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RISIKO MANAGER 02.2015

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4 Ausgabe 02/2015 EZB

4 Ausgabe 02/2015 EZB veröffentlicht geldpolitische Erörterungen Die Europäische Zentralbank wird beginnend mit der Sitzung am 22. Januar 2015 regelmäßige Zusammenfassungen der geldpolitischen Erörterungen des EZB-Rats veröffentlichen. Die Zusammenfassungen werden einen Überblick über die Entwick - lung an den Finanzmärkten sowie die wirtschaftlichen und monetären Entwicklungen enthalten, an die sich eine anonymisierte Zusammenfassung der Beratungen über die wirtschaftliche und monetäre Analyse sowie die geldpolitische Ausrichtung anschließt. Mit dieser Maßnahme soll eine angemessene und ausgewogene Darstellung der geldpolitischen Erörterungen geschaffen werden, welche die Hintergründe der entsprechenden Beschlüsse erläutert. Außerdem soll die Öffentlichkeit damit in die Lage versetzt werden, die wirtschaftliche Einschätzung des EZB-Rats und seine geldpolitische Reaktion auf veränderte Rahmenbedingungen besser zu verstehen. Die Zusammenfassungen werden jeweils vier Wochen nach den Sitzungen veröffentlicht. Weitere Informationen sind auf der Website der EZB (www.ecb. europa.eu) in der Rubrik /Press /Press Releases verfügbar. [ online-umfrage ] Was werden die primären Themen der Risikomanager im Jahr 2015 sein? 38,6 % geopolitische Risiken 10,0 % Staatsschulden-Krise 5,7 % Compliance-Risiken 5,7 % Marktpreis-Risiken (etwa Rohstoffe) 2,9 % strategische Risiken 8,6 % methodische Weiterentwicklung des Risikomanagements 10,0 % Verknüpfung von Risikomanagement und Unternehmenssteuerung 4,3 % andere Themen Quelle: Online-Umfrage auf www.risknet.de. 14,3 % Weiterentwicklung Risikokultur Das Risiko der Insolvenzanfechtung Einer Analyse der Gesellschaft für Liquidität (GFL) zufolge stellt die Insolvenzanfechtung in den letzten Jahren ein zunehmendes Problem für Unternehmen dar: Sie sind gegen solche Ausfälle in der Regel weder versichert noch haben sie in den meisten Fällen Vorsorge getroffen. Dabei ist unter einer Insolvenzanfechtung die Tatsache zu verstehen, dass der Insolvenzverwalter eine bereits beglichene Forderung zurückfordert, damit diese wieder der Insolvenzmasse zufließen kann. In den meisten Fällen werden dabei Handlungen angefochten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt wurden. Da die Unternehmen regelmäßig nur offene Forderungen abgesichert haben, kann eine aus der Insolvenzanfechtung resultierende Rückforderung die Liquidität der Unternehmen gefährden. Juristisch betrachtet, beruht die Insolvenzanfechtung auf den §§ 129-147 InsO. Dabei stellt §129 InsO den Ausgangspunkt dar, der bestimmt, dass nach den Voraussetzungen der §§ 130-146 InsO Rechtshandlungen anfechtbar sind, sobald sie die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Eine solche objektive Benachteiligung liegt vor, wenn die Handlung die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen erschwert, vereitelt oder verzögert. Ab dem Insolvenzantrag sind vor allem drei Anfechtungsgründe relevant: Zunächst bietet § 130 InsO die Möglichkeit, Rechtshandlungen der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzufechten, sobald der Insolvenzgläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt hat und der Anfechtungsgegner von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag Kenntnis hatte. Die gleiche Handlungsmöglichkeit bietet sich auch nach dem Eröffnungsantrag. Weiterhin bietet § 131 InsO die Möglichkeit, eine dem Insolvenzgläubiger gewährte Sicherung oder Befriedigung anzufechten, sobald der Insolvenzgläubiger diese nicht oder nicht in dieser Art oder zu diesem Zeitpunkt hätte verlangen können. Dabei sind lediglich Handlungen anfechtbar, die maximal in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurden. Aufgrund der relativ geringen zeitlichen Begrenzung von maximal drei Monaten sind diese Anfechtungsgründe nicht so gefürchtet, weil die finanziellen Folgen oftmals überschaubar und kompensierbar sind. Anders verhält es sich jedoch im Fall des Anfechtungsgrunds nach § 133 InsO, der sogenannten „Vorsatzanfechtung“. Hier kann der Insolvenzverwalter Handlungen der letzten zehn Jahre anfechten, sobald der Schuldner gehandelt hat, um die anderen Gläubiger zu benachteiligen („Benachteiligungsvorsatz“). Eine Handlung mit Benachteiligungsvorsatz liegt nach Ansicht der Rechtsprechung vor, „sobald der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Der Schuldner muss somit wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb einer angemessenen Zeit befriedigen kann oder sich dies als Folge seiner Handlung vorstellen kann“ (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 IX-ZR 240/13, Rn. 6). Die Vorschrift ist für Unternehmen deshalb problematisch, da sie eine Beweislastumkehr zulasten des Anfechtungsgegners enthält. Somit ist erforderlich, dass sich der Anfechtungsgegner entlastet und damit beweisen muss, dass er vom Vorsatz des Schuldners keine Kenntnis hatte. Dieser Beweis ist in der Regel schwer zu erbringen. Sollte die Insolvenzanfechtung erfolgreich sein, ist der Anfechtungsgegner verpflichtet, dass Erlangte zurück zu gewähren, sodass es der Insolvenzmasse zugeführt werden kann. Weitere Informationen sind auf der Website der Gesellschaft für Liquidität (www.gfl-broker.de) verfügbar.

