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RISIKO MANAGER 02.2018

RISIKO MANAGER ist das führende Medium für alle Experten des Financial Risk Managements in Banken, Sparkassen und Versicherungen. Mit Themen aus den Bereichen Kreditrisiko, Marktrisiko, OpRisk, ERM und Regulierung vermittelt RISIKO MANAGER seinen Lesern hochkarätige Einschätzungen und umfassendes Wissen für fortschrittliches Risikomanagement.

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16 RISIKO MANAGER 02|2018 und in dieser Währung refinanziert sind. Alle sonstigen Risikopositionen in dieser Forderungsklasse, für die keine Bonitätsbeurteilung vorliegt und für die keine Sonderregelung in Anspruch genommen werden kann, erhalten ein Risikogewicht in Höhe von 100 Prozent. Weiterhin von einer Eigenmittelunterlegung befreit bleiben die Risikopositionen der Banken gegenüber bestimmten internationalen Organisationen, bei denen die Verwendung externer Ratings nicht vorgesehen ist. Dazu zählen Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Zentralbank, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) sowie der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF). Ein Risikogewicht von null dürfte auch weiterhin den Forderungen gegenüber internationalen Finanzinstituten zuzuordnen sein, die von zwei oder mehr Staaten mit dem Ziel eingerichtet wurden, für ihre Mitglieder, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und finanzielle Hilfe zu gewähren. 2. Sonstige öffentliche Stellen Auch die privilegierte Risikogewichtung von Forderungen an sonstige öffentliche Stellen, also von Forderungen an regionale und lokale Gebietskörperschaften oder an ein Unternehmen ohne Erwerbscharakter (einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs), bleibt unverändert bestehen. Liegt für diese Positionen keine Bonitätsbeurteilung vor und kann für die Position keine Sonderregelung in Anspruch genommen werden, bestimmt sich das Risikogewicht nach der externen Bonitätseinstufung des Zentralstaats, in dessen Hoheitsgebiet die regionale und lokale Gebietskörperschaft oder das Unternehmen ohne Erwerbscharakter den Sitz hat (Option 1). Sofern ein externes Rating vorhanden ist, ist dieses maßgeblich für das anzuwendende Risikogewicht (Option 2). In beiden Fällen sind Risikogewichte in Höhe von 20 bis 150 Prozent vorgesehen. Positionen ohne Rating, für die keine Sonderregelung anwendbar ist, erhalten ein Risikogewicht von 100 Prozent. Bei Option 2 sind es 50 Prozent. Die ungerateten Forderungen der Institute, die von einem Land, einem rechtlich unselbstständigen Sondervermögen eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat eines EU-Mitgliedstaats geschuldet werden, erhalten – wie bisher gem. Art. 115 Abs. 2 und 4 CRR – unter bestimmten Voraussetzungen das Risikogewicht des Zentralstaats, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört. Derartige Schuldner erhalten in der Bundesrepublik Deutschland also weiterhin ein Risikogewicht in Höhe von 0 Prozent. Alle sonstigen Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, denen kein privilegierter Anrechnungssatz zugeordnet werden kann, erhalten ein Risikogewicht in Höhe von 20 Prozent. 3. Multilaterale Entwicklungsbanken Die Regelungen für Forderungen, deren Erfüllung von multilateralen Entwicklungsbanken geschuldet wird, bleiben im Wesentlichen unverändert. Bestimmte Entwicklungsbanken sind grundsätzlich von einer Eigenmittelunterlegung befreit, das heißt, sie erhalten ein Risikogewicht in Höhe von 0 Prozent, da sie eine Reihe von erforderlichen Kriterien erfüllen. In der derzeitigen europäischen Regelung gem. Art. 117 Abs. 2 CRR zählen folgende Banken dazu: Afrikanische Entwicklungsbank, Asiatische Entwicklungsbank, Entwicklungsbank des Europarates, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Europäische Investitionsbank, Europäischer Investitionsfonds, Interamerikanische Entwicklungsbank, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Internationale Finanz-Corporation, Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen, Islamische Entwicklungsbank, Karibische Entwicklungsbank, Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur und Nordische Investitionsbank. Die Forderungen gegenüber nicht privilegierten multilateralen