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RISIKO MANAGER 04.2016

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RISIKO MANAGER ist das führende Medium für alle Experten des Financial Risk Managements in Banken, Sparkassen und Versicherungen. Mit Themen aus den Bereichen Kreditrisiko, Marktrisiko, OpRisk, ERM und Regulierung vermittelt RISIKO MANAGER seinen Lesern hochkarätige Einschätzungen und umfassendes Wissen für fortschrittliches Risikomanagement.

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30 RISIKO MANAGER 04|2016 einen Refinanzierungsplan aufstellt, der die Strategien, den Risikoappetit und das Geschäftsmodell angemessen widerspiegelt. Der Planungshorizont soll einen angemessen langen, in der Regel mehrjährigen Zeitraum umfassen. Das Institut hat dabei zu beachten, wie sich Veränderungen der eigenen Geschäftstätigkeit, der strategischen Ziele sowie des wirtschaftlichen Umfelds auf den Refinanzierungsbedarf auswirken. Weiterhin soll das Institut mögliche adverse Entwicklungen bei der Planung angemessen berücksichtigen. Der Aufwand für die Institute ist gerade aufgrund der Verzahnung der verschiedenen Bereiche (auch: ILAAP, SREP) wohl als sehr hoch einzustufen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Regelungen im Rahmen der Proportionalität von kleineren Instituten nicht zu anspruchsvoll angewendet werden müssen. Umsetzungsfristen und Ausblick Die neuen Regelungen der 5. MaRisk-Novelle sollen noch im Jahr 2016 in Kraft treten. Die BaFin beabsichtigt, im ersten Halbjahr 2016 zur Klärung von Auslegungs- und Anwendungsfragen für die neuen Themenbereiche Sitzungen des MaRisk-Fachgremiums einzuberufen. Das Fachgremium setzt sich aus Vertretern der Aufsicht und der Verbände, aus Institutsvertretern, Prüfern und Revisoren zusammen. Es ist zu begrüßen, dass die Bankenaufsicht dem in § 25a KWG sowie den MaRisk verankerten Proportionalitätsprinzip auch weiterhin einen hohen Stellenwert beimisst. Dies werden vor allem die zahlreichen kleineren Institute in der Bundesrepublik Deutschland besonders schätzen, da sie bei der Umsetzung der MaRisk-Vorgaben auf gewisse Ermessensspielräume angewiesen sind. Die MaRisk sind ein umfassendes und risikoartenübergreifendes, qualitativ ausgerichtetes Regelwerk zum bankinternen Risikomanagement, um existenzgefährdende Entwicklungen zeitnah zu erkennen. Sie schärfen so das Risikobewusstsein in den Instituten und leisten ihren Beitrag für die Finanzstabilität in Deutschland und Europa. Weiterentwicklungen der MaRisk sind vor dem Hintergrund der Umsetzung neuer internationaler und europäischer Regulierungen, der künftigen EBA-Guidelines zu diesem Bereich sowie der Erfahrungen aus der bankaufsichtlichen Praxis schon bald zu erwarten. Autoren Prof. Dr. Hermann Schulte-Mattler ist Professor für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwirtschaft und Controlling, an der Fachhochschule Dortmund. Karl Dürselen ist Senior Consultant sowie Lehrbeauftragter für Finanz- und Bankwirtschaft. 1 Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2016), Konsultation 02/2016: Entwurf der MaRisk in der Fassung vom 18.02.2016 sowie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2016), E-Mail an alle Verbände der Kreditwirtschaft vom 18.02.2016, GZ: BA 54-FR 2210-2016/0008, 2016/0056411. Vgl. hierzu Niels Angermüller/Thomas Ramke: MaRisk 2016: Alles neu macht der Mai, in: die bank 4/2016, S. 20-23. 2 Vgl. zur 2. MaRisk-Novelle Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2009), Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk, Rundschreiben 15/2009 (BA) vom 14. August 2009, und Dürselen, K.; Schulte-Mattler, H. (2009), Stabilisierung des Finanzsystems: Zweite Novellierung der MaRisk, in: Die Bank, Heft 10, S. 48-55. Zur 3. MaRisk-Novelle vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2010), Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk, Rundschreiben 11/2010 (BA) vom 15. Dezember 2010, und Dürselen, K.; Schulte-Mattler, H. (2011), Dritte Novellierung der MaRisk - Umsetzung internationaler Regulierungsvorgaben, in: Die Bank, Heft 4, S. 80-85. Informationen zur 4. MaRisk-Novelle sind zu finden unter Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2012), Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk, Rundschreiben 10/2012 (BA) vom 14. Dezember 2012, und Schulte-Mattler, H. (2013), Vierte Novellierung der MaRisk: Risiko-Controlling und Compliance im Mittelpunkt, in: Die Bank, Heft 4, S. 80-85. 3 Vgl. Bundesrat (2015), Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz-AbwMechG), Drucksache193/15 vom 01.05.2015. 4 Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte bereits am 6. März 2015 den Referentenentwurf des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an die SRM-Verordnung (SRM-Anpassungsgesetz, SRM-AnpG) veröffentlicht. 5 Vgl. BGBl., Jg. 2015 Teil I Nr. 43 vom 5. November 2015, S. 1864 ff. Das Abwicklungsmechanismusgesetz (Abw- MechG) ist am 6. November 2015 in Kraft getreten. 6 Vgl. Bundesrat (2015), Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz-AbwMechG), Drucksache 193/15 vom 01.05.2015, S. 51-53 und 62-63. Bereits im Referentenentwurf des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an die SRM-Verordnung (SRM-Anpassungsgesetz, SRM-AnpG), S. 44-46, waren zukünftige wesentliche Änderungen der MaRisk erkennbar. 7 Gemäß § 25a Absatz 4 KWG n. F. wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, „durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements auf Einzelinstituts- und Gruppenebene gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 und der jeweils zugehörigen Tätigkeiten und Prozesse zu erlassen.“ 8 EU-Kommission (2013), Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, EU-Amtsblatt L 176 vom 27. Juni 2013, S. 338-436 („CRD IV“). 9 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2014), Guidelines: Corporate governance principles for banks, Consultative document, October 2014 (BCBS 294). Die finale Version dieses Dokuments wurde im Juli 2015 veröffentlicht. Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2015), Guidelines: Corporate governance principles for banks, July 2015 (BCBS d328). 10 Vgl. Financial Stability Board (FSB) (2014), Guidance on Supervisory Interaction with Financial Institutions on Risk Culture. A Framework for Assessing Risk Culture, 7 April 2014. 11 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2013), Principles for effective risk data aggregation and risk reporting, January 2013 (BCBS 239). Vgl. auch Basel Committee on Banking Supervision (2015), Progress in adopting the principles for effective risk data aggregation and risk reporting, January 2015 (BCBS d308). 12 Gemäß den Hinweisen zu Tz. 1 werden als „große und komplexe Institute“ in der Regel Institute mit einer Bilanzsumme von mehr als 30 Mrd. ¤ eingestuft.

