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RISIKO MANAGER 04.2017

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6 RISIKO MANAGER 04|2017 Abb. 03 Komplexität der SA-CCR Berechnungen Mindestanforderungen an die Besicherung gemäß EMIR Geschäftsdaten Transaktionen Sicherheiten SA-CCR Berechnung Verbindung über Primärschlüssel Kontrahentendaten Vertragsdaten Besicherungsvertrag Nettingset NICA erfasst, wenn sie sich auf nicht insolvenzgeschützten Konten befinden. VM und NICA werden bei der Berechnung des aktuellen Wiederbeschaffungsaufwands von den im Rahmen einer Nettingvereinbarung aufgerechneten Marktwerten der zugrunde liegenden Transaktionen (CMV beziehungsweise Nettobemessungsgrundlage) in Abzug gebracht (unbesicherter Restmarktwert). Die Differenz ist demjenigen Betrag gegenüberzustellen, bis zu dem keine Nachschusspflicht für VM besteht (maximaler Freibetrag). Als aktueller Wiederbeschaffungsaufwand gilt der größere der beiden Beträge. Der maximale Freibetrag ist die Summe aus i) dem vertraglich vereinbarten Schwellenwert (TH), ab dem erstmalig eine VM zu entrichten ist, und ii) dem Mindesttransferbetrag (MTA), abzüglich NICA ( Abb. 01). Im Gegensatz zur Marktbewertungsmethode finden Umfang und Ausrichtung der Sicherheiten auch Einzug in die Berechnung des PFE, indem dem eigentlichen Add-on ein Multiplikator vorangestellt wird. Er wirkt als Korrektiv für eine mögliche Über- beziehungsweise Unterbesicherung. Der Multiplikator ist 1, wenn die Differenz aus Nettobemessungsgrundlage, VM und NICA mindestens null beträgt. Eine Unterbesicherung führt damit weder zu einer Erhöhung noch zu einer Verringerung des Add-on. Ist die Differenz hingegen negativ, so reduziert sich der Add-on infolge der Überbesicherung um einen formularbasierten Faktor in Höhe von 0,05 ≤ Multiplikator < 1 ( Abb. 02). Die Regelungen der SA-CCR erstrecken sich grundsätzlich auf zentral abgewickelte Derivate wie auch auf nicht zentral abgewickelte Derivate aus dem klassischen OTC-Handel. Folglich erhöhen sich die Anforderungen an Umfang und Qualität der Datenerfassung und -bewirtschaftung. Neben rein transaktionsbezogenen Daten gewinnen Angaben auf Ebene des Nettingkreises beziehungsweise der Sicherungsvereinbarung zusehends an Bedeutung für die Berechnung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel und deren Meldungen. Aufgrund der zunehmenden Granularität ist im Zusammenhang mit Sicherheiten mindestens zu unterscheiden nach i) besichert vs. unbesichert, das heißt unterliegen die Transaktionen dem Austausch von VM, ii) Sicherheitenart (beispielsweise VM vs. IM) und sonstige Zusatzsicherheiten, wie klassische Independent Amounts; Klassische Zusatzsicherheiten (engl. Independent Amount) sind vertraglich definierte Pauschalbeträge, welche gegebenenfalls noch eine Bonitätskomponente beinhalten. Die Initial Margin beruht auf dem Marktrisiko des Portfolios und ist damit deutlich risikosensitiver), iii) Richtung der Sicherheitsleistung (gestellt vs. erhalten), vi) Verwahrart der Sicherheiten aufseiten der Gegenpartei hinsichtlich Segregation und Insolvenzfestigkeit und v) Abwicklung der Sicherheiten (beispielsweise bilaterale vs. zentrale Abwicklung). Hinzu kommen vertragsbezogene Merkmale wie der oben genannte Schwellenwert (Threshold (TH), der Mindesttransferbetrag (MTA) sowie ggf. vereinbarte Zusatzsicherheiten (Independent Amount (IA)). Sie ergänzen damit das Geflecht aus Geschäfts-, Vertrags- und Kontrahentendaten ( Abb. 03). Im Rahmen der bilateralen Besicherung gemäß EMIR-Derivate-Verordnung spielt die VM zur Besicherung des Marktwerts eine maßgebliche Rolle. Die VM ist heute bereits Standard im Interbankenhandel. Hinzu kommt eine über den Marktwert hinausgehende Besicherung (Initial Margin, IM). Der tatsächliche Eintritt der Besicherungspflicht ist jedoch abhängig von der Systemrelevanz der beiden Vertragsparteien in Bezug auf die ausstehenden ungeclearten OTC-Derivate. Die Relevanz wird gemessen am jeweiligen Nominal der ungeclearten Derivatekontrakte einer Unternehmensgruppe. Die Besicherung wurde ursprünglich aus Gründen der Risikobegrenzung und der Eigenkapitalentlastung umgesetzt. Nun werden die frei verhandelbaren Rahmenparameter der Besicherung zudem mit Mindestanforderungen belegt. Die Berechnung der VM seitens der Vertragsparteien soll mindestens auf täglicher Basis auf aktuellen Bewertungen und Marktdaten erfolgen. Weiterhin sehen die Vorgaben u. a. einen Mindesttransferbetrag von 500.000 EUR vor. Liegt die Änderung der Variation Margin unter diesem Wert, so ist kein Austausch notwendig. Bis auf wenige Ausnahmen sind Freibeträge (Thresholds) oder Zusatzsicherheiten (Independent Amounts) nicht mehr zulässig. Eine besondere Herausforderung liegt in der schnelleren Abwicklung der Sicherheiten, welche bereits am Tag der Aufforderung zum Austausch (Margin Call), und damit einen Tag früher als in der Vergangenheit, ausgetauscht werden müssen. Alle diese Parameter sind nicht nur unter der Besicherungspflicht zu beachten, sondern spielen auch eine zentrale Rolle bei der Anwendung von SA-CCR. Die Berechnung der Marktwerte für die VM erfolgt eine zusätzliches Modell. Anders sieht es bei der Ermittlung der IM aus. Hier kommt entweder ein Standardmodell oder ein internes Modell zum Einsatz. Zusätzlich muss die Initial-Margin-Anforderung durch den Austausch von Wertpapieren oder die Hinterlegung von Barsicherheiten bei Drittparteien gedeckt werden.