Entwicklungsbanken, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, werden wie Positionen gegenüber Banken behandelt. Bei den Risikogewichten handelt es sich um „Basisrisikogewichte“ (Base Risk Weights). Das heißt, die Institute müssen parallel eine Due-Dilligence-Prüfung durchführen, um den Risikogehalt intern einzuschätzen. In der zweiten aufsichtlichen Ratingstufe (entspricht einem Rating A+ bis A-) wurde im Vergleich zum zweiten Konsultationspapier das Risikogewicht von 50 auf 30 Prozent gesenkt. Wenn von der Bankenaufsicht keine Ratings zur Risikogewichtsbestimmung zugelassen sind, beträgt das Risikogewicht einheitlich 50 Prozent. Die in der Positionsklasse „Banken“ vorgesehene günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen findet bei multilateralen Entwicklungsbanken keine Anwendung. Risikopositionen ohne Rating wird ein Risikogewicht in Höhe von 50 Prozent zugeordnet. Weitere multilaterale Entwicklungsbanken mit einem AAA-Rating können beim Baseler Ausschuss einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der privilegierten Adressen stellen, sofern die Aufnahmekriterien gem. Textziffer 14 des Standards eingehalten werden [Basel Committee on Banking Supervision, 2017, S. 6 ff.]. Wenn das Institut vom Baseler Ausschuss anerkannt wurde, darf das Rating im Zeitablauf nicht unter AA- fallen. Bei einer weiteren Herabstufung unter AA- erfolgt die Ermittlung des Risikogewichts analog aller nicht privilegierten multilateralen Entwicklungsbanken, das heißt anhand des externen Ratings der Entwicklungsbank oder unter Verwendung des Gewichts in Höhe von 50 Prozent, wenn ein externes Rating nicht verfügbar oder erlaubt ist. 4. Banken Externe Ratings können in der Risikopositionsklasse „Forderungen gegenüber Banken“ auch weiterhin für die Bestimmung der Basisrisikogewichte Verwendung finden, allerdings in einer „nicht mechanischen Weise“. Das endgültige Risikogewicht einer Forderung ergibt sich auf der Grundlage der jeweiligen Basisgewichte nach einer Due-Diligence-Analyse, also nach einer sorgfältigen Untersuchung und Beurteilung der Bonität des Kreditnehmers durch die kreditgewährende Bank. Wird

Kreditrisiko 17 dabei ein höheres Risiko festgestellt, muss die Bank als Risikogewicht mindestens das Basisgewicht der nächsthöheren Ratingstufe verwenden. Zwei unterschiedliche Ansätze sind vorgesehen, um die Risikogewichte zu bestimmen. Bei dem External Credit Risk Assessment Approach (ECRA) richten sich die gestaffelten Basisgewichte in Höhe von 20 bis 150 Prozent nach dem externen Rating des Schuldners. Der ECRA ist die unter dem Namen „Option 2“ bekannte alte Baseler Regelung. Die in Europa umgesetzte „Option 1“, nach der sich die Risikogewichte von Banken nach dem Staatenrating richten (eine Stufe schlechter), wird aufgegeben. Im Vergleich zum Zweiten Baseler Konsultationspapier wurde das Basisrisikogewicht in der zweiten Bonitätsstufe (A+ bis A-) von 50 auf 30 Prozent reduziert. Beibehalten wird die Regelung, dass insbesondere bei Forderungen mit einer (vertraglichen) Anfangslaufzeit von drei Monaten oder weniger ein Vorzugs-Risikogewicht angewandt werden darf (Ausnahme 150-Prozent-Basisrisikogewicht), aber mindestens 20 Prozent betragen muss. Die Risikogewichte für kurzfristige Forderungen sind gegenüber den derzeitigen Werten unverändert. Für ungeratete Forderungen gegenüber Banken und für Rechtsgebiete, die aus regulatorischen Gründen die Verwendung externer Ratings nicht mehr zulassen, ist der Standardised Credit Risk Assessment Approach (SCRA) zu verwenden, der feste Mindestrisikogewichte vorsieht. Dazu werden Forderungen gegenüber Banken nach bestimmten Kriterien in drei Risikoklassen eingeteilt (Grade A, B, und C), denen Risikogewichte in Höhe von 40, 75 und 150 Prozent zugeordnet sind. Gegenüber dem Zweiten Konsultationspapier wurden insbesondere die Gewichte für Grade A und B von ursprünglich 50 und 100 Prozent deutlich abgesenkt. Die Grade-Einteilung richtet sich insbesondere nach der Rückzahlungsfähig des Schuldners und danach, ob bestimmte bankaufsichtliche Kennziffern eingehalten oder übertroffen werden. Kurzfristige Forderungen mit ursprünglichen Restlaufzeiten kleiner als 3 Monate werden ähnlich wie im ECRA privilegiert. Bei einer Grade-A-Einstufung verfügt die Bank über ausreichende