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RISIKO MANAGER 04.2016

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14 RISIKO MANAGER 04|2016 fen und müssen gleichfalls durch eine Due- Diligence-Prüfung des kreditgewährenden Instituts begleitet werden. Sollte dabei ein höheres Risiko festgestellt werden, müsste das Institut – analog der Vorgehensweise in der Forderungsklasse Banken – als Risikogewicht mindestens das Basisgewicht der nächsthöheren Ratingklasse verwenden. Schließlich bleibt die Frage zu klären, wie genau denn eine solche interne Due-Diligence-Prüfung auszugestalten ist und inwieweit sie überhaupt eine taugliche Grundlage darstellt, ein externes Rating überprüfen und gegebenenfalls korrigieren zu können. Due-Diligence-Prüfung Das zweite Konsultationspapier enthält keine eigenen spezifischen Anforderungen oder Kriterien, die für die interne Due- Diligence-Prüfung heranzuziehen wären. Vielmehr wird auf das Rahmenwerk Basel II verwiesen. Konform mit den Art. 733 bis 735 Basel II müssen Institute über Methoden verfügen, die es ihnen ermöglichen, das Kreditrisiko sowohl auf Ebene der Kredite an einzelne Kreditnehmer oder Kontrahenten als auch auf Portfolioebene (mindestens einmal jährlich) abzuschätzen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein externes Rating vorliegt oder nicht. In der Konsequenz müssen Kreditinstitute sicherstellen, dass sie nur dann Kredite gewähren oder entsprechende Investitionen tätigen, wenn sie im Rahmen des Kreditvergabeprozesses eigene Bonitätsbeurteilungen erstellen können. Bei komplexeren Instituten sollte die Beurteilung der Eigenkapitalausstattung im Rahmen der Kreditüberprüfung mindestens die Risikoratingsysteme, die Portfolioanalyse/Aggregation, Verbriefungen/ komplexe Kreditderivate sowie Großkredite und Risikokonzentrationen abdecken. Interne Risikoratings stellen demnach ein wichtiges Instrument zur Überwachung des Kreditrisikos dar. Sie müssen sich zur Identifikation und Messung der Risiken aus allen Kreditrisikopositionen eignen und in die Gesamtanalyse des Kreditrisikos und der angemessenen Kapitalausstattung eines Instituts eingebunden sein. Das Ratingsystem muss detaillierte Bewertungen für alle Forderungen liefern, nicht nur für zweifelhafte oder problematische Forderungen. Die Risikovorsorge für Kredite muss in die Kreditrisikobeurteilung für die angemessene Kapitalausstattung einbezogen werden. Die Analyse des Kreditrisikos muss in angemessener Weise alle Schwächen auf Portfolioebene identifizieren, einschließlich etwaiger Risikokonzentrationen. Sie muss zudem die Risiken angemessen berücksichtigen, die mit der Handhabung von Kreditkonzentrationen und anderen Portfolioproblemen durch den Einsatz z. B. von Verbriefungen und komplexen Kreditderivaten verbunden sind. Weiter sollte bei der Analyse des Kontrahentenkreditrisikos berücksichtigt werden, ob die Bankenaufsicht des Kontrahenten nach öffentlicher Beurteilung die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht einhält. Schließlich muss es einem Institut möglich sein, der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig Informationen über ihre Kontrahenten bereitzustellen, um die Due- Diligence-Prüfung im Rahmen der Verwendung des überarbeiteten KSA abzuschließen. Des Weiteren muss ein Institut der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass ihre Due-Diligence-Prüfungen angemessen ausgestaltet sind [vgl. Deutsche Bundesbank, Merkblatt zur Zulassung zum IRB-Ansatz, 1.4.2007; Merkblatt zu Änderungen von IRBA-Systemen und anderen kreditnehmerbezogenen internen Risikomessverfahren, 19.12.2008]. Im Zuge des Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) stellt die Aufsicht darüber hinaus sicher, dass die Institute die Due- Diligence-Prüfungen bestimmungsgemäß durchführen. Die Aufsicht kann diesbezüglich auch Maßnahmen gegen ein Institut erlassen, bei welchem sie der Meinung ist, die Due-Diligence-Prüfungen nicht ordnungsgemäß stattfinden. Gestützt auf Art. 733 Basel II normiert Art. 79 CRD IV [Richtlinie 2013/36/EU] bereits, dass alle Institute über interne Methoden verfügen müssen, anhand derer die Kreditrisiken für einzelne Schuldner, Wertpapiere oder Verbriefungspositionen und auch das Kreditrisiko eines gesamten Portfolios bewertet werden können. Sofern die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen auf externen Ratings beruht oder eine Risikoposition unbeurteilt ist, sind Institute verpflichtet, andere einschlägige Informationen zur Bewertung der Allokation ihres internen Kapitals [zur Absicherung aktueller und etwaiger künftiger Risiken] heranzuziehen. Gemäß Art. 77 CRD IV sollen die Institute in Abhängigkeit zu ihrer Größe, Organisation, Art sowie Umfang und Komplexität der Geschäfte die Berechnungen der Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko verstärkt auf eigene interne Schätzungen von Risikokomponenten stützen [vgl. Art. 142 CRR; EBA/DP/2015/01, Future of the IRB Approach, 4.3.2015]. Die Institute sind gemäß CRA III, Basel-Statuten und CRD IV/ CRR entsprechend angehalten, den übermäßigen Rückgriff auf externe Ratings zu verringern und die aus ihnen deduzierten Automatismen zu beseitigen. Die Vorgaben sind entsprechend auf die primäre Verwendung interner Ratingmodelle gerichtet. Dies gilt sowohl im Rahmen der bankinternen Risikobeurteilung als auch für die Bestimmung der aufsichtlichen Eigenkapitalhinterlegung [Meeh-Bunse/Hermeling/Schomaker, die bank 1.2014, 18; Bauerfeind, WM 2015, 1743; Di Prima/Bauerfeind, ZfgK 2015, 536]. Konsequenz Diesem folgend erscheint es vorliegend möglich, dass das BCBS in seinem zweiten Konsultationspapier versteckt in Teilen den auf internen Ratings basierenden Ansatz als interne „Due-Diligence-Prüfung“ eingeführt hat. Dies würde bedeuten, dass nicht nur Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, interne Kapazitäten für die Kreditrisikobewertung entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko verstärkt den IRB-Ansatz verwenden sollen, sondern alle, auch kleine und mittlere Institute – da gerade solche den KSA verwenden [Teil 3 Titel I Kapitel 3 Abschn. 1 CRR]. Sollte das BCBS diese Voraussetzung ernstlich umsetzen wollen, würde damit ein Hybridmodell aus KSA und IRB-Ansatz geschaffen und prinzipiell für alle Institute verpflichtend wer-