Marktrisiko 7 Dies stellt zahlreiche Marktteilnehmer vor große Herausforderungen. Dies gilt vor allem für diejenigen, die heute über keine Möglichkeit verfügen, Wertpapiere als Sicherheiten zu akzeptieren. Vor allem die Ermittlung der vorgeschriebenen Bewertungsabschläge (Haircuts) auf Basis der jeweiligen Verfahren ist nicht einfach. Aufgrund der neuen gesetzlichen Anforderungen an die Besicherung müssen die Marktteilnehmer das Vertragswerk gemäß den neuen Vorgaben gemäß SA-CCR und EMIR anpassen. Hierbei geht es vor allem um die bereits etablierten Besicherungsanhänge (BSA) unter dem deutschen Rahmenvertrag (DRV) sowie den Credit Support Annex (CSA) unter dem ISDA Master Agreement (ISDA MA). Die neuen Besicherungsvereinbarungen bauen jeweils auf dem zugrunde liegenden Rahmenvertrag auf, weisen inhaltlich jedoch erhebliche Unterschiede zu den heutigen Versionen der Besicherungsvereinbarungen auf. Weiterhin stellt sich für jede Vertragsbeziehung die Frage, ob der Altvertrag modifiziert oder ein entsprechender Neuvertrag abgeschlossen werden soll. Mithin bedeutet dies, ob vorteilhafte Altvereinbarungen für die Bestandsgeschäfte fortbestehen können oder ein einheitlicher Vertrag für alle Bestands- wie Neugeschäfte gelten soll. Insbesondere die Verfügbarkeit von Rechtsgutachten zu den jeweiligen Aufrechnungsvereinbarungen treibt diese Entscheidung. Verknüpfung von Geschäfts-, Vertrags- und Kontrahentendaten Vor Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwilligen Besicherung muss zunächst auf Geschäftsebene geprüft werden, ob ein Rechtsgutachten besteht, das die Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten unter dem jeweiligen Rahmen- und Besicherungsvertrag ermöglicht. Hierzu bedarf es elektronisch auswertbarer Rechtsgutachten und einer au- Abb. 04 Zielbild für Vertragsbearbeitung und Vertragsverwaltung. Mögliches Zielbild für die Vertragsbearbeitung und Vertragsverwaltung Repo-Kontrahenten OTC-Kontrahenten Clearing Broker / Kunden und CCPs Endkunden Börsen WP-Leihe Kontrahenten 5 Prüfung und Unterschrift Rechtsabteilung Frontoffice Middle- und Backoffice 4b 4a Versand der E-Mail inkl. PDF-Entwurf Erzeugung XML mit entsprechenden Variablen 3 2 Freigabe im Vier-Augen-Prinzip Erstellung Vertragsentwurf durch Auswahl der Variablen in einer Benutzeroberfläche 1 Neuvertrag oder Anpassung mittels Workflow unter Angabe der notwendigen Kontrahentendetails Handelssysteme Handelssysteme Handelssysteme Weitergabe der Geschäfte inkl. Netting- und Besicherungsaussage Collateral- Management System Limitsystem 6 7 Unterschrift der Bank; Kopie an Kunde und Ablage Scan im WF Anpassung Variablen in GUI und Freigabe des Vertrags XML und Scan. Vertrags-DB Real-Time-Simulation von neuen Trades auf Netting- und Besicherungsfähigkeit. EOD-Prüfung aller Geschäfte und entsprechende Markierung Bestandsdigitalisierung Verträge inkl. aller Details zu den Rahmen- und Sicherheitenverträgen Dokumentenproduktion Single Point of Truth Bestandsverwaltung Aktueller Vertragsdatenbestand Meldewesen für heutige aufsichtsrechtliche Meldungen. Vorarbeiten für Umsetzung SA-CCR (2019).

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