Kapazitäten, um ihre finanziellen Verpflichtungen zeitgerecht zu erfüllen (einschließlich der Rückzahlung der Nennbeträge und der Zinszahlungen). Neben dieser Bedingung müssen Banken in dieser Stufe die veröffentlichten Mindesteigenmittel, zuzüglich der Kapitalpufferanforderungen, mindestens erfüllen oder übertreffen. Kapitalanforderungen aus der Säule II, also die P2G- und P2R-Anforderungen, bleiben dabei unberücksichtigt. Banken, die diese Angaben der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stellen, müssen mindestens in Grade B eingruppiert werden. Sofern eine Bank eine harte Kernkapitalquote von mindestens 14 Prozent und eine Verschuldungsquote von mindestens 5 Prozent aufweist, reduziert sich das Risikogewicht sogar auf 30 Prozent. Dieses besonders reduzierte Risikogewicht war im Zweiten Konsultationspapier nicht vorgesehen. Institute, die ein substantielles Kreditrisiko aufweisen, weil ihre Rückzahlungskapazitäten beispielsweise von der Bedingung einer stabilen volkswirtschaftlichen Konjunktur abhängen, bekommen eine Grade-B-Einstufung. Institute, die dieser Klasse zugeordnet werden, müssen die veröffentlichten Eigenmittelanforderungen einhalten oder übertreffen. Kapitalpufferanforderungen werden nicht berücksichtigt. Sofern das Institut die erforderlichen Angaben nicht veröffentlicht, ist es der Klasse C zuzurechnen. Institute mit einer Grade-C-Einstufung unterliegen einem materiellen Ausfallrisiko. Für diese Institute besteht bei ungünstiger Geschäftsentwicklung, Refinanzierungsmöglichkeit oder widrigen wirtschaftlichen Entwicklungen die Gefahr, dass wahrscheinlich nicht mehr die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können. Wenn die Bank eine der folgenden zwei Anforderungen nicht erfüllen kann, sind Banken zwangsläufig in die Klasse C einzugruppieren: (a) Die Voraussetzungen zur Zuordnung von Grade B im Hinblick auf die veröffentlichten aufsichtsrechtlichen Anforderungen sind nicht gegeben. (b) Der Wirtschaftsprüfer äußert im Abschlussbericht berechtigte Zweifel, dass das Institut bei Fortführung der Geschäftsfähigkeit seinen Verpflichtungen nachkommen kann. 5. Gedeckte Schuldverschreibungen Im Vergleich zum Zweiten Konsultationspapier werden die gedeckten Schuldverschreibungen im finalen Baseler Standard gesondert geregelt. Vermögensgegenstände, die zur Deckung herangezogen werden, haben bestimmte Kriterien zu erfüllen. In der derzeit gültigen CRR können Grundpfandrechte herangezogen werden, wenn diese eine gewisse Güte aufweisen (privilegiertes Risikogewicht von 35 oder 50 Prozent). Im Baseler Standard soll sich das Risikogewicht grundpfandrechtlich besicherter Forderungen grundsätzlich nach der Loan-to-Value-Kennzahl bestimmen. Konsequenterweise werden die zur Deckung heranzuziehenden Vermögensgegenstände neu definiert. Diese beinhalten zukünftig neben Forderungen, die durch eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, sonstige öffentliche Stelle oder eine multilaterale Entwicklungsbank garantiert werden, auch bestimmte wohnwirtschaftlich besicherte Forderungen mit einem Loan to Value von höchstens 80 Prozent oder durch gewerblich genutzte Immobilien besicherte Forderungen mit einem Loan to Value von höchstens 60 Prozent. Auch bestimmte von Banken garantierte Forderungen können zur Besicherung herangezogen werden. Das Risikogewicht für Forderungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, bestimmt sich in Verbindung mit dem Emissionsrating. Für ungeratete Emissionen bestimmt sich das Risikogewicht in Abhängigkeit von dem Emittentenrating. Zur Bestimmung des Risikogewichts der emittierenden Bank ist entweder auf das externe Rating abzustellen oder der Due-Dilligence-Prozess durchzuführen. 6. Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute Forderungen an Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute können auch weiterhin wie Forderungen gegenüber Banken behandelt werden, sofern diese Institute Aufsichtssystemen unterliegen, die mit denen des Baseler Ausschusses vergleichbar sind (insbesondere in Bezug auf risikobasierte Mindesteigenmittel- und Liquiditätsanforderungen). Diese Vergleichbarkeit bedingt auch, dass ein Wertpapierhaus oder ein Finanzinstitut – jedoch nicht notwendi-

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