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RISIKO MANAGER 02.2018

RISIKO MANAGER ist das führende Medium für alle Experten des Financial Risk Managements in Banken, Sparkassen und Versicherungen. Mit Themen aus den Bereichen Kreditrisiko, Marktrisiko, OpRisk, ERM und Regulierung vermittelt RISIKO MANAGER seinen Lesern hochkarätige Einschätzungen und umfassendes Wissen für fortschrittliches Risikomanagement.

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14 RISIKO MANAGER 02|2018 gewichte zugeordnet sind. Im derzeitigen KSA sind gem. Art. 112 CRR 17 Risikopositionsklassen definiert [Schulte-Mattler, 2015]. In Basel sind die CRR-Klassen „Regionale und lokale Gebietskörperschaften“ und „Öffentliche Stellen“ in der Klasse „Sonstige öffentliche Stellen“ zusammengefasst. Die CRR-Klasse „Internationale Organisationen“ ist in der Baseler Klasse „Staaten und deren Zentralbanken“ enthalten. Einige KSA-Positionsklassen wie „Verbriefungspositionen“ und „Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)“ sind im Basel-II-Rahmenwerk an anderer Stelle geregelt und werden durch den neuen Baseler Standard nicht geändert. In nur sechs von den zwölf Baseler Risikopositionsklassen ist zur Festlegung des Risikogewichts einer Forderung der Rückgriff auf externe Kreditbeurteilungen möglich. Nachfolgend sind die Regelungen in den einzelnen Positionsklassen dargestellt und die Änderungen durch den neuen Baseler KSA-Standard herausgehoben. Abb. 01 zeigt die KSA-Risikogewichte in den zwölf Klassen im Überblick. 1. Staaten und deren Zentralbanken Die oft kritisierte privilegierte Risikogewichtung von Forderungen an Zentralstaaten und -banken bleibt bestehen, da diese Thematik in einer breiteren und holistischen Überprüfung von Staatsrisiken an späterer Stelle erfolgen soll. Liegt für die Risikopositionen eine Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur vor, wird in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe der Position ein Risikogewicht von 0 bis 150 Prozent zugeordnet. Ein geringeres Risikogewicht kann verwendet werden, wenn die Risikopositionen auf die Landeswährung eines Zentralstaats und dieser Zentralbank lauten sowie in dieser Währung refinanziert sind. Derzeit erhalten derartige Forderungen in Europa gem. Art. 114 Abs. 4 CRR ein Risikogewicht in Höhe von 0 Prozent. Zuständige Aufseher können auch die geringeren Risikogewichte der zuständigen Behörden eines Drittlands für Risikopositionen gegenüber ihrem Zentralstaat und ihrer Zentralbank übernehmen, die auf die Landeswährung dieses Drittlands lauten Abb. 01 Risikogewichte im neuen Baseler KSA Bonitätsbeurteilung KSA-Risikopositionsklassen Bankaufsichtliche AAA bis AA– A+ bis A– 1 2 1. Staaten und deren Zentralbanken 2) 0 20 2. Sonstige öffentliche Stellen (Public Sector Entities, PSE) 4) ÿÿ Option 1: Auf der Grundlage des Ratings des jeweiligen Staats ÿÿ Option 2: Auf der Grundlage des Ratings des PSEs 5) 20 20 3. Multilaterale Entwicklungsbanken 20 30 4. Banken ÿÿ Basisgewichte gem. ECRA 20 ÿÿ Ggf. mindestens nächsthöheres Risikogewicht nach Due-Diligence-Analyse ÿÿ Risikogewichte für kurzfristige Forderungen 7) 30 20 5. Gedeckte Schuldverschreibungen mit Rating ÿÿ Basisgewichte gem. Emittentenrating Ggf. mindestens nächsthöheres Risikogewicht nach Due-Diligence-Analyse 6. Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute 9) ÿÿ Basisgewichte gem. ECRA ÿÿ Ggf. mindestens nächsthöheres Risikogewicht nach Due-Diligence-Analyse ÿÿ Risikogewichte für kurzfristige Forderungen 7. Wirtschaftsunternehmen 7.1 Allgemeine Forderungen ÿÿ Basisgewichte ÿÿ Ggf. mindestens nächsthöheres Risikogewicht nach Due-Diligence-Analyse 7.2 Spezialfinanzierungen ÿÿ Projektfinanzierungen (Project Finance) ÿÿ Objektfinanzierungen (Object Finance) ÿÿ Warenfinanzierungen (Commodities Finance) 8. Nachrangiges Fremdkapital, Eigenkapital und andere Kapitalinstrumente 15) ÿÿ Nachrangiges Fremdkapital ÿÿ Aktien und andere Eigenkapitalinstrumente ÿÿ Spekulative Eigenkapitalinstrumente 9. Mengengeschäft ÿÿ Regulatorisches Retailgeschäft (Regulatory Retail) 16) ÿÿ Sonstiges Retailgeschäft (Other Retail) 10. Durch Grundpfandrechte auf Immobilien vollständig besicherte Risikopositionen 10.1 Wohnimmobilien ÿÿ Tilgung nicht maßgeblich von den Cashflows abhängig ÿ ÿ Tilgung maßgeblich von den Cashflows abhängig 10.2 Gewerbliche Immobilien ÿÿ Tilgung nicht maßgeblich von den Cashflows abhängig ÿÿ Tilgung maßgeblich von den Cashflows abhängig 10.3 ADC-Spezialfinanzierungen (Land Acquisition, Development und Construction) 10 20 20 30 20 20 50 20 20 20 LTV ≤ 50 % 20 LTV ≤ 50 % 30 zugeordnete 50 50 30 50 20 20 50 30 50 20 50 75 50 50 50 kein externes Rating vorgesehen kein externes Rating vorgesehen kein externes Rating vorgesehen / LTV ≤ 60 % Min [60; G Kontrahent ] LTV ≤ 60 % 70 50 % < LTV ≤ 60 % 25 50 % < LTV ≤ 60 % 35 kein externes Rating vorgesehen 11. Ausgefallene Risikopositionen kein externes Rating vorgesehen 12. Sonstige Posten kein externes Rating vorgesehen

