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RISIKO MANAGER 02.2018

RISIKO MANAGER ist das führende Medium für alle Experten des Financial Risk Managements in Banken, Sparkassen und Versicherungen. Mit Themen aus den Bereichen Kreditrisiko, Marktrisiko, OpRisk, ERM und Regulierung vermittelt RISIKO MANAGER seinen Lesern hochkarätige Einschätzungen und umfassendes Wissen für fortschrittliches Risikomanagement.

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22 RISIKO MANAGER 02|2018 messenheit der Kapitalausstattung eines breiten Spektrums von Banken zu beurteilen und eine engere Verknüpfung zwischen KSA und IRBA herzustellen. Die neuen Anforderungen haben auch Auswirkungen für IR- BA-Banken, da die KSA-Mindesteigenmittelanforderung zur Berechnung des „Floors“ (Untergrenze) herangezogen wird. Bei Anwendung des IRBAs darf die bestimmte Eigenmittelanforderung nicht kleiner als die KSA-Anforderung multipliziert mit dem Floor sein. Der neue Baseler Floor startet mit einem Wert in Höhe von 50 Prozent mit Einführung des KSAs am 1. Januar 2022 und steigt dann innerhalb von fünf Jahren auf den Endwert in Höhe von 72,5 Prozent, der ab dem 1. Januar 2027 einzuhalten ist. Der neue KSA soll zudem in wichtigen Forderungsklassen die Abhängigkeit von externen Bonitätsbeurteilungen verringern. Die Banken sind künftig verpflichtet, sich aufzent für aktivische Rechnungsabgrenzungsposten (für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann), 20 Prozent für im Einzug befindliche Kassenpositionen (für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden), 0 Prozent für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen und 0 Prozent für Goldbarren, die in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten werden. Zuschlag für Währungsinkongruenzen Der Baseler Standard sieht – wie auch schon in den vorigen KSA-Konsultationspapieren – einen Zuschlag (Add-on) für Währungsinkongruenzen vor. Für Risikopositionen gegenüber Positionen im Mengengeschäft und für ungehedgte, wohnwirtschaftlich gesicherte Forderungen gegenüber Privatpersonen, die von der Währung der Haupteinnahmen des Schuldners abweichen, beträgt der Zuschlag auf das ursprüngliche Risikogewicht der Position 50 Prozent (Multiplikator von 1,5). Voraussetzung ist, dass die Währung der Haupteinkünfte des Schuldners und die Währung des Kredits voneinander abweichen. Bei den einzubeziehenden Positionen haben die Schuldner in der Regel aufgrund ihrer Größe kein aktives Management zur Absicherung des Wechselkursrisikos. Im Vergleich zum Zweiten Konsultationspapier wird der Multiplikator nicht mehr bei den Forderungsklassen Unternehmen und gewerbliche Realkredite verwendet. Die Höchstgrenze aus der Summe des ursprünglichen Risikogewichts und des Zuschlags beträgt 150 Prozent. Außerbilanzielle Positionen Der Baseler Ausschuss stellte bereits in den KSA-Konsultationspapieren seine Vorschläge zur Angleichung der Konversionsfaktoren (Credit Conversion Factors) im KSA mit denen im Basis-IRB-Ansatz vor. Mit den Konversionsfaktoren werden traditionelle außerbilanzielle Geschäfte in äquivalente bilanzielle Positionen umgerechnet (Kreditäquivalenzbeträge). Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf den widerruflichen Kreditzusagen, den Absicherungsfazilitäten (NIF) und Platzierungsfazililäten (RUF). Nach dem derzeitigen KSA erhalten nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung des Kreditnehmers automatisch zum Widerruf führen, einen Konversionsfaktor von 0 Prozent und sind somit von den Banken nicht mit Eigenmitteln zu unterlegen. Nach Meinung des Baseler Ausschusses sollten alle Konversionsfaktoren größer als 0 Prozent sein. Für die genannten Kreditzusagen wird der Konversionsfaktor auf 10 Prozent erhöht. Für unwiderrufliche Kreditzusagen bestehen nach der CRR, in Abhängigkeit von der Laufzeit, Konversionsfaktoren von 20 und 50 Prozent. Hier ist ein Konversionsfaktor von 40 Prozent vorgesehen. Differenzierte CCFs in Abhängigkeit von der Laufzeit sind nicht mehr vorgesehen. NIFs und RUFs werden derzeit mit 50 Prozent angerechnet. Bei ihnen wurde im Zweiten Konsultationspapier ebenfalls über eine Erhöhung auf 50 bis 75 Prozent nachgedacht. Diese Erhöhung sieht das finale Papier nun nicht mehr vor. Abb. 02 Kreditrisikominderungstechniken Im Vergleich zum ersten KSA-Konsultationspapier haben sich in diesem Bereich keine Änderungen ergeben. Die „Änderungen“ sind nur redaktioneller Natur. Durch die Unterscheidung zwischen Ländern, die die Verwendung von externen Ratings gestatten bzw. nicht, ist eine weitere Tabelle von aufsichtsrechtlichen Abschlägen (Haircuts) notwendig geworden. Die derzeit bestehende Möglichkeit der Verwendung von bankintern ermittelten Sicherheitsabschlägen soll künftig entfallen. Der Kreis der berücksichtigungsfähigen Garantiegeber wird im Vergleich zur CRR eingeschränkt. Fazit und Ausblick Der Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) ist für viele kleinere und mittlere Institute die bevorzugte Messmethode für die Bestimmung der Mindesteigenmittelanforderungen für Kreditrisikopositionen. Nach Ansicht des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht soll der neue KSA geeignet sein, die Ange-