5 Erweiterte Eingriffsrechte der Aufsicht In einem Umfeld weltweit niedriger Zinsen und reichlicher Liquiditätsversorgung durch die Notenbanken belastet die verhaltene wirtschaftliche Entwicklung in Europa nach Meinung des Ausschusses für Finanzstabilität die Ertragslage wichtiger Fi nanzintermediäre. Davon ist auch der deutsche Bankensektor betroffen, der bereits strukturell bedingt nur relativ schwache Erträge erwirtschaftet. Gleichzeitig ist in einigen Märkten ein Aufbau von Risiken zu beobachten. Insbesondere die Unternehmensanleihemärkte zeigen Merkmale für eine Suche nach Rendite unter Inkaufnahme erhöhter Risiken. Zudem sind einzelne Segmente des deutschen Immobilienmarkts relativ hoch bewertet. Für den Fall, dass sich am Markt für Immobilienkredite Hinweise auf Risiken für die Finanzstabilität zeigen, hat die Finanzaufsicht in Deutschland bereits jetzt die Möglichkeit, dämpfend auf diese Finanzstabilitätsrisiken einzuwirken. Insbesondere kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Eigenkapitalanforderungen an die kreditgebenden Banken verschärfen. Ungeachtet dessen hält es der Ausschuss für erforderlich, vorsorglich gesetzliche Grundlagen für zusätzliche Eingriffsbefugnisse zu schaffen, um möglichen zukünftigen Risiken für die Finanzstabilität angemessen begegnen zu können. Vor diesem Hintergrund prüft der Ausschuss für Finanzstabilität aktuell, welche konkreten Instrumente zusätzlich geschaffen und wie diese ausgestaltet werden sollten. Aufbauend auf dieser Prüfung beabsichtigt der Ausschuss, eine Empfehlung an die Bundesregierung abzugeben. Eine Ergänzung des makroprudenziellen Instrumentariums empfehlen auch der Internationale Währungsfonds und der Financial Stability Board, der auf internationaler Ebene die Arbeit zu Finanzstabilitätsthemen koordiniert. Weitere Informationen sind auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) in der Rubrik /Presse /Pressemitteilungen verfügbar. Anzeige Jetzt bestellen Weitere Fachmedien in unserem Webshop: www.bank-verlag-shop.de Stephan Paxmann | Stefan Roßbach Innovative Geschäftsmodelle im Banking Factbook 2015 ISBN 978-3-86556-441-2 Art.-Nr. 22.517-1500 208 Seiten, gebunden 49,00 Euro

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