Kreditrisiko 15 Instrument Bonitätsstufen Ohne Rating Anmerkungen BBB+ bis BBB– BB+ bis BB– B+ bis B– 1) Unterhalb B– 3 4 5 6 KSA-Risikogewichte (in %) Externes Rating nicht verfügbar oder nicht erlaubt 50 100 100 150 0 3) / 100 100 50 100 100 100 100 50 100 100 150 0 6) / 50 50 100 20 20 50 100 150 50 50 100 100 150 50 50 100 150 150 150 250 150 100 150 100 50 SCRA: Grade A / B / C 40 (30 8) ) / 75 / 150 50/ 100 / 250 20 / 50 / 150 Gewicht i.d.R. 50 % des Risikogewichts der emitierenden Bank (Ausnahmen: 75 % => 35 und 150 %=> 100) 1) Die Abbildung verwendet die sechs KSA-Risikopositionsklassen der CCR. Basel sieht nur fünf Klassen vor, wobei die CRR-Kategorien 4 und 5 zusammengefasst werden. Die EU sieht dahingegen die Stufen „BB+ bis B-„ und „Unterhalb B-„ vor. In der Forderungsklasse „Wirtschaftsunternehmen“ werden von Basel ausnahmsweise die letzten beiden CRR-Bonitätsstufen 5 und 6 zusammengefasst. 2) Alternativ zu den Ratings können die Aufsichtsinstanzen auch die Länderrisikoklassifizierungen anerkennen, die von einer Exportversicherungsagentur (Export Credit Agency, ECA) vorgenommen wurden. 3) Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Zentralbank, Europäische Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) sowie der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF). 4) Bestimmte inländische PSE können nach Ermessen der nationalen Aufsichtsinstanz wie Forderungen an den Sitzstaat dieser PSE behandelt werden. 5) Die Option 2 ist ohne die Vorzugsbehandlung für kurzfristige Kredite anzuwenden. 50 100 20 100 150 50 100 150 50 150 250 150 SCRA: Grade A / B / C 40 (30 8) ) / 75 / 150 50/ 100 / 250 20 / 50 / 150 6) Eine Null-Prozent-Gewichtung ist für bestimmte Adressen - analog Art. 117 Abs. 1 und 2 CRR - möglich, wenn bestimmte Anerkennungskriterien erfüllt werden. 7) Kurzfristige Forderungen sind als Forderung mit einer Ursprungslaufzeit von drei Monaten oder weniger definiert. 75 100 75 75 75 100 150 100 100 100 150 250 150 150 150 150 250 150 150 150 65 10) / 85 11) 75 12) / 100 80 13) / 100 / 130 14) 100 100 8) Wenn Institute eine harte Kernkapitalquote (CET 1) von mindestens 14 Prozent und eine Leverage Ratio von mindestens 5 Prozent aufweisen. 9) Forderungen an Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute können wie Forderungen gegenüber Banken anstatt Wirtschaftsunternehmen behandelt werden, wenn diese Aufsichtssystemen unterliegen, die mit denen der Baseler Rahmenvereinbarung vergleichbar sind. 150 250 400 10) Forderungen an Wirtschaftsunternehmen mit Investment- Grade-Rating in Rechtsgebieten, die die Verwendung externer Ratings nicht zulassen. Einstufung anhand des LTV-Werts, soweit bestimmte Kriterien erfüllt sind 45 17) / 75 100 Kriterien werden nicht erfüllt 11) Forderungen an kleine und mittlere Wirtschaftsunternehmen (SME) mit Jahresumsätzen (Sales) kleiner als 50 Mio. EUR. 12) Forderungen an kleine und mittlere Wirtschaftsunternehmen (SME), wenn diese die Voraussetzungen für Regulatory Retail erfüllen. 60 % < LTV ≤ 80 % 30 60 % < LTV ≤ 80 % 45 60 % < LTV ≤ 80 % 90 80 % < LTV ≤ 90 % 40 80 % < LTV ≤ 90 % 60 LTV > 60 % G Kontrahent 90 % < LTV ≤ 100 % 50 90 % < LTV ≤ 100 % 75 LTV > 80 % 110 LTV > 100 % 70 LTV > 100 % 105 G Kontrahenten 150 G Kontrahenten 150 100 18) / 150 100 / 150 13) Projektfinanzierungen mit hoher Qualität zum Zeitpunkt des operativen Einsatzes des Finanzierungsobjekts. 14) Höheres Gewicht vor dem operativen Einsatz des Finanzierungsobjekts. 15) Eigenkapitalinstrumente, die von Banken oder Wirtschaftsunternehmen emittiert worden sind. 16) Die Retailpositionen erfüllen das Kreditnehmer-, Produkt-, Größen- und Granularitätskriterium. 17) Regulatory Retail gegenüber Transactors (Kredit- oder Debitkartenunternehmen). 0 / 20 / 100 18) Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten ADC- Forderungen ein Risikogewicht von 100 Prozent.

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