Kreditrisiko 23 grund einer internen Prüfung ein „eigenes Bild“ vom Risikogehalt der Positionen zu verschaffen. Die Risikogewichte aufgrund der externen Bonitätsbeurteilung dienen lediglich als „Basisrisikogewichte“. Im Vergleich zum Zweiten Konsultationspapier hat der Baseler Ausschuss die Risikogewichte im KSA in fast allen Forderungsklassen reduziert. Die Ausnahme bilden die spekulativen, nicht börsennotierten Eigenkapitalinstrumente, bei denen das Risikogewicht nahezu verdoppelt wurde. Bei durch Grundpfandrechte auf Immobilien vollständig besicherten Risikopositionen soll das jeweilige Risikogewicht künftig generell durch das Verhältnis aus Kreditforderung und Wert der Immobilie (Loan-to-Value) bestimmt werden. Weiterhin erfolgt eine Unterscheidung in Immobilien, bei denen die Rückzahlung der Forderung von den generierten Cashflows der Sicherheit abhängt oder davon unabhängig ist. Bei den Realkrediten wurden die Risikogewichte im finalen Standard gegenüber dem Zweiten Konsultationspapier sogar deutlich reduziert. Im Vergleich zu den derzeitigen CRR-Regelungen steigen die Eigenkapitalanforderungen durch den neuen KSA nach Ansicht der Bankenaufsicht moderat an, werden jedoch nicht zu einer Kreditklemme für die Realwirtschaft führen und sind für die Banken verkraftbar. Die Kreditwirtschaft sieht dies durchweg kritischer und geht aufgrund der in zentralen Forderungsklassen höheren Risikogewichte als im derzeitigen KSA c. p. von höheren durchschnittlichen Eigenmittelanforderungen aus. Kritisch ist insbesondere der mögliche Wegfall der derzeitigen Privilegierung von Krediten gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen (SME) zu sehen, der wirtschaftspolitisch sicherlich nicht wünschenswert ist. Quellenverzeichnis sowie weiterführende Literaturhinweise Basel Committee on Banking Supervision (2015): Second Consultative Document, Standards, Revision to the Standardised Approach for Credit Risk, 10. Dezember 2015, Basel (BCBS d347). Basel Committee on Banking Supervision (2017a), Basel III: Finalising post-crisis reforms, 7. Dezember 2017, Basel (BCBS d424). Basel Committee on Banking Supervision (2017b): Highlevel Summary of Basel III reforms, 7. Dezember 2017, Basel (BCBS d424_hisummary). Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2006): Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen, Überarbeitete Rahmenvereinbarung, Umfassende Version, Juni 2006, Basel (BCBS 128). Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), Basel III: Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme, Dezember 2010, rev. Juni 2011, Basel (BCBS 189). EU-Kommission (2013a), Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013: Über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, EU-Amtsblatt L 176 vom 27. Juni 2013, S. 338-436 („CRD IV“). EU-Kommission (2013b), Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013: Über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, EU-Amtsblatt L 176 vom 30. November 2013, S. 1-337 („CRR“). Schulte-Mattler, Hermann (2015), CRR-Risikobereiche: Positionsrisiken im Kreditrisiko-Standardansatz (KSA), in: Risiko Manager, Ausgabe 04/2015, S. 15-26. Schulte-Mattler, Hermann; Affeld, Jürgen (2016), Überarbeitung des Baseler Kreditrisiko-Standardansatzes (KSA), in: Risiko Manager, ISSN: 1861-9363, Ausgabe 2/2016, S. 12-19. Autoren Prof. Dr. Hermann Schulte-Mattler, Professor für Betriebswirtschaftslehre insbesondere Finanzwirtschaft und Controlling an der Fachhochschule Dortmund. Jürgen Affeld, Diplom-Betriebswirt (FH), Frankfurt am Main.

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