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RISIKO MANAGER 03.2018

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30 RISIKO MANAGER 03|2018 Baseler Standard Neuer Baseler Standardansatz für operationelle Risiken Am 7. Dezember 2017 hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht seine finale Überarbeitung des neuen Standardansatzes für operationelle Risiken (SA) vorgelegt. Die Aufsicht beurteilt mit den Vorschriften, ob die Eigenmittel der Institute im Hinblick auf die bestehenden operationellen Risiken angemessen sind. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die neuen internationalen Empfehlungen zur Eigenmittelunterlegung von operationellen Risiken und stellt die Unterschiede zur derzeitigen Verfahrensweise in der EU-Verordnung Nr. 575/2013 (CRR) dar. Am 7. Dezember 2017 veröffentlichte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht den neuen Standardansatz zum operationellen Risiko [Basel Committee on Banking Supervision, 2017a, S. 128-136, und 2017b, S. 8], der alle bisherigen Methoden einschließlich der ambitionierten Messansätze zur Bestimmung der Mindesteigenmittelanforderung für operationelle Risiken („OpRisk“) in der Säule I ersetzen wird [Basel Committee on Banking Supervision, 2006, S. 144-156]. Im finalen Baseler Papier wird nicht mehr vom Standardised Measurement Approach (SMA) gesprochen – wie in der Konsultationsphase –, sondern lediglich vom Standardansatz für das operationelle Risiko (SA). Operationelles Risiko wird als die Gefahr von direkten oder indirekten Verlusten definiert, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Prozessen, Menschen und Systemen sowie durch externe Ereignisse eintreten. Rechtsrisiken werden dabei von der Definition des operationellen Risikos implizit abgedeckt. Von der Definition nicht erfasst werden hingegen das generelle Geschäftsrisiko sowie das Reputationsrisiko. Die Aufsicht beurteilt mit den Regelungen, ob die Eigenmittel der Institute im Hinblick auf die geschätzten operationellen Risiken angemessen sind. Der neue Baseler Standardansatz soll von den international tätigen Banken bis zum 1. Januar 2022 implementiert werden.

OpRisk 31 Abb. 01 Instrument Vergleich des maßgeblichen Indikators und neuen Geschäftsindikators Komponenten aus der GuV Maßgeblicher Indikator gem. Art 316 CRR (Bruttoertrag) Geschäftsindikator (BI) Zweites Konsultationspapier 2016 BCBS d355 Geschäftsindikator (BI) Finaler Standard 2017 BCBS d424 Zinskomponente (Interest, Leasing and Dividend Component; ILDC) Zinsertrag - Zinsaufwand Min [Abs [Zinsertrag - Zinsaufwand]; 3,5% Zinsaktiva] + Abs [Leasingertrag - Leasingaufwand] + Dividendenertrag Min [Abs [Zinsertrag - Zinsaufwand]; 2,25% Zinsaktiva] + Abs [Leasingertrag - Leasingaufwand] + Dividendenertrag Provisionskomponente (Service Component; SC) Provisionsertrag – Provisionsaufwand + sonst. betriebliche Erträge Max { Abs [Provisionsertrag - Provisionsaufwand]; Min [Max [Provisionsertrag; Provisionsaufwand; 0,5 uBI + 0,1 (Max [Provisionsertrag; Provisionsaufwand] – 0,5 uBI)]} + Max [sonst. betriebliche Erträge; sonst. betrieblicher Aufwand] mit uBI = unadjusted BI = ILDC + Max [Provisionsertrag; Provisionsaufwand] + Max [sonst. betriebliche Erträge; sonst. betrieblicher Aufwand] + FC Max [Provisionsertrag; Provisionsaufwand] + Max [sonst. betriebliche Erträge; sonst. betrieblicher Aufwand] Finanzkomponente (Financial Component; FC) Netto GuV Handelsbuch Abs[Netto GuV Handelsbuch]+ Abs[Netto GuV Anlagebuch] Abs [Netto GuV Handelsbuch] + Abs [Netto GuV Anlagebuch] Andere Dividendenertrag Dividendenertrag berücksichtigt bei der ILDC Dividendenertrag berücksichtigt bei der ILDC Quelle: © 2018 Schulte-Mattler. Es ist davon auszugehen, dass durch den neuen Standard auch die diesbezüglichen Regelungen der EU-Verordnung geändert werden, wobei die EU-Kommission bislang keine Änderungsvorschläge veröffentlicht hat. Operationelle Risiken aus allen Geschäften sind derzeit gem. Art. 312 bis 324 der EU-Verordnung Nr. 575/2013 (CRR), die auf der Grundlage der CRD-IV-Richtlinie [EU-Kommission, 2013a] erlassen wurde, zusätzlich zu den Marktpreis- und Adressrisiken bankaufsichtlich zu berücksichtigen und mit Eigenmitteln zu unterlegen [EU-Kommission, 2013b]. Die CRR konkretisiert die in § 10 des Kreditwesengesetzes (KWG) geforderte Angemessenheit der Eigenmittel der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute („Institute“). Sie regelt im Detail, wie die Mindesteigenmittelanforderungen für aufsichtliche Schwerpunktrisiken zu ermitteln sind. Der vorliegende Beitrag stellt die neuen Baseler Regelungen zur Revision der OpRisk-Verfahren zur Bestimmung der Mindesteigenmittelanforderung dar und vergleicht sie mit dem Stand des Zweiten Konsultationspapiers BCBS d355 aus dem Jahr 2016 [Basel Committee on Banking Supervision, 2016]. Zuvor werden die derzeitigen aufsichtlichen Verfahren zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen kurz skizziert. Derzeitiges Kontinuum der Messansätze Zur Abschätzung des operationellen Risikos steht den Instituten derzeit mit dem Basisindikator-, Standard- und alternativen Standardansatz sowie fortgeschrittenen Ansätzen eine Bandbreite von Methoden zur Verfügung, die durch den neuen SA allesamt auf internationaler und wohl auch auf europäischer Ebene ersetzt werden. Die EU-Kommission hat das Baseler Kontinuum der Messansätze in der CRR im Wesentlichen übernommen, sodass alle Institute in der Bundesrepublik Deutschland eine der genannten Methode anwendet [Schulte-Mattler & Mattai, 2015]. Im „Basisindikatoransatz“ (BIA) ist gem. Art. 315 CRR die Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken als Prozentsatz (Alpha) des Dreijahresdurchschnitts des „maßgeblichen Indikators“ definiert, wobei sich der Indikator aus bestimmten Ertragsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ermitteln lässt Abb. 01. Ist die Summe des maßgeblichen Indikators in einem der Beobachtungszeiträume negativ oder gleich Null, so wird dieser Wert nicht in die Berechnung des Dreijahresdurchschnitts einbezogen. Der Alphafaktor ist auf 15 Prozent festgelegt. Da es keine näher genannten qualitativen Voraussetzungen gibt und diese Methode einer pauschalen Schätzung gleicht, ist der BIA von jedem Institut anwendbar. Rund 1.600 Institute nutzen in der Bundesrepublik Deutschland diese Methode [BaFin, 2017]. Beim „Standardansatz“ (STA) erfolgt die Ermittlung des relevanten Indikators über

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