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RISIKO MANAGER 03.2017

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10 RISIKO MANAGER 03|2017 mächtigung durch den Objekteigentümer sowie ggf. eine Kostenübernahmeerklärung definiert werden. Unterlagen wie: • Grundbuchauszüge • Flurkarten • Baulastenverzeichnis • Altlastenkataster eignen sich besonders, da diese durch das Institut ohne großen Aufwand beschafft werden können und überdies beim Kunden ein positives Dienstleistungsempfinden hinterlassen. Abschließend gilt es, klar zu definieren, zu welchem Zeitpunkt alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen sind. Auch hierüber sowie über die Folgen der unvollständigen Unterlageneinreichung ist der Kunde rechtzeitig und klar zu informieren. Die für die Vortaxe erforderlichen Unterlagen müssen bereits zum Zeitpunkt der Beschlusserstellung vorliegen, um so einen Sicherheitenwert für die Beschlussfassung ermitteln zu können. Der Zeitpunkt, wann die übrigen Unterlagen zur Abb. 07 abschließenden Gutachtenerstellung vorliegen müssen, ist hausindividuell zu definieren. Spätestens jedoch sollten diese vor der Auszahlung der letzten Finanzierungstranche verfügbar sein. Eine Aufnahme der vollständigen Unterlageneinreichung, als Verpflichtung des Kreditnehmers in die Kreditverträge, sichert diese Vorgehensweise zusätzlich ab und sorgt für die notwendige Transparenz zwischen Kreditnehmer und Kreditinstitut. Besichtigung des Beleihungsobjekts Zusammenfassung der Handlungsempfehlungen Für die identifizierten Herausforderungen ergeben sich klare Handlungsempfehlungen Themenfeld Qualifikation der Gutachter Organisatorische Ansiedlung der Gutachter Führung und Steuerung der Gutachter Beleihungswertermittlung im Rahmen der Neugeschäftsbearbeitung Beschaffung der notwendigen Unterlagen und Informationen zum Beleihungsobjekt Besichtigung des Beleihungsobjekts óó óó óó óó óó óó óó óó Qualifizierung der eingebundenen Mitarbeiter entsprechend der zu bewertenden Objektkategorien fachliche, disziplinarische und organisatorische Ansiedlung direkt unterhalb des Gesamtvorstands Implementierung einer direkten Führungskraft für die Gutachter / -einheit Einbindung in das Prozessmanagement Nutzung der Vortaxe im Rahmen der Beschlussfassung Einsatz einer Unterlagenmatrix Handlungsempfehlung Einsatz eines einheitlichen Besichtigungsprotokolls Einbindung Dienstleister óó óó Klare Regeln für die Kundenkommunikation Schulung der Mitarbeiter Die Objektbesichtigung ist im Kontext der Beleihungswertermittlung und insbesondere der BelWertV sicher das bekannteste und meist diskutierteste Thema, stellt diese doch prozessual die wohl größte Aufwandsposition dar. Inklusive Vor- und Nachbereitung sowie An- und Abreise sind hier abhängig von der Objektkategorie und der Größe des Geschäftsgebiets Prozesszeiten von 60 bis 180 Minuten an der Tagesordnung. Zunächst ist die Frage zu beantworten, wer die Besichtigung durchführen soll. Die BelWertV definiert das Besichtigungserfordernis in § 4. Bei Gutachten außerhalb der Kleindarlehensgrenze ist die Besichtigung durch den Gutachter durchzuführen, der das Gutachten erstellt. Bei Wertermittlungen innerhalb der Kleindarlehensgrenze kann die Rolle „Wertermittler“ von der Rolle „Besichtiger“ getrennt werden. Damit bestehen im Bereich der Kleindarlehen Gestaltungsmöglichkeiten. Aus der vertrieblichen Perspektive wäre sicherlich der Kundenberater als möglicher Besichtiger an erster Stelle zu nennen. Demgegenüber stehen, neben damit verbundenen Prozesszeiten, die Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Gutachters. Diese sind entsprechend auch auf die Person des Besichtigers anzuwenden. Insbesondere die Anforderungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 „Der Gutachter muss sowohl vom Kreditakquisitions- und Kreditentscheidungsprozess… unabhängig sein…und darf kein eigenes Interesse am Ergebnis des Gutachtens haben.“ werden bei den meisten Kundenberatern nicht widerspruchsfrei bestätigt werden können. Oftmals bestehen hier über den Anbahnungsprozess und/oder hausinterne Zielerreichungssysteme bei enger Auslegung der Anforderung entsprechende „Abhängigkeiten“. Alternativ sollte deshalb die Besichtigung durch einen speziellen Besichtiger oder den Wertermittler selbst erfolgen. Der Besichtiger muss dabei nicht Mitarbeiter des Kreditinstituts sein. Trennt man die Rollen Wertermittler und Besichtiger kommt der klaren Dokumentation der Besichtigung und damit der Informationsweitergabe eine entsprechende Bedeutung zu. Wichtigste Handlungsempfehlung bei der Besichtigung des Beleihungsobjekts ist die Kommunikation des Besichtigungserfordernisses und der genauen Vorgehensweise gegenüber dem Kunden bereits bei der Anbahnung der Finanzierung. Auch unmittelbar vor und während der Besichtigung ist der Gutachter bzw. der Besichtiger in der Pflicht, den Prozess möglichst