Regulierung 31 Intensivseminar Überblick über Basel IV Das Intensivseminar vermittelt einen Überblick über den aktuellen Stand der Konsultationspapiere des Basel IV – Rahmenwerks, unter anderem zur Überarbeitung des KSA, neuer Standardansatz für Kontrahentenrisiken (SA-CCR), Überarbeitung des Verbriefungsregelwerks, der Fundamental Review of the Trading Book, neues CVA-Rahmenwerk, neuer Standardansatz für das OpRisk, Kapitalanforderungen für Zinsänderungsrisiken im Bankbuch (IRRBB), die neuen Floor-Regelungen, die geänderten Offenlegungsvorschriften sowie sonstige aktuelle Änderungen. Zielgruppe: Mitarbeiter und Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement (Kredit-, Marktpreis- und operationelles Risiko), Finanzen/Meldewesen, Controlling, Compliance und Innenrevision. Grundkenntnisse der bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Ermittlung der risikogewichteten Aktiva werden vorausgesetzt. Referenten: Martin Neisen, Partner und Leiter des Bereichs Regulatory Management bei PwC in Deutschland. Stefan Röth, Senior Manager im Bereich Regulatory Management bei PwC in Deutschland. am Dienstag, 12. April 2016, 09:00 bis 17:00 Uhr Information und Anmeldung: Tel.: 0221-5490-133 (Stefan Lödorf) | events@bank-verlag.de Jetzt anmelden www.risiko-manager-trainings.com IN KOOPERATION MIT

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