Kreditrisiko 15 den. Vor allem vor dem Hintergrund, dass von den geplanten Änderungen insgesamt auch IRB-Institute betroffen wären, da ein neuer, auf den Standardansätzen für alle Risikoarten der Säule I basierender Floor als Untergrenze für die aufsichtlichen Kapitalanforderungen implementiert werden soll [Baule/Tallau, ZfgK 2015, 132; Bauerfeind, WM 2015, 1743; Di Prima/Bauerfeind, ZfgK 2015, 536; Adkins/Buemi/ Mitropoulos, ZfgK 2015, 545]. Insbesondere bei kleinen und mittleren, vor allem regional tätigen Instituten, dürfte diese Methodik final nur schwerlich umzusetzen sein, da diesen oft die dafür notwendigen finanziellen wie personellen Ressourcen fehlen. Des Weiteren mangelt es diesen mitunter auch an einer notwendigen Datengrundlage mit ausreichender Aussagefähigkeit, anhand der sie im Rahmen ihrer Kreditrisikoermittlungen befähigt wären, interne Modelle zur Bonitätsbeurteilung anwenden zu können. Anzeige Lösungsansatz Ein möglicher Ansatzpunkt wäre, die Verwendung von sogenannten Verbunddatenbanken als Poolprojekte zur Generierung einer Datengrundlage mit heuristischer, statistischer oder kausalanalytischer Substanz mit der Möglichkeit eines Datenaustauschs innerhalb der Gruppe/ des Verbunds zu fördern bzw. auszuweiten. Gleichfalls sollte – etwa analog zur europäischen Ratingplattform gemäß Art. 11a CRA III – betroffenen Instituten auf einer zentralen Website Zugang zu aktuellen Informationen verschafft werden, die zur Erstellung interner Modelle zur Bonitätsbeurteilung befähigen. Anders als bei der von der European Securities and Markets Authority (ESMA) initiierten Ratingplattform nach Art. 11a CRA III, die Anlegern grundsätzlich ermöglicht, alle für ein bestimmtes bewertetes Unternehmen vorhandenen (externen) Ratings zu vergleichen, sollte die hier vorgeschlagene Plattform dazu dienen, ähnlich dem Prinzip der Verbunddatenbank, eine notwendige Datengrundlage (bspw. statistische Ausfallwahrscheinlichkeiten) mit ausreichender statistischer Aussagefähigkeit zu generieren. Wichtig wäre, dass auf der Website einer solchen Plattform sämtliche für die einzelnen Positionen verfügbaren Parameter ersichtlich sind, damit betroffene Institute das gesamte Spektrum an Informationen in ihre internen Modellberechnungen einbeziehen können. Um eine solche zentrale Datenbank gesetzlich implementieren zu können, müsste das Meldewesen angepasst werden, da die notwendigen Daten bzw. Kennzahlen zur Eingabe in eine Verbunddatenbank grundsätzlich vom jeweiligen Kunden eines Instituts bereitgestellt werden. Nicht minder schwierig in der Umsetzung wäre die Schaffung eines (weitest- eSign Ident + Vertrag in 5 Minuten online www.identity.tm Telefon: 0211 68773-205 E-Mail: kontakt@identity.tm identity Trust Management AG · Lierenfelder Str. 51 · 40231 Düsseldorf

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