Kreditrisiko 11 transparent zu gestalten. Selten kommt ein Mitarbeiter eines Kreditinstitutes so eng mit der Privatsphäre des Kunden in Verbindung wie bei der Besichtigung des Beleihungsobjekts. Insbesondere, wenn es sich um die selbstgenutzte Wohnimmobilie handelt, ist also höchste Sensibilität geboten. Entsprechend verantwortungsvoll sollte hier bei der Auswahl und Schulung der Besichtiger vorgegangen werden. Weiterer Erfolgsfaktor ist die Dokumentation der Besichtigung. Gerade wenn Besichtigung und Wertermittlung in unterschiedlichen Händen liegen, ist die effiziente und widerspruchsfreie Informationsweitergabe von wesentlicher Bedeutung. Hier kann ein papiergebundenes Besichtigungsprotokoll eingesetzt werden, dass alle relevanten Daten und Merkmale des Objekts erfasst. Entsprechende Softwarelösungen für mobile Endgeräte bieten eine schnellere und nahezu fallabschließende Dokumentation. Sofern mehr als 30 Minuten Entfernung zwischen Einsatzort des Besichtigers und dem Beleihungsobjekt liegen, sollte die Beauftragung eines externen Dienstleisters geprüft werden. Die am Markt üblichen Konditionen für die Durchführung und Dokumentation einer Besichtigung stellen eine kostengünstigere Alternative dar. Fazit Auch wenn der technische Regulierungsstandard der EBA zur Beleihungswertermittlung weiter auf sich warten lässt, gewinnt die Produktion von Realkrediten weiter an Bedeutung. Im Kontext steigender Anforderungen an die Qualität und Quantität der haftenden Eigenmittel von Kreditinstituten gilt es, alle vorhandenen Potenziale zur privilegierten RWA-Anrechnung zu untersuchen und soweit möglich zu heben. Bei der Realkreditproduktion sind, insbesondere eventuell bestehende Lücken zwischen den aktuellen Bewertungsverfahren in den Instituten und den relevanten Standards, schnell und konsequent zu schließen. Abb. 07 fasst die wesentlichen Themenfelder und Handlungsempfehlungen zusammen. Quellenverzeichnis sowie weiterführende Literaturhinweise: Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes (Beleihungswertermittlungsverordnung - BelWertV). zeb, Studie – Deutsche Regionalbanken 2020. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - Capital Requirement Regulation. Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung – SolvV). Autor: Michael Kühnelt, Manager, zeb. TUM School of Management EXECUTIVE TRAINING Innovationen in alternativen Investments mit besonderem Fokus auf Risikomanagement Schärfen Sie Ihren Blick für Risiken! Dreitägiger Intensivkurs der TUM School of Mangement und der University of Toronto zu den Anlageklassen: Private Equity, Infrastruktur, Hedgefonds und Energie Foto: Oliver Raupach 17. – 19. Mai 2017 München TUM School of Management Arcisstraße 21 80333 München Tel.: +49 89 289 28474 info.eec@wi.tum.de www.eec.wi.tum.de

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