet. Normalerweise bedeutet Proportionalität Erleichterungen für kleinere Institute und solche mit weniger komplexen Geschäftsmodellen. Tatsächlich ist es im SREP 2017 umgekehrt: Die P2G liegt in einer Größenordnung ( Tab. 01), die es so bei bedeutenden Instituten nicht gibt. Diese Umkehrung des Proportionalitätsprinzips kann als ordnungspolitisches Instrument dienen, um eine politisch gewollte Konsolidierung des Bankensektors zu forcieren. Im April 2016 hat die deutsche Politik Erleichterungen im Sinne der Proportionalität für weniger bedeutende Institute ins Gespräch gebracht [vgl. FAZ 2016]. Zur Stärkung der Proportionalität sollen Anforderungen an Offenlegung, Meldewesen, Vergütung, Aufsichtsrat, Sanierungs- und Abwicklungspläne sowie MiFID-Umsetzung reduziert werden. Ob dies durch detaillierte Erleichterungen gegenüber dem bestehenden Rechtsrahmen (detailorientierter Ansatz) oder durch Schaffung eines eigenen Rechtsrahmens für den Anwenderkreis (zweigliedriger Ansatz) erfolgt, ist derzeit noch in Diskussion. Bedeutung und Ablauf von Aufsichtsgesprächen Wenn die Aufsicht die Beurteilung eines Instituts abschließt, führt sie ein sogenanntes Aufsichtsgespräch mit der Geschäftsleitung. Das Gespräch dient dazu, Erkenntnisse, Beurteilungen und Auflagen mitzuteilen. Die Geschäftsführung wird

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